BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessung bei Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/79
- Datum
- 09.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung erfordert eine in der Urteilsbegründung erkennbare Würdigung aller für die Angeklagten sprechenden und gegen sie sprechenden Umstände.
Fehlt es an einer hinreichenden Erörterung mildernder Umstände in der Urteilsbegründung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Wirtschaftliche Notlage sowie erhebliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit können strafmildernde Umstände im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sein und sind vom Tatrichter konkret zu prüfen.
Die Prüfungen und Entscheidung über Schuld und Strafzumessung sind getrennt zu begründen; ein fehlerfreier Schuldspruch schließt einen Aufhebungsgrund für den Strafausspruch nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 510/79
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenbaumechaniker Klaus ██████ aus ████, geboren am █████ in ███, 2. die Hausfrau Elisabeth ██████████, geborene Schiff, aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], ██ Kreis [REDACTED]), beide zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1979 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Schuldspruche weisen keinen Rechtsfehler auf. Jedoch können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zur Strafzumessung nicht ausreichend erkennen lassen, dass das Schwurgericht alle wesentlichen zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt hat.
Das Landgericht hat insbesondere bei der Frage der Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht ausreichend erörtert, inwieweit die wirtschaftliche Notlage der Angeklagten – der Strom war gesperrt, Heizmaterial war nicht mehr vorhanden – zu einem Zustand völliger Gleichgültigkeit und Abgestumpftheit, insbesondere bei der schwachsinnigen Frau, beigetragen hat, der beide davon abhielt, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur bei dieser wäre der Säugling, der offensichtlich in den letzten Tagen zu einer normalen Nahrungsaufnahme nicht mehr fähig war, zu retten gewesen. Hierbei kann auch ein erhebliches Maß an Ungeschicklichkeit und Unerfahrenheit der Angeklagten mitursächlich gewesen sein, die den gefährlichen Zustand des Säuglings nicht erkannten und daran glaubten, dass er sich wieder erholen werde (UA S. 19).
*Pikart
| Zipfel | Herdegen | ||
| Loesdau | Maul |