Urteilsberichtigung im Revisionsverfahren bei Widerspruch von Formel und Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/52
- Datum
- 16.06.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Urteilsformel nach abgeschlossener Verkündung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Unrichtigkeit der Formel und das tatsächlich Beschlossene offenkundig sind und jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist.
Im Revisionsverfahren ist die Urteilsverkündung als Einheit von Formel und mündlich mitgeteilten Gründen zu verstehen; ein unauflösbarer Widerspruch zwischen beiden kann ein Fassungsversehen der Formel belegen.
Die Offenkundigkeit eines Verkündungsversehens setzt neben dem Widerspruch zwischen Formel und Gründen voraus, dass die mündlich mitgeteilten Gründe eindeutig der verhandelten Sache zuzuordnen sind.
Liegt ein offenkundiges Fassungsversehen der Urteilsformel vor, kann die Berichtigung auch dann erfolgen, wenn sie inhaltlich zu einer sachlichen Änderung der Formel führt.
Nach Aufhebung und Zurückverweisung ist der Tatrichter gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, auch wenn spätere Rechtsprechung die Rechtsfrage anders beurteilt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 29. Januar 1952
Leitsatz
Besteht nach dem Inhalt der mündlich verkündeten Urteilsgründe kein vernünftiger Zweifel, dass das Oberlandesgericht beschlossen hat, der Revision stattzugeben, während die verkündete Urteilsformel auf Verwerfung des Rechtsmittels lautet, so ist die Berichtigung der Urteilsformel durch Beschluss gemäß den verkündeten Urteilsgründen zulässig.
Tenor
Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 29. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Urteil vom 9. Februar 1949 erkannte das Landgericht in Traunstein u. a. gemäß den §§ 401a, 397, 401 RAbgO auf Einziehung des Lastkraftwagens mit dem polizeilichen Kennzeichen █. Auf die Revision des Fahrzeugseigentümers, des Kaufmanns ███████ in █████████, verkündete das Oberlandesgericht in München in der Hauptverhandlung am 26. Oktober 1949 das Urteil, die Revision werde verworfen; ████████ habe die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die vom Senatspräsidenten unmittelbar danach mündlich mitgeteilten Urteilsgründe befassten sich mit den Besonderheiten des Einziehungsfalles und ergaben insgesamt ohne Zweifel, dass das Oberlandesgericht die Rechtsansicht des Landgerichts aus nicht näher mitgeteilten Gründen nicht teilte, das angefochtene Urteil daher aufhebe und die Sache an das Landgericht zurückverweise. Der sachkundige Vertreter des Nebenklägers, des Hauptzollamts Rosenheim, berichtete seiner Behörde alsbald nach dieser Hauptverhandlung dieses aus der mündlichen Urteilsbegründung Hervorgegangene. Am 28. Oktober 1949, zwei Tage nach jener Urteilsverkündung und vor der Zustellung des Revisionsurteils an die Beteiligten, berichtigte das Oberlandesgericht die Urteilsformel durch einen Beschluss dahin, dass, soweit das Landgericht auf Einziehung des Lastkraftwagens erkannt habe, das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werde.
Die Gerichtsakten gingen später anlässlich einer Versendung verloren. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren eingestellt, soweit es dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1949 folgt, und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt. Es hält den Berichtigungsbeschluss für unzulässig und die Sache durch das am 26. Oktober 1949 verkündete Revisionsurteil für rechtskräftig entschieden, sodass es bei der im Urteil vom 9. Februar 1949 angeordneten Einziehung bleibe. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Strafverfahrens („ne bis in idem“) verbiete die nochmalige gerichtliche Erörterung der rechtskräftig entschiedenen Sache und zwinge zur endgültigen Einstellung des Verfahrens.
I. Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Er hält die Berichtigung des Revisionsurteils für wirksam.
1. Darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Urteil in Strafsachen (oder im selbständigen Einziehungsverfahren) nach abgeschlossener Verkündung berichtigt werden darf, herrscht nur scheinbar Einmütigkeit. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts haben zahlreiche, sehr verschiedenartige Fälle zunächst zur Anerkennung des allgemeinen Satzes geführt, offensichtliche Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte, offensichtliche Schreib- oder Fassungsfehler dürften berichtigt werden (z. B. RGSt 28, 81; 56, 233; 61, 388; RG HRR 1937 Nr. 910; vgl. auch BayObLG JW 1929 S. 2750 Nr. 3). Gelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen „nur formalen“ und „sachlichen“ Mängeln, von denen allein die ersteren berichtigt werden dürften (RGSt 13, 267; 56, 233; RG HRR 1937 Nr. 910). Nach anderen Entscheidungen soll die Zulässigkeit der Berichtigung davon abhängen, ob etwas an sich Beschlossenes wegen eines Ausdrucksmangels versehentlich nur nicht mitverkündet worden ist oder ob die „Berichtigung“ auf einem neuen Denkvorgang beruht (RGSt 56, 233). Je nach der Sachlage treten diese und ähnliche Gesichtspunkte teils allein, teils nebeneinander hervor. Auf welcher Tatsachengrundlage die Offensichtlichkeit des (formellen oder sachlichen) Mangels beruhe und zu beurteilen sei, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts im Allgemeinen nicht ausdrücklich erörtert. Nach der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (JW 1929 S. 2750) muss das Fassungsversehen aus dem Urteil selbst hervorgehen. In einer älteren Entscheidung (RGSt 15, 271, aufgegeben in RGSt 61, 388) hatte das Reichsgericht sogar die ergänzende, selbständige Verkündung eines bei der Urteilsverkündung zunächst vergessenen, aber mitbeschlossenen Entscheidungsteils zum Nachteil des Angeklagten gebilligt. Die Übersicht lässt sich fortsetzen, ohne dass neue wesentliche Gesichtspunkte zu gewinnen wären.
2. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Zulässigkeit der Urteilsberichtigung mehrfach geäußert. Der 1. Strafsenat hat sich bisher nur mit offensichtlichen Schreibfehlern in den Urteilsgründen befasst und die Berichtigung zugelassen, wenn der Fehler auch ohne sie ohne Weiteres zu erkennen ist (1 StR 784/51 vom 6. Mai 1952), oder wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine höhere Strafe als die in der Hauptverhandlung in Urteilsformel und Gründen erwiesenermaßen verkündete anführen (1 StR 466/51 vom 6. November 1951). Weitergehende Regeln hat der erkennende Senat bisher nicht aufgestellt. Der 2. Strafsenat lehnt in der Entscheidung BGHSt 2, 248 die Berücksichtigung einer Änderung des im angefochtenen Urteil dargestellten Sachverhalts ab, weil nur Schreibfehler und ähnliche Versehen berichtigt werden dürften. Der 3. Strafsenat (NJW 1953, 155) hat nur einen Fall entschieden, in welchem der Tatrichter nach beendeter Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung nach erneuter Verständigung unter den Richtern eine Ermäßigung der soeben verhängten Gesamtstrafe verkündet hatte; er erklärt aus diesem Anlass, dass nur die Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen oder ähnlicher Unrichtigkeiten zulässig sei. Der 5. Strafsenat (BGHSt 3, 245) hat eine Berichtigung, die zur Änderung des Schuldspruchs führt (Verurteilung nach § 174 statt nach § 176 StGB), als sachliche Änderung für unzulässig erklärt und dort nur die Berichtigung offensichtlicher Versehen, „die die Sache selbst nicht berühren“, für angängig erklärt. Zu der Frage, woraus sich die Offensichtlichkeit des Versehens zu ergeben habe, hat er in jener Entscheidung nicht Stellung genommen.
3. Zweifellos sprechen gewichtige Gründe für stärkste Einschränkung der Zulässigkeit einer Berichtigung. Diese muss an enge, streng zu prüfende Voraussetzungen gebunden bleiben. Im vorliegenden Falle ist sie aber für zulässig zu erachten.
