Revision wegen unzureichender Urteilsfeststellungen bei falscher Verdächtigung (§164 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/84
- Datum
- 04.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§164 StGB) setzt Urteilsfeststellungen voraus, die den objektiven Tatbestand und die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme eines Vorsatzes oder Wissens tragen; bloße pauschale Schuldbehauptungen genügen nicht.
Ob ein auf tatsächlichen Behauptungen beruhender Verdacht sich nachträglich als richtig oder falsch erweist, ist für den objektiven Tatbestand des §164 StGB ohne Bedeutung.
Für die Annahme eines tatbestandsrelevanten Bewusstseins wider besseres Wissen muss das Urteil darlegen, welche Kenntnisse dem Täter konkret zuzurechnen sind; das Gericht hat die relevanten Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Beschränkt das Tatgericht die Urteilsfindung auf einzelne Äußerungen, so ist zu prüfen, ob dadurch §264 StPO verletzt wird; bei unklarer Feststellungslage ist gegebenenfalls aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 1. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 509/84 in der Strafsache gegen Ewald K██ aus X██, geboren am ██ 1929 in Wo██ (csr), wegen falscher Verdächtigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. August 1984 sowie auf die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NStZ 1982, 291 und 1983, 135 verwiesen.
2. Jedoch hält die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die strafrechtliche Einordnung in den Urteilsgründen erschöpft sich in der Feststellung, dass der Angeklagte „eines Vergehens der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB“ schuldig sei. Nach dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ist offenbar der Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen worden. Die Urteilsfeststellungen tragen indes diesen Schuldspruch nicht.
In seinem Schreiben vom 14. Februar 1980 an die Rechtsanwaltskammer, das den Gegenstand des Schuldvorwurfs bildet, teilte der Angeklagte mit, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau betreibe die Zwangsvollstreckung gerade in die fünf Grundschuldbriefe, die er seinem früheren Rechtsanwalt sicherungshalber überlassen und von deren Existenz nur dieser Anwalt gewusst habe. Aus diesem Sachverhalt leitete der Angeklagte die – einmal als „Verdacht“, an anderer Stelle als „Vermutung“ bezeichnete – Folgerung her, dass sein früherer Anwalt den Prozessbevollmächtigten seiner Ehefrau über die Existenz dieser „nicht voll ausgelasteten Eigentümer-Grundschuldbriefe“ informiert und damit Parteiverrat begangen habe.
a) Die Frage, ob sich die vom Angeklagten zur Grundlage seiner Schlussfolgerungen gemachten Tatsachenbehauptungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als wahr oder unwahr erwiesen haben, wird vom Tatgericht nicht beantwortet. Die ohne eine Gesamtwürdigung inhaltlich mitgeteilten und jeweils für glaubhaft erachteten Zeugenaussagen beziehen sich im Wesentlichen auf die vom Angeklagten gezogenen Folgerungen; soweit sich aus ihnen Schlüsse auf den vom Angeklagten geschilderten Ausgangssachverhalt ziehen lassen, sprechen sie eher für die Wahrheit seiner Darstellung. Darauf aber kam es entscheidend an. Ob der vom Täter auf Grund wahrer Tatsachenbehauptungen geäußerte Verdacht sich nachträglich als richtig oder als falsch erweist, ist für den (objektiven) Tatbestand des § 164 StGB ohne Bedeutung (Herdegen in LK 10. Aufl. § 164 Rdn. 10; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 164 Rdn. 16; Rudolphi in SK, StGB – Stand April 1984 – § 164 Rdn. 16 f.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 164 Rdn. 6, jeweils m.w.N.).
b) Nun hat die Strafkammer allerdings ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe „genau gewusst“, dass der von ihm Verdächtigte den Prozessbevollmächtigten seiner Ehefrau nicht über die Existenz und den Aufbewahrungsort der fünf Grundschuldbriefe informiert habe. Darin könnte der Vorwurf liegen, er habe wesentliche ihm bekannte Tatsachen verschwiegen. Obwohl diese Feststellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten widerspricht, enthalten die Ausführungen zur Beweiswürdigung dazu nichts. Es ist nicht ersichtlich, welche Kenntnisse der Angeklagte gehabt haben soll. Insbesondere lässt sich dem im Urteil mitgeteilten Inhalt der Zeugenaussagen nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei Absendung seines Briefes über die Informationen verfügte, die das Gericht auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme erlangt hat. Damit entfällt zugleich die tatsächliche Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe wider besseres Wissen gehandelt.
3. Die im angefochtenen Urteil (UA S. 8) enthaltene Feststellung, dass der Angeklagte zur Stützung seines Vorwurfs des Parteiverrats in der Folgezeit „mehrfach neue Behauptungen“ vorgetragen habe, wird für die nunmehr erkennende Strafkammer Anlass zu der Prüfung sein müssen, ob sie die Urteilsfindung auf das Schreiben des Angeklagten vom 14. Februar 1980 beschränken darf, ohne gegen § 264 StPO zu verstoßen (vgl. dazu Hürxthal in KK § 264 Rdn. 9 f.).
| Herdegen | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Kutzer |