Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 510/62
Datum
15.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH verwirft die Revision; er hält die Verwertung früherer Geständnisse für zulässig, bestätigt die tatrichterliche Feststellung des Tötungsvorsatzes und billigt die Strafzumessung von fünf Jahren unter Berücksichtigung mildernder Umstände (§ 213 StGB). Weitere Angriffe gegen Strafausspruch und Schuldspruch werden als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein früheres außergerichtliches oder gerichtliches Geständnis des Angeklagten darf bei der Urteilsbildung verwertet werden, sofern nicht gerügt wird, es sei nicht oder nicht in zulässiger Weise Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (vgl. § 264 StPO).

2

Das Revisionsgericht ist an die wesentlichen tatrichterlichen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur Existenz des Tötungsvorsatzes, gebunden; eine entgegenstehende Revision muss Rechtsfehler aufzeigen, um Erfolg zu haben.

3

Stellt das Gericht mildernde Umstände fest, kann es den bei ihrem Vorliegen bestimmten Strafrahmen anwenden (z. B. § 213 StGB) statt einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung aller mildernden Alternativen ist nicht automatisch rechtsfehlerhaft, wenn die Gründe das Ergebnis tragen.

4

Tatsächliche Feststellungen über das Fehlen von Einsicht oder Reue sind verwertbar und können strafzumessungsrelevant sein, soweit sie substanziiert festgestellt wurden (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 3. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Raimund ██, geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ████████████, wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 3. Juli 1962 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Juli 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Das Schwurgericht durfte ein früheres außergerichtliches oder gerichtliches Geständnis des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwerten. Die Ansicht der Revision, dass dies gegen § 264 StPO verstoße, ist abwegig. Dass das frühere Geständnis nicht oder nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, wird von der Revision nicht behauptet.

2.) Die Begründung des Urteils zum Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz hatte, stellt das Schwurgericht für das Revisionsgericht bindend fest. Damit scheidet Körperverletzung aus.

3.) Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat das Schwurgericht zunächst erwogen, ob mildernde Umstände gegeben sind, die zur Anwendung des bei ihrem Vorliegen bestimmten Strafrahmens führen würden (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18). Das hat es bejaht, es hat also, obwohl es ihn in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich anführt, den § 213 StGB angewendet. Wesentlicher Grund hierfür war die „Persönlichkeitsanomalie“ des Angeklagten, das sind im Grunde diejenigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, aus denen das Schwurgericht auf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen hat. Statt nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB die Strafe zu mildern, konnte das Schwurgericht den Strafrahmen anwenden, der beim Vorliegen mildernder Umstände gegeben ist (BGHSt 16, 360).

Im Übrigen hat es zutreffend die Strafe auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter festgesetzt (vgl. BGHSt 2, 266), die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Es hat hierbei zwar nicht ausdrücklich erörtert, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 43, 44 StGB Gebrauch zu machen sei. Dass es diese Möglichkeit übersehen hat, ist aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil es den § 44 StGB selbst erwähnt. Das Schwurgericht hat offensichtlich den Umstand, dass der Tod des Opfers nicht eingetreten ist, dem Angeklagten nicht als besonders mildernd zugutegehalten, weil dies, wie auf S. 6 UA ausgeführt wird, nur einem glücklichen Zufall und der besonders kräftigen Konstitution der Verletzten zu verdanken sei und weil die Tat ohnehin schwere Folgen hatte (S. 8 UA).

Dass dem Angeklagten die Einsicht in das Unrecht seiner Tat und jedes echte Gefühl der Reue mangelt, ist eine tatsächliche Feststellung, gegen die die Revision vergebens ankämpft (§ 337 StPO). Sie durfte zuungunsten des Angeklagten verwertet werden (BGHSt 1, 105).

Die Ansicht des Schwurgerichts, dass dem Angeklagten zwar mildernde Umstände zugebilligt werden konnten und daher auf eine Gefängnisstrafe zu erkennen sei, dass aber bei der Schwere der Tat eine Strafe von fünf Jahren Gefängnis erforderlich sei, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerfen.

JustizangestellterSeibertFischer
Dr. GeierWillmsMai
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