Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Betrugstat und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 509/96
Datum
12.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Betruges und Anstiftung zur Untreue an. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Feststellungen nicht tragen, dass die Auszahlenden täuschungsbedingt in Irrtum versetzt waren. Es fehle an konkreten Feststellungen, dass Kassen- oder Bankbedienstete die sachliche Berechtigung der Anweisungen geprüft oder inhaltlich in Betracht gezogen hätten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug (§ 263 StGB) ist erforderlich, dass die durch Täuschung veranlasste Irrtumserregung bei den an der Auszahlung beteiligten Personen feststellbar ist; bloße Feststellungen, sie hätten geglaubt, "rechtens" zu handeln, genügen ohne nähere Feststellungen nicht.

2

Sind in einer Behörde oder einem Betrieb Zuständigkeiten für Auszahlungsanordnungen und für die kassenmäßige Abwicklung getrennt, prüfen kassenmäßig tätige Bedienstete im Regelfall nur die formelle Zuständigkeit und nicht die sachliche Richtigkeit der Anweisung.

3

Bei der Anstiftung trifft den Anstifter die vom Angestifteten tatsächlich verwirklichte Ausführungsform, wenn seine Vorstellung mehrere Handlungsweisen umfasste; dies gilt auch, soweit dadurch unterschiedliche Strafgesetze verwirklicht werden.

4

Das Vorliegen eines Treueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal; fehlt es beim Anstifter, ist der Strafrahmen gemäß § 28 StGB zu mildern.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 22. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 509/96 vom 12. September 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am Werner Wolfgang C___ am ███ 1952 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. April 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue in dreißig Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen.

1. Der Angeklagte war bei der AOK H(__—__) versichert. Auf nicht näher feststellbare Weise veranlasste der Angeklagte den hierfür bei der AOK H(__—__) zuständigen Zeugen AC___, zu seinen Gunsten sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungsanordnungen auszustellen und ihm auszuhändigen.

In fünfundzwanzig Fällen wurden dem Angeklagten die entsprechenden Beträge gegen Vorlage der Zahlungsanordnungen an der Kasse der AOK ausbezahlt.

In den übrigen Fällen legte der Angeklagte bei einer bestimmten Bank ein von AC___ unterzeichnetes Schreiben vor, das ihm einen Erstattungsanspruch in bestimmter Höhe bescheinigte, worauf er entsprechend einer generellen Vereinbarung zwischen der AOK und der Bank das Geld dort ausbezahlt bekam.

2. Die Strafkammer hat in diesem Verhalten Anstiftung zu Untreue und Betrug gesehen. Den Betrug sieht sie ersichtlich in der täuschungsbedingten Irrtumserregung bei den mit der Auszahlung betrauten Bediensteten der AOK und der Bank. Dies ist zwar bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht ausdrücklich ausgeführt, ergibt sich aber aus der Feststellung, dass „die mit der Auszahlung der jeweiligen Gelder befassten Angestellten, vor allem die an der Kasse, völlig rechtens zu handeln glaubten, wenn sie die angewiesenen Beträge auszahlten“.

Unabhängig davon, dass die Urteilsgründe nicht klar ergeben, worauf sich diese Feststellung stützt (die der AOK angehörenden Zeugen waren „im fraglichen Zeitraum entweder als Revisor oder aber als Mitarbeiter in der Gruppe AC___“ also offenbar nicht an der Kasse tätig; Aussagen der Bankbediensteten ergeben sich aus dem Urteil nicht), belegt die Feststellung, sie hätten geglaubt, „rechtens“ zu handeln, nicht, dass sie sich über die Berechtigung des Angeklagten zur Entgegennahme der Zahlungen Gedanken gemacht hätten. Hierfür wäre erforderlich, dass sie bei der Auszahlung der Anweisungen nicht nur zu prüfen verpflichtet gewesen wären, ob die Anweisung von der hierzu berufenen Stelle angeordnet worden ist, sondern auch die sachliche Berechtigung der Anweisung nachzuprüfen gehabt hätten. Dies versteht sich schon bei den Bediensteten an der Kasse der AOK nicht von selbst; bei den Bediensteten der Bank erscheint diese Möglichkeit fernliegend.