Nach dem festgestellten Verfahrensverlauf scheidet die schriftliche Begründung des Revisionsurteils als Grundlage für die Prüfung der Offensichtlichkeit des Irrtums von vornherein aus. Das Oberlandesgericht hat die Urteilsformel schon zwei Tage nach der Verkündung, noch vor Abfassung der schriftlichen Gründe berichtigt. Maßgebend ist deshalb hier allein, ob schon aus der Urteilsverkündung für den Kundigen unmissverständlich hervorging, dass die verkündete Urteilsformel infolge eines Fassungsversehens offensichtlich unrichtig war, dass der Senat vielmehr die mündlich verkündeten Urteilsgründe und eine ihnen entsprechende Formel beschlossen hatte. Das ist im gegebenen Falle aus zwei Gründen zu bejahen, deren Voraussetzungen, wenn die Berichtigung zulässig sein soll, beide erfüllt sein müssen und hier vorliegen.
a) Der § 268 Abs. 2 StPO, der die Urteilsverkündung regelt, gilt im Revisionsverfahren entsprechend. Nach ihm bildet die Urteilsverkündung eine Einheit; sie vermittelt den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit die Kenntnis, wie das Gericht entschieden und aus welchen Gründen es so erkannt hat. Erst mit der abschließenden Mitteilung der Urteilsgründe ist die Verkündung beendet. Es kann nun so liegen, dass die Mitteilung der Entscheidungsgründe dem kundigen Hörer ohne Weiteres die Gewissheit ihres unauflösbaren Widerspruchs mit der Urteilsformel vermittelt. Dies trifft hier zu. Die verkündeten Urteilsgründe ergaben, dass und aus welchen rechtlichen Erwägungen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückgewiesen werde; die Urteilsformel lautete dagegen auf Verwerfung des Rechtsmittels. Die notwendige gedankliche Einheit der verkündeten Entscheidung war infolge eines Versehens einem unauflösbaren Widerspruch gewichen. Die Einheit fehlte nicht deswegen, weil die mitgeteilten Urteilsgründe nicht überzeugten oder dem rechtskundigen Hörer als rechtlich fehlerhaft erschienen. Dies wäre für die Zulässigkeit einer Berichtigung unwesentlich. Sie fehlte vielmehr wegen des offenkundigen, unauflösbaren Widerspruchs zwischen den mündlich mitgeteilten Gründen und der Urteilsformel. Damit ist die erste Voraussetzung der Berichtigung erfüllt.
b) Dies allein erlaubt noch keinen sicheren Schluss auf die Unrichtigkeit der Urteilsformel. Denn die mitgeteilten Gründe könnten an sich zu einer anderen, ähnlichen Sache gehören und würden die Formel dann nur scheinbar widerlegen. Aber ein solcher Irrtum ist hier ausgeschlossen. Dass die mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründe die gegenwärtige Sache betrafen, ergibt unzweideutig ihr festgestellter Inhalt, der sich mit der Besonderheit der Sache und ihrer rechtlichen Beurteilung in sich schlüssig befasste und dem sachkundigen Vertreter des Nebenklägers ohne Weiteres als Berichtsgrundlage diente. Auch das Landgericht scheint dies im Grunde nicht zu bezweifeln, wenn es auch allgemein ausführt, der Senatsvorsitzende könne versehentlich eine andere Sache betreffende Entscheidungsgründe verkündet haben; denn nirgends ist ersichtlich, dass der Senat zwei derart ähnliche Fälle an demselben Tag verhandelt und entschieden habe, sodass diese entfernte Möglichkeit unbedenklich beiseite bleiben kann. Damit steht fest, dass die zur Sache gehörigen, beschlossenen und mündlich verkündeten Entscheidungsgründe, wie im Berichtigungsbeschluss bezeugt ist, die Aufhebung und Zurückverweisung verlautbarten, während die Urteilsformel, die bei Verwerfung des Rechtsmittels im Allgemeinen nur durch die Bezeichnung des Gerichts und des Tags der Verkündung des angefochtenen Urteils auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sache hinweist, dem unvereinbar widersprach. Unter diesen besonderen und einwandfrei festgestellten Umständen kommt mit Gewissheit nur ein Fassungsversehen bei der Urteilsformel in Betracht.
Ein solches berechtigt und verpflichtet das Gericht unter den angegebenen Voraussetzungen zur Berichtigung, auch wenn dies, wie hier, zur sachlichen Änderung der Urteilsformel führt. Es wäre nicht erträglich und dem Ansehen der Gerichte schädlich, wenn das Oberlandesgericht, gegen dessen Urteil kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, an einen so offensichtlichen und unbezweifelbaren Irrtum nach beendeter Verkündung gebunden wäre und ein so widersinniges, dem sachlichen Recht zuwiderlaufendes Ergebnis bestehen bliebe, obwohl die Berichtigung innerhalb der angegebenen engen Grenzen ersichtlich keine wichtigen Belange der Allgemeinheit und der Beteiligten verletzt.
