Revision verworfen, Verurteilung wegen Bedrohung (§241 StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/93
- Datum
- 21.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 241 StGB tritt hinter die Tatbestände der §§ 177, 178 StGB zurück, wenn die Drohung darauf gerichtet ist, die Durchführung der Sexualstraftat zu erzwingen.
Eine Nebenverurteilung wegen Bedrohung kommt nicht in Betracht, wenn die Bedrohung als bloßes Mittel zur Begehung eines vorrangigen Delikts (z. B. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung) anzusehen ist.
Ergibt die nachprüfende Revision (Revisionsrechtfertigung) keinen Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Wegfall einer Nebenverurteilung ist für die Strafzumessung nur dann erheblich, wenn er die Bemessung der Gesamtstrafe zuungunsten des Verurteilten beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 510/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ██ Günther Gerhard ██████ 1958, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch entfällt die Verurteilung wegen Bedrohung. § 241 StGB wird in der Liste der angewandten Vorschriften gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
§ 241 StGB tritt, da das Opfer zur Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tod bedroht wurde, hinter den §§ 177, 178 StGB zurück (BGH bei Holtz MDR 1979, 281). Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe, welche die Strafkammer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes verhängt hat, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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