Revision verworfen: Versuchter Totschlag, Zurechnungsfähigkeit und Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/71
- Datum
- 23.11.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem gezielten Schuss aus geringer Entfernung ist Vorsatz bzgl. Tötung regelmäßig gegeben, wenn der Täter zumindest damit rechnet und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Die Behauptung, es sei nur ein Warnschuss abgegeben worden, ist widerlegbar durch die Gesamtumstände; ein einmaliges Fehlschießen steht einem gezielten Schuss nicht entgegen.
Die Feststellung verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit richtet sich nach der Würdigung des sachverständigen Gutachtens; das Gericht kann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) bejahen, ohne Schuldunfähigkeit anzunehmen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur in engen Ausnahmefällen zur Bewährung ausgesetzt werden; hierfür müssen besondere Umstände in der Tat oder Persönlichkeit vorliegen.
Außerstrafrechtliche Nachteile der Verurteilung (z. B. Abschiebung oder Verlust des Beamtenstatus) begründen keinen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB und rechtfertigen keine begünstigende Strafvollstreckungsentscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg, 12. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 511/71 URTEIL
in der Strafsache gegen den ████████ Ivica ██gus —, geboren ██████████ wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Meßl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Dr. Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 12. Mai 1971 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere ist der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht vorhanden. Die Feststellungen des Tatrichters ergeben vielmehr einwandfrei, dass der Angeklagte aus höchstens sechs Meter Entfernung einen gezielten Pistolenschuss auf ███████████ abgegeben (UA S. 5) und dabei mindestens damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hat, dass dieser dadurch getötet würde (UA S. 9/10); die Wendung, er habe „nicht nur mit der Möglichkeit der Verletzung gerechnet“ (UA S. 12), steht dem nicht entgegen, da auch ein gezielter Schuss einmal fehlgehen kann. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur einen Warnschuss abgeben wollen, hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise für widerlegt gehalten.
Bei der Bewertung des Blutalkoholgehalts für die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage; das Schwurgericht hat sich mit eigener Begründung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und hat dem Angeklagten nicht Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugutegehalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen; dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB umschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen (BGHSt 24, 3). Denn Strafen in dieser Höhe deuten regelmäßig auf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hin, der aus Gründen des Rechtsgüterschutzes eine Aussetzung der Vollstreckung meist als unangebracht erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 23. März 1971 – 1 StR 697/70). Eine Aussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang oder Schuldausschlussgründe heranreichten (BGH, Urteile vom 6. April 1971 – 1 StR 71/71 –, vom 3. August 1971 – 1 StR 264/71 –, vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 113/71).
Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter eine solche Konfliktslage nicht als gegeben angesehen. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, dass die Lage des Angeklagten zur Tatzeit „einer Notwehrsituation weitgehend angenähert war“ (Rev.-Begr. S. 5). Die Auseinandersetzungen, die sich daran geknüpft hatten, dass der Angeklagte in der von ihm betriebenen Gastwirtschaft Polizeistunde geboten hatte, waren beendet; ███████████, der den Angeklagten im Zuge der allgemeinen Rauferei an der Krawatte gepackt und gewürgt hatte, hatte die Flucht ergriffen; der Angeklagte hatte sich mit seiner Freundin bereits in das Schlafzimmer im ersten Stock des Anwesens zurückgezogen (UA S. 4). Dass ████████ zurückkam und von der Straße aus provozierende Reden führte, nahm der Angeklagte zum Anlass, mit durchgeladener Pistole bewaffnet nach unten und aus dem Anwesen auf die Straße zu gehen, sich ████████ auf höchstens sechs Meter zu nähern und gezielt auf ihn zu schießen. Bei dieser Sachlage ist eine andere als die vom Schwurgericht gezogene Folgerung schwerlich denkbar, dass nämlich der Angeklagte selbst eine Gefahrenlage geschaffen und nicht mit Verteidigungswillen gehandelt habe, sondern ███████████ züchtigen wollte (UA S. 11). Damit sind aber auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unausweichlichen Konfliktslage gegeben.
Dass dem Angeklagten als Ausländer möglicherweise die Abschiebung als Folge der Verurteilung droht, kann nicht als besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden; ähnlich ist die Rechtslage beim Verlust der Beamtenstellung infolge einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, der ebenfalls keinen besonderen Umstand in der Persönlichkeit des Verurteilten begründet (BGH, Urteil vom 23. März 1971 – 1 StR 697/70). Wegen der außerstrafrechtlichen Folgen der Tat kann der Ausländer (oder der Beamte) strafrechtlich nicht besser gestellt werden als ein anderer Täter.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Pfeiffer | Meßl | Strickert | |||
| Loesdau | Woesner |