Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Enthemmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/74
- Datum
- 22.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen sein; fehlen wesentliche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Hat das Tatgericht eine alkoholbedingte Enthemmung festgestellt, darf es diese nicht ohne hinreichende, insbesondere konkreter Feststellungen pauschal außer Betracht lassen.
Allgemeine oder pauschale Hinweisungen auf eine Neigung zu Straftaten im nüchternen Zustand ersetzen keine konkreten Feststellungen über Art, Zeitpunkt und Umstände früherer Verurteilungen und deren Bedeutung für die Strafzumessung.
Wenn mangelnde Feststellungen die Strafzumessung beeinflussen können, ist die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 28. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 511/74
in der Strafsache gegen ██ Josef ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. März 1974 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch wird jedoch nicht durch die getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafkammer sieht sich in den Fällen II 1. und 2 der Urteilsgründe (schwerer Raub und Diebstahl) außerstande, dem Angeklagten bei der Strafzumessung eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung zugute zu halten, obwohl sie sie in beiden Fällen als gegeben ansieht und obwohl sie in Fall II 1 einen erheblichen Alkoholvorzehr vor Tatbegehung ausdrücklich feststellt. Sie begründet diese Entscheidung damit, dass der Angeklagte im nüchternen Zustand zu Straftaten und Gewaltanwendung neigt (UA S. 10). Einzelheiten, die einen solchen Schluss rechtfertigen, sind jedoch nicht festgestellt. Der Angeklagte ist „im Wesentlichen nur wegen Vergehen gegen das Wehrstrafgesetz vorbestraft“. Welcher Art diese Vergehen sind und welche Rolle der Alkohol dabei gespielt hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit.
Danach besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten ohne hinreichenden Grund nicht mildernd berücksichtigt hat. Dieser Mangel kann sich auch auf die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 ausgewirkt haben. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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