BtMG (§29 Abs.3 Nr.4): THC-Gehalt maßgeblich für 'nicht geringe Menge'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/84
- Datum
- 02.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob eine "nicht geringe Menge" im Sinne des §29 Abs.3 Nr.4 BtMG vorliegt, ist auf den Anteil des reinen Wirkstoffs (THC) abzustellen.
Bei Cannabisprodukten ist der Grenzwert für die nicht geringe Menge am Anteil von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) zu messen.
Der Tatrichter muss bei Anwendung des §29 Abs.3 Nr.4 BtMG erkennen lassen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgeht.
Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen des Einzelfalls (z. B. Herkunft, Preis, Qualitätsbeurteilungen) zu erschließen.
Bei zweifelhaften Feststellungen gilt der Grundsatz in dubio pro reo; zugunsten des Angeklagten ist die günstigste nach den Umständen mögliche Möglichkeit anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 18. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 508/84
in der Strafsache gegen Nazim C. ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1950 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Bei der Anwendung des Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten gelieferte Menge von 500 Gramm Haschisch die nicht geringe Menge „beträchtlich“ überschritten habe (UA S. 37) und dass „zugunsten des Angeklagten“ eine „lediglich durchschnittliche Qualität“ des gehandelten Betäubungsmittels anzunehmen sei (UA S. 36). Diese Erwägungen sind von Rechtsfehlern beeinflusst.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei der Prüfung des Merkmals „nicht geringe Menge“ dem Anteil des reinen Wirkstoffs die maßgebende Bedeutung zukommt. Der Grenzwert ist bei Cannabisprodukten mit 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol anzusetzen (BGH, Urt. vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Tatrichter muss deshalb bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erkennen lassen, von welchem Mindestgehalt an THC er ausgegangen ist. Die Bezeichnung der Ware als „durchschnittlich“ genügt nicht, weil mit diesem Begriff bei Haschisch eine erhebliche Variationsbreite des THC-Gehalts verbunden ist (vgl. BGH aaO).
Kann das Betäubungsmittel nicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil aus den Umständen des Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des Kaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Konsumenten). Dabei ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten, d. h. es ist von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den Umständen in Betracht kommt.
Die Strafrage bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
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