Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/56
- Datum
- 22.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Zweck des Antrags missversteht und nicht darlegt, weshalb das beabsichtigte Beweismittel die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht erschüttert.
Wenn eine Partei behauptet, ein Zeuge habe in einem wesentlichen Punkt unter Eid unwahr ausgesagt, muss das Gericht prüfen und begründen, ob und inwieweit dies seine sonstigen Aussagen betrifft.
Die pauschale Unterstellung der Wahrheit bestimmter Tatsachen ersetzt nicht die erforderliche Prüfung und Begründung der Relevanz eines Beweisantrags; fehlende oder formelhafte Begründungen können zur Aufhebung des Urteils führen.
Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Bewertungsfehler über den Ausgang des Verfahrens mitentschieden hat, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 27. August 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Polizeimeister Helmut ███ aus ██, geboren am ██████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Schächner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██████████ als ████, Justizgestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Würzburg.
Von Rechts wegen.
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer war es im Januar 1952 in der zu einer Bar hergerichteten Waschküche der Gaststätte „KC“ in ██ zwischen dem Angeklagten und Frau Apollonia █████ zu einem Kuss gekommen. Der Angeklagte erklärte am 17. Dezember 1954 als Zeuge in einem Dienststrafverfahren gegen einen Polizeibeamten vor dem Untersuchungsführer, er habe bei der erwähnten Gelegenheit „Frau █████ weder umarmt noch geküsst oder unsittlich berührt“; er beschwor seine Aussage. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte insoweit der Wahrheit gesagt.
Das Landgericht verurteilte ihn am 19. Dezember 1955 wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung auf die Revision des Angeklagten hin wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben.
Nunmehr hat die Strafkammer gegen ihn wegen Meineids eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte macht mit der Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer hat bestritten, falsch ausgesagt zu haben. Die Strafkammer hat seine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Erich und Apollonia █████ gestützt, deren Glaubwürdigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angriff. Sein Verteidiger stellte eine Reihe von Hilfsbeweisanträgen.
Die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsantrag, den Polizeihauptwachtmeister ██ als Zeugen zu laden, rechtsirrig abgelehnt, greift durch.
Er sollte u. a. darüber aussagen, dass die damaligen Eheleute ██████ den Angeklagten und dessen Ehefrau nach dem angeblichen Vorfall, der sich in der Waschküche zugetragen hatte, noch mehrmals in der Wohnung ██ besuchten; ferner, dass ██ dem Rechtsanwalt ██ ████, Verteidiger des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung, gegenüber nach der █████████████████ – und zwar auf dessen Mitteilung, der Ehemann ██ habe Besuche nach dem Vorfall unter Eid verneint – erklärte: „Das weiß ich genau; das kann ich beschwören. Ich habe mich damals noch gewundert.“
Das Landgericht hat die Ladung des Polizeibeamten ██████ im angefochtenen Urteil abgelehnt mit der Begründung, die in sein Wissen gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Es hat jedoch Sinn und Zweck des Beweisantrags missverstanden.
Der █████████████████ wollte durch die Behauptung, die Eheleute ██ ███████ hätten die Eheleute ███ noch nach dem erwähnten Vorfall mehrmals besucht, ██████ nachweisen, dass Erich ██ schon unmittelbar nach diesem Ereignis im Jahre 1952 dem Angeklagten schlecht gesinnt war. Wie sich aus dem weiteren Beweissatz ergibt, war der Zweck des Antrags vielmehr, nachzuweisen, dass Erich ██ den Tatsachen zuwider in der ersten Hauptverhandlung unter Eid Besuche nach dem Vorfall in der Waschküche in Abrede gestellt und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich seine Eidespflicht verletzt hat. Das zwischen Rechtsanwalt ██ und ███████ geführte Gespräch hat das Landgericht ebenfalls als wahr unterstellt; es hat jedoch im unmittelbaren Anschluss hieran ausgeführt:
„Auch diese Tatsache ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen Apollonia und Erich ███ zu erschüttern.“
Eine Begründung für diese Behauptung hat die Strafkammer nicht gegeben. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Unterstellung einer unwahren Aussage des Zeugen Erich █████ in einem für seine Wahrheitsliebe oder sein Erinnerungsvermögen wesentlichen Punkt nicht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit seiner sonstigen Aussage führen soll. Das Landgericht spricht in diesem ████████████ von der Glaubwürdigkeit der Zeugen Apollonia und Erich ███. Der Vorwurf einer falschen Aussage war in dem █████████████ nur gegen Erich █████ gerichtet. Auch das deutet darauf hin, dass sich die Strafkammer über Sinn und Zweck des Beweisantrags nicht im Klaren gewesen ist und die Wahrunterstellung nur eine formelhafte Begründung für seine Ablehnung darstellt.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht, muss es aufgehoben werden.
Ob die Rüge der Ablehnung einer Augenscheinseinnahme in den Räumen der Gaststätte ██ ██████████ ██ aufrechterhalten werden kann, kann dahinstehen.
Die Strafkammer konnte an sich, ohne bei der Ausübung ihres pflichtmäßigen Ermessens gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, durch Befragen des Angeklagten und der Eheleute ██ ein Bild von der Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen gewinnen. Allerdings fehlen über diese Punkte nähere Ausführungen in den Urteilsgründen.
§ 261 StPO ist nicht verletzt.
Bei der allgemeinen Zusammenstellung der Beweismittel, auf die sich die Feststellung des Sachverhalts stützt, sind zwar auch verlesene Urkunden erwähnt, während nach der Sitzungsniederschrift keine Verlesung stattfand. Der Vorsitzende traf jedoch eine Reihe von Feststellungen aus beigezogenen Akten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern konnten; § 257 StPO wurde beachtet. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Strafkammer etwa Feststellungen aus bestimmten Urkunden getroffen habe, deren Inhalt nicht Gegenstand der Beweiserhebung war.
Da das Urteil wegen des zuvor erwähnten Rechtsfehlers aufgehoben werden muss, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die erforderlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
II. Die Sachrüge
Einen sachlich-rechtlichen Fehler lässt das Urteil nicht erkennen.
Es erscheint angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
[Unterschriften]
| Werner | Horchner | Scharpenseel | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |