Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch bei BtM: Aufhebung und Zurückverweisung wegen §31 Nr.1 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 508/85
Datum
04.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Strafzumessung in einem Betäubungsmittelverfahren an; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Streitpunkt war die Anwendung von § 31 Nr.1 BtMG. Der BGH betont, dass kein umfassendes Geständnis zur inneren Tatseite Voraussetzung ist, wohl aber ein tatsächlicher Aufklärungserfolg durch die Angaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG ist kein umfassendes Geständnis zur inneren Tatseite erforderlich.

2

Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG kommt nur in Betracht, wenn die Angaben des Täters zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg hinsichtlich des benannten Tatbeteiligten geführt haben; bloße Verdachtsbegründung oder die bloße Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit genügen nicht.

3

Ob ein solcher Aufklärungserfolg erreicht ist, bestimmt sich nach der Überzeugung des Gerichts in der Hauptverhandlung; eine Verurteilung des benannten Tatbeteiligten ist nicht erforderlich, es genügen abgesicherte Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden.

4

Die Kammer hat den Aufklärungserfolg und die aufklärungsrelevanten Umstände substantiiert darzulegen; pauschale Feststellungen (z.B. nur dass der Benannte bestreitet) genügen nicht und geben Anlass zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 26. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 508/85 in der Strafsache gegen Bahri █████ aus ████████ ██, geboren am █████████ 1946 in ████████████████ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. April 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Gründe

4. Die gegen den Angeklagten Bahri ███ verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren kann keinen Bestand haben, weil die Ablehnung von Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass gibt. Entgegen der Meinung des Landgerichts setzt die Vorschrift des § 31 BtMG nicht voraus, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis – auch zur inneren Tatseite – ablegt (BGHSt 33, 80, 81; Weber NStZ 1984, 391, 397; kritisch: Körner, BtMG 2. Aufl. von vornherein Strafrahmenmilderung ist daher auch nicht hier als ausgeschlossen, wenn sich der Täter – wie Opfer skrupelloser Hintermänner – darstellt.

Gründe

Unabhängig davon kommt Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aber nur in Frage, wenn der Beitrag des vom Angeklagten benannten Tatbeteiligten durch seine Angaben aufgedeckt werden konnte (BGHSt 31, 163, 166). Die Offenbarung muss zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg führen. Die Begründung eines Verdachts und die Schaffung einer Aufklärungsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist allerdings nicht erforderlich (Körner aaO Rdn. 18); es genügt, dass die Polizei aufgrund der Angaben des Angeklagten abgesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Tatgenossen und dessen Tatbeitrag gesammelt hat (Körner aaO; Weber aaO S. 394). Ob ein Erfolg in diesem Sinne erreicht ist, hängt von der Überzeugung des Gerichts in der Hauptverhandlung ab (BGHSt 31, 163, 166). Ob sich das Landgericht dieser Rechtslage bewusst war, lassen seine sehr knappen Darlegungen zur Frage eines Aufklärungserfolges nicht erkennen. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Feststellung, dass der vom Angeklagten als Hintermann Beschuldigte seine Tat abstreitet; näher hat es sich mit dem erhobenen Vorwurf und der dazu abgegebenen Erklärung nicht auseinandergesetzt. Das reicht nicht aus.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1985 wird verwiesen.

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