Unabhängig von etwaigen Rechtspflichten der genannten Personen ist freilich nicht ausgeschlossen, dass für sie bei den jeweiligen Auszahlungen die Vorstellung maßgeblich war, dass die Zahlungsanweisung nicht nur formal, sondern auch inhaltlich in Ordnung war. Hiervon kann jedoch ohne nähere Feststellungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, wird es dann, wenn in einer Behörde oder einem Betrieb die Zuständigkeiten für Auszahlungsanordnungen einerseits und für die kassenmäßige Abwicklung andererseits getrennt sind, den mit den Kassenaufgaben betrauten Bediensteten im Allgemeinen nur interessieren, ob der dafür Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat. Dementsprechend wird er sich aber auch in der Regel keine Vorstellungen darüber machen, ob die Auszahlungsanweisung in der Sache zu Recht erfolgt ist (BGH StV 1994, 82, 84).

Für die Bediensteten der Bank gilt dies noch mehr.

Da die Strafkammer an sich zutreffend jeweils von Tateinheit zwischen den von ihr angenommenen Betrugstaten und dem für sich genommenen rechtlich nicht zu beanstandenden Schuldspruch wegen Anstiftung zur Untreue ausgegangen ist, führt der aufgezeigte Mangel zur Aufhebung des Urteils – soweit es den Angeklagten betrifft – insgesamt (BGH StV 1995, 23 m. w. Nachw.).

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat AC___ in der Mehrzahl der festgestellten Fälle die nach den internen Regeln der AOK vorgeschriebene Gegenzeichnung durch einen weiteren Bediensteten der AOK erschlichen; in einigen Fällen hat er möglicherweise diese Gegenzeichnung auch gefälscht. Insoweit liegt bei AC___ neben der von ihm begangenen Untreue auch Betrug (oder Urkundenfälschung) vor. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch insoweit der Anstiftung von AC___ schuldig ist. Umfasst die Vorstellung des Anstifters von der vom Angestifteten zu begehenden Tat mehrere Möglichkeiten der Tatdurchführung, so fällt ihm die vom Angestifteten tatsächlich gewählte Art voll zur Last (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 26 Rdn. 13).

Dies gilt auch, soweit die Vorstellung des Anstifters die Möglichkeit umfasst, dass der Angestiftete das angestrebte Ziel dadurch erreicht, dass er gleichzeitig gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Soweit danach Anstiftung zur Urkundenfälschung vorliegt, wäre diese allerdings hinter der vom Angeklagten täterschaftlich durch die Vorlage der gefälschten Urkunde begangenen Urkundenfälschung subsidiär (Cramer aaO § 267 Rdn. 97, 80 m. w. Nachw.).

b) Das Vorliegen eines Treueverhältnisses i. S. d. § 266 StGB ist ein strafbegründendes persönliches Merkmal. Fehlt es beim Anstifter, ist der Strafrahmen gemäß § 28 StGB zu mildern (BGH StV 1995, 73 m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall, da nur ██████, nicht aber der Angeklagte in einem Treueverhältnis zur AOK stand.

Durch das angefochtene Urteil war auch der Mitangeklagte ████, der keine Revision eingelegt hat, (unter anderem) wegen zahlreicher Fälle des Betruges verurteilt worden. Auch bei ihm hat die Strafkammer den Betrug darin gesehen, dass er von ████ ausgestellte sachlich nicht gerechtfertigte Auszahlungsanordnungen eingereicht hat.

Gleichwohl war die Urteilsaufhebung nicht auf diesen Angeklagten zu erstrecken. Es handelt sich bei den Taten, derentwegen █████ verurteilt wurde, nicht um die Taten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde. Die bloße Gleichartigkeit mehrerer, im selben Urteil abgeurteilter Taten unterschiedlicher Täter genügt jedoch nicht, eine Rechtswirkung i. S. d. grundsätzlich zurückhaltend anzuwendenden Vorschrift des § 357 StPO herbeizuführen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 18), da jeder Schadensfall nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual eine selbständige Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt (BGHSt 12, 335, 341; BGH NJW 1983, 2097, 2099; Beschluss vom 29. November 1995 – 5 StR 495/95, insoweit in NStZ 1996, 191 nicht abgedruckt).

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
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