Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anrechnung von Therapiezeit nach § 36 BtMG bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 50/91
Datum
21.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut wurde als unbegründet verworfen. Zentrales Rechtsproblem ist die umstrittene Frage der Anrechnung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG bei einer über zwei Jahre hinausgehenden Strafe. Der BGH sah keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hatte bereits eine erhebliche Strafmilderung gewährt, sodass die vertretene Rechtsauffassung den Angeklagten nicht benachteiligte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Frage, ob Therapiezeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG bei Strafen über zwei Jahren anzurechnen sind, ist materiellrechtlich umstritten und nicht einheitlich geklärt.

3

Über die Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG kann gegebenenfalls das Gericht des ersten Rechtszugs im Beschlussverfahren nach § 36 Abs. 5 BtMG entscheiden.

4

Wird dem Angeklagten im erstinstanzlichen Urteil bereits eine erhebliche Strafmilderung zugestanden, kann eine abweichende Rechtsauffassung der Vorinstanz keine zu seinen Lasten wirkende Rechtsverletzung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 9. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 50/91 CAR AA

in der Strafsache gegen █████████ dort geboren am █████ ██ █████

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Prüfung der vom Landgericht vorgenommenen Strafbemessung:

a) Zur Frage der Strafe bemerkt der Senat: Ob bei einer zwei Jahre übersteigenden Strafe eine Anrechnung der Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG zulässig ist, ist umstritten (vgl. unter Berufung auf den uneingeschränkten Wortlaut und den vom Reformgesetzgeber verfolgten Zweck Maatz MDR 1985, 11; LG Tübingen StV 1988, 214; Müller StV 1989, 259 einerseits; unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg StV 1989, 258; Körner, BtMG 3. Aufl. § 36 Rdn. 12 andererseits). Über diese Frage hat gegebenenfalls das Gericht des ersten Rechtszuges im Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 36 Abs. 5 BtMG). Auf der Grundlage seiner Annahme, § 36 Abs. 3 BtMG finde hier keine Anwendung, hat das Landgericht dem Angeklagten eine erhebliche Strafmilderung gewährt (UA S. 32). Deshalb hat sich die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

MaulFothBrüning
UlsamerGranderath
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