Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Feststellungen zur sexuellen Selbstbestimmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/96
- Datum
- 19.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kindern unter 14 Jahren gilt die Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung unwiderleglich; bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eine entscheidungserhebliche Frage des Einzelfalls, die konkret festzustellen ist.
Zur Berücksichtigung oder zum Nachteil des Angeklagten darf die Strafkammer die (fehlende) sexuelle Selbstbestimmung eines Jugendlichen nicht ohne eigene, substantiiert begründete Feststellungen heranziehen.
Die bloße Übernahme oder einseitige Gewichtung der Einlassung des Täters, wonach die Geschädigte die Initiative ergriffen habe, ersetzt keine eigene Beweiswürdigung und rechtfertigt keine abschließende Feststellung zur Selbstbestimmung der Geschädigten.
Ergeben die Urteilsgründe Anhaltspunkte für sexuelle Vorerfahrungen des Opfers, muss die Kammer darlegen, weshalb daraus dennoch die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung folgt; entgegenstehende Erklärungen (z.B. frühere Opfererfahrungen) sind ebenfalls zu prüfen und zu begründen.
Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, sind der Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 18. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 510/96 vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen GC. aus KC___), geboren ████ ██ Hendryk 1958 in MW), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schafer, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Prof. ███████████ aus KC____ als Verteidiger, Rechtsanwältin C___ aus █████████ als Vertreterin der Nebenklägerin,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. April 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen (Tatopfer jeweils seine 14 Jahre alte Stieftochter) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die Geschädigte nicht als Zeugin vernommen, sondern „entsprechend der Einlassung des Angeklagten“ festgestellt, dass „die Initiative zur Begehung der Straftaten von der Geschädigten ausging“.
Diesem Gesichtspunkt hat es bei der Strafzumessung zwar einerseits zugunsten des Angeklagten „besondere Bedeutung“ zugemessen, jedoch in diesem Zusammenhang zugleich folgendes ausgeführt:
„Andererseits war zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte durch die Annäherungsversuche der Geschädigten nicht hätte beeinflussen lassen dürfen. Die Geschädigte war in allen Fällen erst 14 Jahre alt und somit zu einer sexuellen Selbstbestimmung bereits altersmäßig nicht in der Lage.“
Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Gesetz geht zwar – wie sich aus § 176 StGB ergibt – bei Kindern (also Personen unter 14 Jahren) unwiderleglich davon aus, dass sie zu hinreichender sexueller Selbstbestimmung noch nicht in der Lage sind, bei Jugendlichen (also Personen ab 14 Jahren) ist dies aber – wie sich aus § 182 Abs. 2 StGB n.F. ergibt – anders. Zwar kann auch ihnen die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung noch fehlen, doch ist dies eine Frage des Einzelfalls und bedarf konkreter Feststellung (BGH NStZ 1996, 229, 230).
Derartige Feststellungen fehlen. Die Urteilsgründe ergeben, wenn auch ohne nähere Ausführungen, vielmehr, dass die Geschädigte – von der sich die Strafkammer keinen eigenen Eindruck verschafft hat – zur Tatzeit bereits über sexuelle Vorerfahrungen verfügte. Dies könnte dafür sprechen, dass die Fähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung bei ihr bereits vorhanden war. Eine gegenteilige Annahme, die etwa darauf gestützt sein könnte, dass die sexuellen Vorerfahrungen darauf beruhen, dass die Geschädigte schon früher Opfer einer Sexualstraftat geworden war, bedürfte ausdrücklicher Darlegungen.
Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen durfte die Strafkammer nach alledem die (altersbedingte) Unfähigkeit der Geschädigten zu sexueller Selbstbestimmung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen.
Ulsamer Granderath Schafer
RiBGH Schomburg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
| Leitsatz | Schafer | ||
| Justizobersekretär CD | Wahl |