Revision: Waffendelikte als Tateinheit; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/93
- Datum
- 31.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei gleichzeitigem, zeitweiligem Besitz mehrerer Waffen und Munition eine Einheit der tatsächlichen Gewalt vor, treffen verschiedenartige Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammen (§ 52 Abs. 1 StGB).
Die Revision kann den Schuldspruch ändern, wenn die Änderung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nicht beeinträchtigt; § 265 Abs. 1 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn der geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
Führt die Änderung der Schuldsprüche zur Veränderung der Einzel- oder Gesamtstrafen, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erhebliche Zweifel, ob ohne wegfallende Einzelstrafen die verhängte Einsatzstrafe unverändert geblieben wäre, rechtfertigen die Aufhebung auch dieser Strafe und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 509/93 vom 31. August 1993 in der Strafsache gegen ████████ geboren am ████████ 1950 ██ Peter in ███ █████ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Januar 1993 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass zwischen sämtlichen Waffendelikten (II 2a bis e der Urteilsgründe) Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen Betrugs in Tateinheit mit (fortgesetzter) Urkundenfälschung (II 1 der Urteilsgründe) begegnet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Zwar beurteilt die Strafkammer die festgestellten Verstöße gegen das Waffengesetz (II 2a bis e der Urteilsgründe) rechtsfehlerfrei. Sie verkennt aber, worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht hinweisen, dass zwischen sämtlichen Waffendelikten Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) besteht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte alle bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. September 1992 sichergestellten Waffen und die Munition zeitweilig gleichzeitig besessen. Das hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der tatsächlichen Gewalt darstellen, tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH NStZ 1984, 171 f.; 1985, 221; BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1, 2). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zunächst zur Aufhebung der fünf wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (von vier Jahren und neun Monaten). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat auch die wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Einsatzstrafe (von drei Jahren) auf:
Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass diese Strafe ohne die weiteren Einzelstrafen, deren Summe vier Jahre und zwei Monate beträgt, milder ausgefallen wäre.
| Gränderath | Maul | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |