Revision in Untreueverfahren aufgehoben — Zurückverweisung wegen unauflösbarem Widerspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/59
- Datum
- 10.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Urteil einen unlösbaren Widerspruch zu entscheidungserheblichen Feststellungen, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei vertraglicher Vereinbarung, dass der Erlös aus dem Verkauf bestimmter gebrauter Sachen mit einer bestimmten Lieferung zu verrechnen ist, ist die Verpflichtung zur Abführung des Erlöses nach dem Inhalt dieser Vereinbarung zu beurteilen.
Zahlungen Dritter sind nach § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die nach Vereinbarung oder rechtlicher Auslegung geringere bzw. besonders besicherte Forderung zu verrechnen.
Die rechtliche Einordnung eines Geschäfts (z. B. als Kommissionsvertrag) stellt eine tatrichterliche Auslegungsfrage dar, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 25. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Werner ████ aus ███████ bei ███, geboren ███ 1911 in █████,
wegen börsenrechtlicher Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justiz█████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen börsenrechtlicher Untreue verurteilt. Seine Revision ist begründet, weil das Urteil einen unlösbaren Widerspruch enthält.
Der Angeklagte, der Kommanditist und Einzelprokurist einer Kommanditgesellschaft, verkaufte am 11. Oktober 1956 an den Bauern ████ einen neuen Schlepper D 430 für 12.785,– DM und einen Anbauwechselpflug für 1.250,– DM. Als Zahlungsweise war vereinbart: Finanzierung über drei Ernten. Am gleichen Tag übernahm der Angeklagte von Beißer gebrauchte Maschinen zum Weiterverkauf zu besonders abgesprochenen Mindestpreisen. Dazu hieß es im Vertrag: *„Gebr. Maschinen werden mit dem D 430 verrechnet.“*
██ zahlte über eine Sparkasse an die Gesellschaft auf die am 11. Oktober 1956 gekauften Maschinen am 8. Januar 1957 9.155,– DM. Der Angeklagte verkaufte alte Maschinen für 10.150,– DM. Hiervon gingen für Reparaturkosten und Zinsen 1.119,85 DM ab. 5.000,– DM überwies der Angeklagte an B[REDACTED]. Somit stand noch ein Betrag von 4.030,15 DM offen.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, diese Summe aus dem Verkauf der gebrauchten Maschinen an Beißer abzuführen. Das widerspricht der eingangs mitgeteilten Vereinbarung: Offensichtlich der *„Erlös aus dem Verkauf wird mit dem D 430 verrechnet.“* Diese Befugnis hätte dem Angeklagten nur dann nicht mehr zugestanden, wenn seine Forderungen gegen ███ am 11. Oktober 1956 befriedigt gewesen wären. Das ergibt sich aus den Verträgen vom [REDACTED]. Das Urteil sagt das an keiner Stelle. Der Senat ruht daher davon aus, dass der Gesellschaft des Angeklagten, als er die gebrauchten Maschinen verkaufte, noch ein Anspruch von 785,– DM (Schlepper) + 1.250,– DM = 2.035,– DM, von denen die Zahlung der Sparkasse von 9.155,– DM abzuziehen ist, zustand. Demnach stand der Gesellschaft des Angeklagten auch nach dem Verkauf der gebrauchten Maschinen noch ein Anspruch von 849,85 DM zu, wenn sie die gegenseitigen Forderungen gegeneinander aufrechnete.
Nun heißt es allerdings in dem Vertrag vom 11. Oktober 1956, „Gebr. Maschinen werden mit dem D 430 verrechnet“, nicht also mit dem Anbauwechselpflug. Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, denn die Forderung der Gesellschaft aus dem Verkauf dieses Pfluges war wegen der wiedergegebenen Vereinbarung die geringere Sicherheit. Die Zahlung der Sparkasse war daher nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf diese Forderung zu verrechnen. Die Schuld Beißers von 4.880,– DM bezog sich deshalb auf den Schlepper.
Das Urteil ist daher aufzuheben. Die übrigen Rügen bedürfen deshalb keiner besonderen Stellungnahme. Sie sind auch unbegründet. Insbesondere ist es rechtlich nicht fehlerhaft, dass die Strafkammer das Abkommen über die gebrauchten Maschinen als Kommissionsvertrag angesehen hat. Es ist dies eine Frage der tatsächlichen Auslegung, bei der Rechtsgrundsätze nicht verletzt sind.
| Werner | Dr. Geier | Willms | |||
| Dr. Peetz | Hübner |