Revision wegen Verfahrensfehlern; Aufhebung und Zurückverweisung an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 510/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Öffentlichkeit für die Vernehmung eines Mitangeklagten ausgeschlossen, ist sie vor anschließenden Vernehmungen wiederherzustellen; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß in der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung vor, der einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO begründen kann.
Ein vorübergehend ausgeschlossener Angeklagter ist gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO über die während seiner Abwesenheit verhandelten Vorgänge zu unterrichten; das Unterlassen dieser Unterrichtung kann die Rechtsgrundlage der Verurteilung beeinträchtigen.
Erfordert die Wahrheitsforschung die vorübergehende gleichzeitige Ausschließung mehrerer Angeklagter, sind die jeweiligen Ausschließungsbeschlüsse in Anwesenheit aller beteiligten Angeklagten zu verkünden; eine spätere Unterrichtung ersetzt nicht die vorherige Gelegenheit zur Äußerung.
Ist der Beschuldigte zur Tatzeit Heranwachsender, sind bei Rechtsfolgen und Strafbemessung die Vorschriften des JGG (insbesondere § 105 JGG) zu berücksichtigen; dies kann eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Entscheidung an das zuständige Jugendschöffengericht erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 22. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Christian █████████ aus ███████, dort geboren am █████, wegen Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in München verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████ ist wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Sachhehlerei verurteilt worden. Seine Revision ist begründet.
Verfahrensrügen
I.
1. Für die Dauer der Vernehmung des Mitangeklagten ████████████ war die Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG ausgeschlossen worden. Entgegen diesem Beschluss und der Vorschrift des § 169 GVG wurde sie für die anschließende Vernehmung der Mitangeklagten █████████████ nicht wiederhergestellt, wie die Sitzungsniederschrift ausweist (§ 274 StPO). Der Verstoß betrifft nur die Verurteilung des ███████████ ███ █████ wegen Hehlerei in den Fällen ███████████████ und ████████████████ (II des Eröffnungsbeschlusses, █████████████████ des Urteils). ███████████ hat diese Tat zugegeben. Die Nichtbeachtung des § 338 Nr. 6 StPO ist aber ein unbedingter Revisionsgrund.
2. Begründet ist auch die auf § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge. Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht (§ 274 StPO), ist der Angeklagte ██████████████████ wieder vorgelassen, nicht über die während seiner Abwesenheit gestellten, vom Gericht bewilligten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen ███████████████████ und ████████████████████ und nicht über die entsprechende Ladungsanordnung des Vorsitzenden unterrichtet worden. Diese Verfahrensvorgänge gehören zum „sonst Verhandelten“ (§ 247 Abs. 1 Satz 2 StPO) und mussten ihm mitgeteilt werden. Die Verurteilung in den Fällen █████████████████████ und ██████████████████████ (e und des Urteils, XVIII und V des Eröffnungsbeschlusses) kann hierauf beruhen.
Die beiden erfolgreichen Verfahrensrügen ergreifen den gesamten Schuldspruch.
3. Die Sitzungsniederschrift enthält nichts über die Unterrichtung des vorübergehend ausgeschlossenen Angeklagten ███████████████████████ gemäß § 247 Abs. 1 StPO; auch hier kommen Verfahrensvorgänge in Betracht, die die Verurteilung des Angeklagten █████████ ██████ ██████████ betreffen. Daher ist auch diese Verfahrensrüge begründet, ohne dass noch nähere Ausführungen dazu erforderlich sind.
4. Die weiteren sieben Verfahrensrügen hätten keinen Erfolg gehabt. Die gegenwärtige Verfahrenslage bietet keinen Anlass, dies näher darzulegen.
5. Die Sachlage legt den folgenden Hinweis nahe: Gebietet die Wahrheitserforschung die vorübergehende gleichzeitige Ausschließung mehrerer an derselben Tat (§ 264 StPO) beteiligter Angeklagter (§ 247 Abs. 1 StPO) und ist es untunlich, diese Maßnahme in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen und in Anwesenheit aller auszuschließenden Angeklagten zu verkünden, so ist jeder der Ausschließungsbeschlüsse in Anwesenheit aller beteiligten Angeklagten zu verkünden. Die spätere Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 genügt nicht; jeder beteiligte Angeklagte muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
II. Sachrüge
Die §§ 242, 43, 259, 74 StGB sind nicht verletzt.
Am 1. Oktober 1953 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Der Angeklagte ███████ war zur Tatzeit über 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, also Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). § 105 JGG über die Verfehlungen Heranwachsender ist noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§§ 116 Abs. 1 JGG, 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO). Daher ist auch sachlich-rechtlich Aufhebung und Zurückverweisung geboten, und zwar an das Jugendschöffengericht (§§ 118, 108, 40 JGG), das bei der Neuverhandlung den § 105 JGG berücksichtigen wird; § 106 JGG kommt nicht in Betracht.
| Glanzmann | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien |