Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nichtvereidigung und Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens rechtfertigen keine Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 509/98
Datum
30.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten wegen Vergewaltigung und sexualisierter Delikte ein. Streitgegenstände waren die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen und die Ablehnung eines Gutachtens zur Glaubwürdigkeit nach Hypnose. Der BGH verworf die Revision als unbegründet, da kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt: Die übrigen Beweismittel (geständige Einlassung, glaubwürdige Opferaussagen) stützen das Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Vereidigung eines Zeugen führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils; entscheidend ist, ob hieraus ein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler folgt.

2

Ein Verfahrensverstoß ist revisionsrechtlich nur dann erheblich, wenn die Nachprüfung ergibt, dass er das Ergebnis der Hauptverhandlung hätte beeinflussen können (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn der Tatrichter ausreichende eigene Beurteilungsmöglichkeiten hat oder andere Beweismittel die Beurteilung tragen (z. B. Geständnis).

4

Bei behaupteter Erinnerungsgewinnung durch Hypnose kann eigene Sachkunde fehlen; die Versagung eines Gutachtens bleibt jedoch fehlerfrei, wenn die sonstigen Beweise eine zuverlässige Würdigung ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 30. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 509/98 vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. September 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil beruhte nicht auf der Verletzung der Vorschriften über die Vereidigung, von der der Senat trotz der Protokollberichtigung auszugehen hat (vgl. BGHSt 34, 11, 12 m. w. N.).

Ob ein solcher Verfahrensverstoß zu einer Aufhebung des Urteils führt, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NStZ-RR 1997, 302).

Der Senat schließt aus, dass der Zeuge, wäre er vereidigt worden, die von ihm gemachten Angaben in einer dem Beschwerdeführer günstigeren Richtung geändert hätte. Dies folgt aus der Eindeutigkeit der übrigen Beweisergebnisse sowie des Urteils (vgl. BGH, Urt. vom 05.01.1978 – 2 StR 425/77; KK-Pelchen § 59 Rdn. 14), nämlich u. a. der glaubwürdigen Aussagen der beiden Tatopfer und der Einlassung des Angeklagten, der sexuelle Übergriffe bis zum Jahre 1984 eingestanden und lediglich noch bestritten hatte, es sei zu Geschlechtsverkehr und Vergewaltigung gekommen.

Im Falle der Nebenklägerin H. ist der Angeklagte nur wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden, ohne dass ihm zugleich die Durchführung des Geschlechtsverkehrs angelastet wurde.

Die Aussage des Zeugen – des getrennt lebenden Ehemannes dieser Nebenklägerin – bezog sich ausschließlich auf den sexuellen Missbrauch zu Lasten dieser Nebenklägerin.

Den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler ablehnen. Der Annahme eigener Sachkunde könnten zwar Bedenken deshalb entgegenstehen, weil im Beweisantrag vorgetragen wurde, die Zeugin habe sich an einen Fall (im Jahr 1983/1984) erst nach Hypnose erinnern können.

Ergänzend konnte das Landgericht insoweit aber berücksichtigen, dass der Angeklagte diesen Fall (neben anderen) in der Hauptverhandlung eingeräumt hat.

In einem Fall, in dem sich der Tatrichter eigene Sachkunde grundsätzlich nicht zutrauen darf – was bei Aussageerinnerung nach Hypnose der Fall sein mag –, kann die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens gleichwohl jedoch fehlerfrei im Hinblick auf eigene Sachkunde erfolgen, wenn andere Beweismittel (wie hier das Geständnis des Angeklagten) die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatrichters grundsätzlich stützen (BGHSt 7, 82, 85; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4; BGH, Urt. vom 22. Januar 1998 – 4 StR 100/97).

BrüningWahlLandau
MaulBoetticher
Revision verworfen: Nichtvereidigung und Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens rechtfertigen keine Aufhebung — Themis