Nach der Überzeugung des Senats ist das auch in künftigen Fällen nicht zu befürchten, wenn die dargelegten Voraussetzungen jeweils streng geprüft werden.
4. In der häufig angeführten, der Tragweite nach aber wenig beachteten Entscheidung RGSt 61, 388, 391 aus dem Jahre 1927 hat das Reichsgericht einen sachlich durchaus gleichliegenden Fall des Widerspruchs zwischen den mündlich verkündeten Urteilsteilen ebenso entschieden und es für zulässig erklärt, in die Formel durch Berichtigung den Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre einzufügen, weil die mündlich verkündeten Gründe, allen Beteiligten erkennbar, diesen Ausspruch enthielten. Das Reichsgericht führt dort aus, eine solche Berichtigung sei bei Offenkundigkeit zugunsten wie zuungunsten des Angeklagten zulässig. Ob dem beizutreten ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Berichtigung hier zugunsten des Einziehungsbeteiligten wirkt.
Den von einem solchen offenkundigen Versehen Benachteiligten mangels eines Rechtsmittels, noch dazu angesichts der Kostenregelung der Strafprozessordnung auf den Gnadenweg zu verweisen, steht den Gerichten nicht an und ist dem von dem Versehen Betroffenen, der Recht zu fordern und nicht Gnade zu erbitten hat, nicht zuzumuten. Ein offenkundiges Verkündungsversehen solcher Art ist nicht Rechtsanwendung und darf in seiner Wirkung dieser nicht gleichstehen. Unerlässliche Voraussetzung der Berichtigung ist jedoch in allen Fällen die Offensichtlichkeit des Irrtums und des wirklich Beschlossenen unter Ausschluss jedes vernünftigen Zweifels.
Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben dieser Entscheidung auf Anfrage zugestimmt; der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er den vorliegenden Fall im Ergebnis ebenso entscheiden würde.
Das Landgericht hätte also von dem berichtigten Revisionsurteil ausgehen müssen. Es wird nunmehr zur Sache zu verhandeln haben.
II. In der neuen Hauptverhandlung ist die Strafkammer nach § 358 Abs. 1 StPO an die der früheren Aufhebung zugrunde liegende Ansicht des Oberlandesgerichts gebunden (BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, NJW 1951, 970 Nr. 25). Seine Ausführungen über die Rechtsgrundlage der Einziehung beschränken sich nicht auf die Feststellung, dass die Ansicht des Landgerichts im früheren Urteil über das Verhältnis des § 401 RAbgO zum amerikanischen MilRegG Nr. 161 nicht zutreffe; sondern legen zugleich dar, in welchem Verhältnis diese Gesetze nach Ansicht des Oberlandesgerichts zueinander stehen und billigen im untrennbaren Zusammenhang damit die damals vom Landgericht vertretene Meinung, dass die §§ 401a, 401, 414 RAbgO die Einziehung zwingend vorschreiben. Diese rechtliche Beurteilung betrifft nicht nur die künftige Sachbehandlung; sie liegt der damaligen Urteilsaufhebung im entscheidenden Punkte zugrunde. Dass der § 414 RAbgO in der nunmehr nicht mehr bindenden Rechtsprechung des Deutschen Obergerichts und jetzt auch vom Bundesgerichtshof anders ausgelegt wird, hebt die gesetzliche Bindung nach § 358 Abs. 1 StPO nicht auf. Mit dem Wegfall der Bindung an Entscheidungen des Deutschen Obergerichts (AHKGesetz Nr. 51 Art. 4) ist die alte Verfahrenslage wiederhergestellt, sodass auch spätere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu derselben Frage außer Betracht bleiben müssen.
Jedoch wird der Tatrichter die in dem früheren Revisionsurteil aufgegebene Entscheidung über das anzuwendende Strafgesetz zu prüfen haben und je nach dem Ergebnis auf Einziehung des Kraftwagens erkennen müssen oder können.
Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge bedarf es, da das Rechtsmittel Erfolg hat, keines Eingehens.
| Dr. Hirschner | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
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