Treffer
BGH Urteil

Tonbandaufzeichnung in der Hauptverhandlung als Gedächtnisstütze zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 510/63
Datum
04.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe Teile der Einlassungen, Zeugenaussagen und eine gutachtliche Äußerung auf Tonband aufgenommen und dieses bei der Urteilsberatung verwertet. Der BGH verwirft die Revision und hält fest, dass Tonbandaufnahmen mit Zustimmung der Beteiligten zulässig sind, wenn sie ausschließlich als Gedächtnisstütze bei der Beratung dienen. Fehlt die Aufklärung oder Zustimmung, können Befangenheit und Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung eintreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung mit deren Zustimmung auf Tonband aufnehmen, soweit die Aufnahme ausschließlich als Gedächtnisstütze für die Urteilsberatung dient.

2

Vor der Verwendung technischer Aufzeichnungsverfahren hat das Gericht den Zweck mitzuteilen und, soweit möglich, das Einverständnis der Betroffenen herbeizuführen; unterbleibt dies, kann die Pflicht zur unbefangenen Ermittlung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt werden.

3

§ 261 StPO steht der Verwendung einer Tonbandaufzeichnung als internem technischen Hilfsmittel für die Urteilsfindung nicht entgegen, sofern die Entscheidung allein aus dem Inbegriff der in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse geschöpft wird.

4

Tonbandaufzeichnungen sind nicht ohne Weiteres als Beweismittel für außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Vorgänge verwertbar; für solche Verwendungen gelten die besonderen Voraussetzungen der Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren am ██████████ █████ 1938 in [REDACTED], und Willi Speer, den Weißbinder, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter des Generalbundesanwalts, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StPO §§ 244 Abs. 2, 261 Das Gericht darf Äußerungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen mit ihrer Zustimmung auf Tonband aufnehmen, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden.

BGH, Urt. v. 4. Februar 1964 – 1 StR 510/63 – LG Darmstadt

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. August 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu je zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt ausschließlich Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO, und findet sie darin, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung Teile der Einlassung der Angeklagten sowie der Zeugenaussagen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen auf Tonband aufgenommen und dieses Tonband bei der Urteilsberatung verwertet hat.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht trägt die Revision im Einzelnen vor: Den Angeklagten, den Zeugen und dem Sachverständigen sei nicht bekannt gewesen, zu welchen Zwecken das Tonband aufgenommen wurde. Auch habe das Gericht ihre Zustimmung zur Tonbandaufnahme nicht eingeholt. Unter diesen Umständen sei die Verwendung des Tonbandgeräts in der Hauptverhandlung geeignet gewesen, bei den genannten Personen eine gesteigerte Befangenheit hervorzurufen. Dadurch habe sich das Gericht der Möglichkeit begeben, durch eine von äußeren Einflüssen unbehinderte Vernehmung die Wahrheit in der Hauptverhandlung sachgemäß zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO).

In der Tat bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, wenn das Landgericht so verfahren wäre. Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Erörterung der Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen während der Hauptverhandlung entschieden hat, obliegt es dem Gericht auf Grund seiner insbesondere dem § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmenden Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit, Zeugen und andere Auskunftspersonen keinen verfahrensfremden Einwirkungen auszusetzen, die die Aussage beeinflussen und in ihrem Beweiswert beeinträchtigen können. Er hat es deshalb als Verfahrensfehler beurteilt, dass ein Gericht Fernsehaufnahmen in der Hauptverhandlung zulässt, weil Beweispersonen durch die mit der Fernsehaufnahme verbundene technische Apparatur und die Aussicht, in einer nach fremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau einem anonymen Publikum von vielen Tausenden von Menschen vorgeführt zu werden, regelmäßig in eine Bewusstseinslage geraten, die ihre Verlässlichkeit mindert (BGHSt 16, 111, 114).

Ähnliche Wirkungen können sich auch einstellen, wenn das Gericht zur Verwendung bei der Urteilsberatung Teile der Hauptverhandlung auf Tonband aufnimmt, ohne die Beteiligten von dem Zweck der Aufnahme zu verständigen und sich ihres Einverständnisses zu versichern, und die betroffenen Personen aus diesem Grunde annehmen, die Bandaufnahme werde möglicherweise im Gerichtssaal nicht anwesenden Dritten zugänglich werden, am Ende gar zur Verbreitung durch den Rundfunk zur Verfügung stehen. Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, dass der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder dass er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur zu Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Missbräuchen ansieht (vgl. BGHSt 14, 358).

Indessen treffen die Darlegungen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie nämlich den übereinstimmenden Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers des Angeklagten Schr., des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters, der das Gerät selbst bediente, zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende bei Beginn der Hauptverhandlung auf den ausschließlichen Zweck der Tonbandaufnahme hingewiesen. Zwar hat er sich bei dieser Gelegenheit nicht, wie an sich zu empfehlen wäre, des ausdrücklichen Einverständnisses der Betroffenen versichert. Doch kann nach den vorliegenden Äußerungen kein Zweifel bestehen, dass die betroffenen Personen, die die Tonbandaufnahme widerspruchslos hinnahmen, nichts gegen sie einzuwenden hatten und deshalb mit ihr einverstanden waren. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Bandaufnahme, zu der es anders als bei einer Aufnahme mit der Fernsehkamera ohne jede belästigende Einwirkung kommt, die Angeklagten, die Zeugen oder den Sachverständigen psychisch beeinflusst und dadurch die Wahrheitsermittlung gefährdet haben könnte.

Für den modernen Menschen ist die Begegnung mit technischer Gerätschaft etwas Vertrautes und Gewohntes geworden. Ihre Betätigung lässt ihn jedenfalls dann so gut wie unberührt, wenn sie seine Person nicht besonders beansprucht und sein Einverständnis vorliegt. Dafür, dass es sich bei einer der hier in Betracht kommenden Auskunftspersonen anders verhalten haben könnte, besteht nicht der mindeste Anhalt.

2. Auch gegen § 261 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Sie verbietet es also, der Urteilsfindung ein Wissen zugrunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnen worden ist. Das hat die Strafkammer auch nicht getan. Denn das Tonband bezog sich gerade und ausschließlich auf in der Hauptverhandlung gemachte Aussagen. Es war ebenso wie die Notizen des Berichterstatters oder ein auf Anordnung des Vorsitzenden aufgenommenes Stenogramm (RGSt 65, 436) allein dazu bestimmt, als Gedächtnisstütze für eine möglichst getreue Wiedergabe und Vergegenwärtigung in der Hauptverhandlung gemachter Aussagen bei der Urteilsberatung zu dienen, und dazu in besonderer Weise geeignet. In dieser untergeordneten Aufgabe eines technischen Hilfsmittels verdrängte es nicht den für die Urteilsfindung allein maßgeblichen Inbegriff der Verhandlung in ihrem ganzen, nicht auf das rein Akustische beschränkten und beschränkbaren Geschehen, sondern gestattete es den Richtern im Gegenteil, auf Notizen zu verzichten und dem Verhandlungsgeschehen mit ungeteilter Aufmerksamkeit und freierem Blick zu folgen.

Der Hinweis der Revision auf BGHSt 14, 339 geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung sich allein mit der Frage befasst, ob und unter welchen Umständen ein Tonband als Beweismittel für Vorgänge dienen kann, die sich vor der Hauptverhandlung abgespielt haben.

3. Hiernach war die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

WillmsDr. GeierMai
SeibertSanders
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