Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafauspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung im Fall sexuellen Missbrauchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 509/95
Datum
14.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrfachem sexuellen Missbrauch eines Kindes und Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs, hob jedoch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung die Einzelstrafen und den Gesamtstrafauspruch auf. Die Sache wurde zur erneuten Strafzumessung an eine andere Jugendkammer zurückgewiesen, da die Kammer die gebotene Gesamtwürdigung vermissen ließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände vorzunehmen; bloße Aufzählungen ohne abgewogene Bewertung genügen nicht.

2

Die Annahme, ein ‚minder schwerer Fall‘ nach § 176 Abs. 1 StGB komme nur bei knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Taten in Betracht, ist rechtsfehlerhaft.

3

Beeinflusst ein Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen die Verhängung der Einzelfreiheitsstrafen, sind diese aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung an einen anderen Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Der Schuldspruch kann Bestand haben, während der Strafauspruch wegen Mängeln der Strafzumessung aufgehoben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 20. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 509/95 vom 14. September 1995

in der Strafsache gegen Rudolf ██, geboren am ███ 1959 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 20. Februar 1995 im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in sieben Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB – Fälle II B 1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe) einen minder schweren Fall verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zunächst führt die Jugendkammer eine Reihe strafmildernder Umstände auf und hebt hervor, dass sie strafschärfende Gesichtspunkte nicht herangezogen habe, sodann fährt sie fort:

„Nach einer Gesamtbewertung aller Strafzumessungskriterien wurde der Fall II B 3 als minder schwer im Sinne von § 176 I StGB eingestuft. Hier wurde die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB nur geringfügig überschritten. Alle übrigen Fälle des § 176 I StGB wurden trotz der vielen positiven Umstände als Regelfälle bewertet. Sexuelle Manipulationen von voll schuldfähigen Erwachsenen am nackten Geschlechtsteil von Kindern verdienen nicht das Prädikat einer minder schweren Begehung.“

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie lässt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen, wie sie in ständiger Rechtsprechung gefordert wird (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Prüfungspflicht 1 m. w. Nachw.), und erweckt überdies die Besorgnis, dass das Landgericht sich von der rechtsfehlerhaften Ansicht hat leiten lassen, ein minder schwerer Fall komme nur dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 176 Abs. 1 minder schwerer Fall 3 m. w. Nachw.).

Die der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten können daher nicht bestehen bleiben. Damit hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

In den Fällen II B 9 und 10 der Urteilsgründe – Fälle des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB) – wurden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten mit folgender Begründung verhängt:

„Die Fälle des Missbrauchs von Schutzbefohlenen bewertete die Jugendkammer ähnlich den Fällen des Missbrauchs von Kindern, weil die Taten zeitlich nahtlos aufeinanderfolgten und das gleiche Opfer trafen.“

Demnach ist die Verhängung dieser Einzelstrafen durch den dargelegten Rechtsfehler unmittelbar beeinflusst; sie waren daher aufzuheben. Wegen des sehr engen Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch alle übrigen Einzelstrafen aufgehoben. Die Sache bedarf insgesamt der Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter.

MaulFothWahl
UlsamerGranderath
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