Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Doppelehe und Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 510/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Doppelehe zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision beschränkte sich auf die Strafhöhe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Strafkammer die Pflichtverletzung gegenüber Ehefrau und Kind strafschärfend berücksichtigen durfte. Die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) wurde verneint, da keine zwingenden Anhaltspunkte für die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden und einschlägige Aussagen bereits vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen die Beweggründe des Täters und die Rückwirkung seiner Tat auf Angehörige strafschärfend berücksichtigt werden, insbesondere wenn der Täter ehe- und erzieherische Pflichten nicht erfüllt.

2

Das Hinzufügen eines Unwerturteils in der Strafbemessung ist nicht per se unzulässig, sofern das Gericht auch zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände prüft und berücksichtigt.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur dann verletzt, wenn der dem Gericht bekannte Sachverhalt die Vernehmung bestimmter Zeugen dringend erfordert; liegen bereits verwertbare Angaben in den Akten vor, entfällt die zwingende Verpflichtung zur ergänzenden Vernehmung.

4

Ein Antrag oder Vortrag der Verteidigung begründet nur dann eine Pflicht zur ergänzenden Beweisaufnahme, wenn aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist, dass die Vernehmung der benannten Zeugen für die Rechtsanwendung und Strafzumessung entscheidungserheblich sein könnte.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 2 StPO, § 171 StGB (Doppelehe)

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Konrad █████, geboren am ████ ███ ███ in ██, wegen Doppelehe hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, ████ ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision greift nur die Höhe der wegen Doppelehe verhängten Einzelstrafe an; sie ist hierauf in zulässiger Weise beschränkt.

Zur auf ein Jahr und zwei Monate Gefängnis festgesetzten Strafe hat die Strafkammer u. a. ausgeführt:

„Strafschärfend kam in Betracht, dass der Angeklagte in geradezu skrupelloser Weise gehandelt hat. Er hat nach Rückkehr aus der Gefangenschaft seine Frau und sein Kind Heinz in Berlin, um ein neues Leben beginnen zu können, einfach ihrem Schicksal überlassen.“

Die Revision macht geltend, diese Erwägungen des Landgerichts seien bloße Unterstellungen, die in dem festgestellten Sachverhalt keine Grundlage fanden. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im September 1947 aus französischer Kriegsgefangenschaft entlassen. Anstatt sich nach Berlin zu begeben, wo seine Frau, sein Kind und auch seine Eltern im selben Hause wohnten, hat sich der Angeklagte nach Süddeutschland gewandt. Einen Versuch, mit seiner Familie in Verbindung zu gelangen, unternahm er nicht, obwohl ihm ihre Anschrift bekannt war; auch seinen Eltern gab er kein Lebenszeichen. Damit hat sich der Angeklagte um die Pflichten, die ihm als Ehemann und Vater oblagen, überhaupt nicht gekümmert, obwohl ihm die Zeitverhältnisse ihre Erfüllung besonders nahelegten. Wenn er geltend macht, für den Unterhalt von Frau und Kind sei auch ohne seine Hilfe ausreichend gesorgt gewesen, so ist das nicht entscheidend, weil seine Pflichten sich nicht in der Gewährung von Unterhalt erschöpften. Wenn

bei solcher Sachlage die Strafkammer zu der Auffassung gelangt ist, der Angeklagte habe seine Familie, um selbst ein neues Leben zu beginnen, einfach ihrem Schicksal überlassen, und sein selbstsüchtiges Verhalten sei geradezu skrupellos, so kann das nicht als rechtsirrig bezeichnet werden. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle zu seinen Gunsten angenommen hat, die Briefe, die ihm seine Frau in die Gefangenschaft sandte, nicht erhalten haben sollte. Denn mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass er sich nach der Entlassung mit Leichtigkeit über das Leben und den Verbleib seiner Angehörigen Gewissheit hätte verschaffen können.

Die Ausführungen des Landgerichts verstoßen auch sonst nicht gegen das sachliche Recht. Die Revision meint einerseits, die Strafkammer habe das Unwerturteil, das schon in der Strafvorschrift als solcher liege, noch strafschärfend berücksichtigt; andererseits behauptet sie, das Landgericht habe Umstände zur Strafbemessung herangezogen, die völlig außerhalb des Zweckes des übertretenen Gesetzes lägen. Keines von beiden ist richtig. Die Strafkammer war berechtigt und verpflichtet, die Beweggründe des Angeklagten und die Rückwirkung seiner Tat auf seine Familie zu berücksichtigen. Sie hat auch nicht die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände übersehen; diese haben vielmehr zur Zubilligung mildernder Umstände geführt.

2. Die Revision greift die oben wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts auch verfahrensrechtlich an. Die erste Frau des Angeklagten habe sich schon früher innerlich und äußerlich von ihm losgesagt; sie sei stets nur ihrem Vergnügen in Gesellschaft anderer Männer nachgegangen; sie sei wirtschaftlich gut gestellt gewesen; sie habe sich um das Kind nicht gekümmert, dieses sei von den Eltern des Angeklagten versorgt worden. All das hätte das Gericht durch Vernehmung der Eltern des Angeklagten als Zeugen feststellen können und müssen; es habe also seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verkannt. Wären die Eltern vernommen worden, so hätte das Gericht die Tat des Angeklagten nicht so schwer beurteilt.

Die Rüge ist nicht begründet. Ein Antrag auf Vernehmung der Eltern war in der Verhandlung nicht gestellt worden. Die richterliche Aufklärungspflicht konnte nur dann verletzt sein, wenn der dem Gericht bekannte Sachverhalt zu dieser Vernehmung drängte. Davon kann keine Rede sein. Der Vater des Angeklagten war im Vorverfahren polizeilich vernommen worden. Die Niederschrift lag der Strafkammer vor. Er hatte ausgesagt, der Angeklagte habe 1942 Scheidungsklage eingereicht, weil der Lebenswandel seiner Frau „nicht ganz einwandfrei“ gewesen sei; die Scheidungsklage habe er dann aber zurückgenommen; aus der Gefangenschaft habe er seiner Ehefrau „ziemlich oft“ geschrieben; die Ehefrau habe die Briefe auch beantwortet; erst seit 1947 habe der Angeklagte plötzlich nichts mehr von sich hören lassen. Das alles steht nicht im Widerspruch mit der oben wiedergegebenen Würdigung der Strafkammer. Es macht nicht im mindesten begreiflich, weshalb der Angeklagte nicht wenigstens den ihm gegenüber seinem Kind obliegenden Erziehungspflichten nachgekommen ist. Die Ehefrau selbst hatte bei polizeilicher Vernehmung jeden Fehltritt in Abrede gestellt.

Unter diesen Umständen war für das Gericht nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Vernehmung der Eltern etwas für die Bemessung der Strafe Bedeutsames ergeben könnte.

Die Revision erweist sich somit als unbegründet.

GeierRichterJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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