Revision verworfen: Verwendung des Dolmetschers als Sachverständiger und Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 509/64
- Datum
- 22.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtliche Einordnung, unter der eine Auslieferung bewilligt wird, begrenzt nicht zwingend die Strafverfolgung; eine darüber hinausgehende Eröffnung weiterer Vorwürfe macht den Eröffnungsbeschluss nicht automatisch insgesamt unwirksam.
Ob eine fremdsprachige Übertragung Dolmetscher- oder Sachverständigentätigkeit ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und nicht nach der Bezeichnung der Person.
Eine Person kann in derselben Verhandlung sowohl als Verhandlungsdolmetscher als auch als Sachverständiger tätig werden; wenn sie als Sachverständiger mit vereidigender Pflicht belegt werden müsste, hat das Gericht darüber zu entscheiden und dies zu verkünden.
Die Würdigung widersprüchlicher Angaben verschiedener Mitangeklagter fällt in den tatrichterlichen Ermessensbereich; das Revisionsgericht darf diese Glaubwürdigkeitsentscheidungen nur bei Rechtsfehlern beanstanden.
Die Auswahl der Strafart und -höhe (z. B. lebenslange versus zeitige Zuchthausstrafe) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; frühere Lebensumstände sind nur zu mildern, wenn sie ursächlich für die Tat sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 9. Juli 1964
Rubrum
In dem Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Koch Mihály ███████, geboren am ███ ██ ██ in █████████ █████, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter Dr., Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████, als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 9. Juli 1964 wird verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer ist verurteilt worden wegen der Handlung, derentwegen Österreich ihn zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert hat, und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem die Auslieferung bewilligt worden ist. Allerdings hatte die Strafkammer das Hauptverfahren gegen ihn auch wegen Mordes eröffnet. Ob das zulässig war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Strafkammer insofern die durch das Auslieferungsrecht gezogenen Grenzen überschritten haben sollte, würde das den Eröffnungsbeschluss nicht im ganzen unwirksam machen.
2. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Übersetzung des Kassibers, den der Beschwerdeführer an den Mitangeklagten █████ gerichtet hatte, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen worden (Bl. 1218 d. A.). Die gegenteilige Behauptung der Revision ist falsch.
b) Diese Übersetzung war schon vor der Hauptverhandlung angefertigt worden. In der Hauptverhandlung waren sie und die in ungarischer Sprache abgefasste Urschrift der geheimen Mitteilung dem zugezogenen Dolmetscher zur Prüfung übergeben worden, und dieser hatte, eine Erklärung hinzufügend, die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Die Revision sieht in der Betrauung des Dolmetschers mit dieser Aufgabe einen Verfahrensfehler, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.
Richtig ist zwar, dass die Übersetzung des Kassibers und deren Überprüfung keine Obliegenheit des Verhandlungsdolmetschers, der die Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten ermöglichen soll, sondern eine Sachverständigenaufgabe war; denn durch diese Übertragung sollte der Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung ermittelt werden (BGHSt 1, 4, 7). Wenn das Schwurgericht dazu den Dolmetscher zu Rate zog, dann bediente es sich des Sprachkundigen insoweit als Sachverständigen. Das gilt auch, wenn der Tatrichter sich dessen nicht bewusst gewesen sein sollte; denn maßgebend dafür, ob die von einem Sprachkundigen verrichtete Übertragungsleistung eine Dolmetscher- oder eine Sachverständigentätigkeit ist, ist weder dessen Vorstellung noch die Einschätzung seines Auftraggebers, sondern nur die tatsächlich von ihm entfaltete Tätigkeit. Das hat der Bundesgerichtshof auch schon in ähnlicher Weise für die Abgrenzung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ausgesprochen (Urt. v. 15. Dezember 1955 – 2 StR 213/55; S. 8). Dass hier der zugezogene Sachverständige zugleich Verhandlungsdolmetscher war, schadet nicht. Sachverständigenund Dolmetschertätigkeit schließen sich nicht aus, und deshalb kann eine Person in derselben Verhandlung in der Regel sowohl als Dolmetscher wie auch als Sachverständiger in Anspruch genommen werden (RGSt 45, 304).
Als Sachverständiger ist der sprachkundige Helfer unvereidigt geblieben; die Berufung auf seinen allgemeinen Dolmetschereid bezog sich nur auf seine Dolmetschertätigkeit und nicht auf seine Mitwirkung als Sachverständiger. Das Schwurgericht hatte sich deshalb darüber schlüssig werden müssen, ob es ihn in dieser Eigenschaft vereidigen oder unvereidigt lassen wollte, und hatte diese Entscheidung durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss bekanntgeben müssen (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Das hat es unterlassen. Welche Bedeutung diese Unterlassung hat, kann dahingestellt bleiben; denn sie hat die Revision nicht gerügt.
c) Die Behauptung der Revision, der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer durch den Hinweis, für weitere Ausführungen sei es jetzt zu spät, in unstatthafter Weise daran gehindert, im Rahmen seines letzten Wortes noch längere Erklärungen abzugeben, trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte erklärt: „Ich beabsichtige nichts mehr vorzutragen außer dem, was ich schon vorgetragen habe zu meiner Verteidigung.“ So hätte sich der Beschwerdeführer nicht geäußert, wenn er sich durch den Dolmetscher irgendwie bei der Ausübung des letzten Wortes beschränkt gefühlt hätte.
3. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.
a) Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts gehen fehl. Die Entscheidung, welchen Aussagen bei widersprechenden Angaben verschiedener Mitangeklagter geglaubt werden kann, ist allein Sache des Tatrichters. Aus Rechtsgründen kann nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht den Angaben des Mittäters ███ und nicht der Darstellung des Angeklagten gefolgt ist.
b) Auch die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob ein besonders schwerer Raub mit einer zeitigen oder mit lebenslanger Zuchthausstrafe zu ahnden ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Ausübung dieses Ermessens durch das Schwurgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die frühere Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Fremdenlegion brauchte es nicht ausdrücklich besonders strafmildernd zu berücksichtigen; denn er war schon 1955 aus der Legion entlassen worden, und seine im Januar 1962 begangene Tat hat daher ihre Wurzel nicht in den Schwierigkeiten bei der Rückkehr in das bürgerliche Leben. Unbegründet ist schließlich auch der Einwand, die Bestrafung des Angeklagten stehe außer Verhältnis zu den Strafen der anderen Tatbeteiligten. Die Revision übersieht bei diesem Vergleich, dass die beiden Mittäter nicht wegen besonders schweren Raubes, sondern wegen eines Verbrechens nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt und als Heranwachsende noch Jugendlichen gleichgeachtet worden sind.
| Hübner | Willms | Sanders | |||
| Dr. Geier | Mai |