Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unterschlagung aufgehoben, Rückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 511/60
Datum
23.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugsdelikte und wegen Unterschlagung verurteilt; die Revision richtete sich insgesamt gegen das Urteil. Der BGH bestätigt die Betrugsschuldnisse, hebt jedoch die Verurteilung wegen Unterschlagung auf, weil das Landgericht nicht klärte, wie der Führerschein und andere Urkunden in den Besitz des Angeklagten gelangten. Das Verfahren wird insoweit zur neuen Verhandlung oder ggf. nach §154 StPO einzustellen an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Unterschlagung muss das Tatgeschehen so festgestellt sein, dass die Übergabe oder sonstige rechtmäßige Erlangung der Sache durch den Berechtigten nachgewiesen ist; ohne entsprechende Feststellungen ist die Annahme von Unterschlagung nicht tragfähig.

2

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Berechtigte die Sache nicht freiwillig herausgab (etwa wegen starker Trunkenheit), kann stattdessen Diebstahl in Betracht kommen; das Gericht hat den tatsächlichen Erwerbsvorgang aufzuklären.

3

Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen zur Begründung eines Schuldspruchs, hebt das Revisionsgericht diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den übrigen Delikten (hier: Betrug) tragfähig sind und einer Aufhebung nicht bedürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 23. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Genossenschafts-Schreiner und Fahrzeugbauer Willi H. ███████ aus K███, geboren ███████████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████, Bundesanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 1960 in Fall 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei fortgesetzter Verbrechen des Betrugs im Rückfall (Fälle 2 bis 6 und 8 bis 10) sowie wegen Unterschlagung (Fall 7) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge.

Diese ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs wendet. Dagegen führt sie zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz des Führerscheins und anderer Urkunden seines Zechgenossen, des Kraftfahrers ████, gelangte. Es hält jedoch seine Einlassung dafür widerlegt, dass ████ ihm die Urkunden verpfändete, da dieser als Berufskraftfahrer jedenfalls den Führerschein täglich benötige. Mit dieser rechtsfehlerfreien Begründung steht jedoch die der Verurteilung wegen Unterschlagung notwendig zugrunde liegende Annahme der Strafkammer nicht im Einklang, dass ████ den Führerschein überhaupt weggegeben hat. Hätte er ihn aber dem Angeklagten nicht ausgehändigt, so läge es nach den Umständen nahe, dass dieser ihn dem stark betrunkenen ████ weggenommen hat. Er lässt sich selbst dahin ein, den Führerschein „als Pfand erhalten oder (aus der Tasche herausgeholt) zu haben“.

Wie er die anderen Urkunden erlangte und inwiefern diese für ihn ein Pfand von Wert waren, darüber gibt das Urteil keine Erklärung von ihm wieder.

Das Landgericht mag daher neu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht der Unterschlagung, sondern des Diebstahls schuldig ist, wenn es das Verfahren insoweit nicht nach § 154 StPO einstellt.

WillmsPeetzFischer
SeibertDr. Hübner
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