Revision führt zur Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/89
- Datum
- 03.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus; die Gerichte dürfen hierfür nicht übermäßig hohe Anforderungen stellen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB sind alle einschlägigen Milderungsgründe und persönlichen Verhältnisse des Täters umfassend zu würdigen, etwa Verlust der beruflichen Stellung, familiäre Bindungen, Geständnis und Wiedergutmachung.
Schon das Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe kann in einer Gesamtwürdigung die Bedeutung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB begründen.
Auch die Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB bedarf einer umfassenden, konkreten Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 1. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 510/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Verwaltungsbeamten a.D. Wolfgang Otto W. ██ aus ███, geboren am ██████ 1950 in ████, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 1. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Bemessung der Freiheitsstrafe. Doch hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer, die eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB bejaht, hat besondere Umstände, wie sie § 56 Abs. 2 StGB erfordert, als nicht gegeben erachtet. Bei der hierzu dargelegten Gesamtwürdigung erweckt die Formulierung „Die Taten tragen keinen Ausnahmecharakter“ die Besorgnis, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat, zumal wesentliche Strafmilderungsgründe nicht erörtert worden sind. Dass der Angeklagte seine Beamtenstellung und das damit verbundene Sozialprestige verloren hat, war nicht nur – wie hier zutreffend geschehen – bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2). Ferner ist nicht näher erörtert, dass der nicht vorbestrafte und geständige Angeklagte, der mit einer arbeitsunfähig erkrankten Frau verheiratet ist und mit ihr drei Kinder hat, nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nunmehr bei einer privaten Krankenkasse im Innendienst beschäftigt ist und so den Unterhalt für seine Familie verdient, aus diesem Verdienst offenbar auch den von ihm verursachten – beträchtlichen – Vermögensschaden annähernd ganz wiedergutgemacht hat und diese Anstellung voraussichtlich verlieren wird, wenn er die Freiheitsstrafe verbüßen muss. Der neue Tatrichter wird sich deutlicher als bisher geschehen mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen müssen, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 sowie Gesamtwürdigung, unzureichende 2, jeweils m. w. Nachw.). Er wird ferner zu beachten haben, dass auch eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit voraussetzt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66; BGH NStZ 1985, 459; vgl. auch BGH StV 1989, 150).
Richter am BGH Ulsamer Maul Foth nimmt an Dr. einer Tagung teil und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Maul | Granderath | ||
| Brüning |