Revision gegen Mordurteil verworfen — Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO genügt es, einen fachkundigen ärztlichen Sachverständigen zu hören und den eigenen Eindruck des Gerichts heranzuziehen; weitere Gutachten (z. B. psychologisch, graphologisch) sind nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich.
Eine Rüge nach § 344 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret die Beweismittel bezeichnet, die das Tatgericht nachträglich hätte einholen sollen.
Angriffe, die im Kern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz betreffen (z. B. Behauptungen von Widersprüchen oder Verstößen gegen Erfahrungssätze), begründen keinen Revisionsgrund, soweit keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sichtbar werden.
Bei Feststellung, dass ein Täter mit Tötungsvorsatz und zur Verdeckung einer anderen Straftat tötet, sind die insbesondere in § 211 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB genannten äußerlichen und innerlichen Merkmale des Mordes erfüllt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg II, 11. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jan, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1919 in █ (Krs. ████████████████████/Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes in zwei Fällen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg II vom 11. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die nur zur Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen mit einer Begründung (§ 344 StPO) versehene Revision des Angeklagten rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beiden Fällen die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 (nicht § 245 Abs. 2, wie in der schriftlichen Revisionsbegründung angeführt ist) StPO. Das Schwurgericht habe nicht alle Mittel ausgeschöpft, um die undurchsichtige und undefinierbare Persönlichkeit des zum slawisch-ostischen Typ gehörenden Angeklagten in dem für die Beurteilung seiner Willensrichtung und -bildung bei den beiden Taten und der sittlichen Bewertung seiner Person erforderlichen Maße zu erforschen: hierzu hätte es der Beobachtung des Angeklagten durch einen Psychologen oder einen Psychiater oder der Einholung eines graphologischen Gutachtens bedurft. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten den Landgerichtsarzt Dr. Arnold als Sachverständigen gehört und sich, auch auf Grund des eigenen Eindrucks, den es in der zwei Tage dauernden Hauptverhandlung von dem Angeklagten empfing, dem Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfange angeschlossen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Sachverständige nicht die zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde besessen habe und die Richter des Schwurgerichts nicht in der Lage gewesen seien, sich, von der Frage der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, auf Grund der eigenen Menschenkenntnis und Erfahrung von der Persönlichkeit des Angeklagten ein zutreffendes Bild zu verschaffen. Das Schwurgericht hat deshalb rechtlich bedenkenfrei das von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnene Bild neben den äußeren Tat umständen und sonstigen Belastungstatsachen als unterstützendes Beweisanzeichen für den inneren Tatbestand des Mordes, im Falle ██████████ auch für seine Täterschaft, verwertet.
Zum Fall ███ beanstandet die Revision ferner, dass das Schwurgericht nicht aufgeklärt habe, auf welche Weise sich der des gemeinsamen Mordes nicht schuldig befundene frühere Mitangeklagte ██████ die Blutspritzer im Gesicht zugezogen habe. Abgesehen davon, dass das Urteil von Blutwischern spricht, versagt die Rüge schon deshalb, weil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel bezeichnet hat, deren sich das Schwurgericht noch weiter hätte bedienen können und sollen.
2.) Die Sachbeschwerde ist eng mit den unbegründeten Verfahrensrügen verknüpft. Was sie als Verstoß gegen die allgemeinen Denk- und Erfahrungssätze (S. 6 u. 7 der Begründungsschrift), als Widerspruch (S. 8) oder sonst rügt, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Schuldspruchs lässt nach keiner Richtung einen Rechtsfehler erkennen.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte im Falle ███ zunächst gemeinschaftlich mit anderen einen versuchten schweren Diebstahl, im Falle ██████████ zunächst gemeinsam mit einem anderen einen vollendeten schweren Diebstahl verübt und hat sodann in beiden Fällen mit Tötungsvorsatz und in der Absicht, die von ihm versuchten und vollendeten Diebstahlshandlungen zu verdecken, einen Menschen getötet. Damit sind in beiden Fällen die äußeren und inneren Merkmale des Mordes nach § 211 Abs. 2 Halbsatz 2 StGB bedenkenfrei dargetan.
Die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe entspricht der zwingenden Strafbestimmung in § 211 Abs. 1 StGB in Verb. mit Art. 102 GG.
Keinen Bedenken begegnet auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; über ihre Zulässigkeit auch gegenüber Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit vgl. das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 594/51 vom 4. Dezember 1951 (NJW 1952, 234).
Die Revision war hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |