Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 508/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Mordtatbestand mit dem Merkmal „aus niedrigen Beweggründen“ setzt voraus, dass der niedrige Beweggrund leitend oder jedenfalls überwiegend war und dem Täter im Tatentschluss bewusst war.
Zur Annahme der innere Tatseite der Mordmerkmale bedarf es einer an Sicherheit grenzenden Überzeugung; bloßes Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes genügt nicht.
Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche erfordert, dass ihre geistige und sittliche Entwicklung der eines Erwachsenen zum Tatzeitpunkt entspricht.
Eine gesetzliche Regelung, die aufgrund bloßer charakterlicher Abartigkeit ohne Rücksicht auf das Schuldmaß die strengere Bestrafung junger Täter rechtfertigt, widerspricht dem Schuldprinzip und der Rechtsgleichheit und ist nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Landgericht Jugendkammer Bayreuth, 26. Juni 1951
Rubrum
Für die amtliche Sammlung
RJGG § 20 Abs. 2.
Gesetz: § 20 Abs. 2 RJGG ist nicht mehr geltendes Recht.
Aktenzeichen: 1 StR 508/51.
Urteil vom 20. November 1951
LG Jugendkammer in Bayreuth
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Rudi D ██ aus ███ Kr. KC, geboren am █████ ███ ███████ ██ bei ██████, 2 Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Jugendkammer in Bayreuth vom 26. Juni 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags und Unterschlagung (§§ 212, 246 StGB in Verb. mit §§ 3, 4, 5 RJGG) unter Anrechnung von sechs Monaten der erlittenen Untersuchungshaft zu zehn Jahren Jugendgefängnis verurteilt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte schuldete dem 19-jährigen Uhrmacherlehrling Peter ███ aus dem Kauf einer Armbanduhr einen Restbetrag von 40 DM. An dem für die Zahlung vereinbarten Abend brachte er das Geld nicht mit und verabredete mit ██ nach gemeinsamem Besuch des Kinos, ihn auf dem Rad nach seiner Heimatgemeinde mitzunehmen; er werde im Anweisen seiner Eltern sich heimlich Geld verschaffen und dann bezahlen.
Er bog mit ██ auf einen Feldweg ab und hieß ihn dort einige Zeit warten; er selbst ging allein weiter.
Nach einer gewissen Zeit kehrte er mit verrichteter Dinge zurück. Unterwegs hatte er sich einen Prügel verschafft. ██ rief dem Angeklagten zu, ob er das Geld habe; er verneinte das. ██, der wohl den Prügel in der Hand des Angeklagten gesehen hatte, kehrte daraufhin um und machte sich eiligst davon. Der Angeklagte rannte hinter ihm her und versetzte ihm mit dem Prügel einen Schlag auf den Kopf. ███████ sank in die Knie und dann auf den Boden.
In dieser Lage versetzte ihm der Angeklagte einen weiteren Schlag über die Stirn. Sodann öffnete er den Reißverschluss des Hemdes bei ███ und fühlte nach dessen Herz. In der Annahme, ██ sei tot, nahm er ihn auf den Rücken und trug ihn davon. Unterwegs spürte er, dass ██ eine Brieftasche bei sich hatte; er legte ihn deshalb wieder zu Boden, durchsuchte ihn und bemächtigte sich der Brieftasche, einer Taschenuhr und einer Armbanduhr, deren Band er abschnitt. Er schleppte den – in Wirklichkeit nur bewusstlosen – ████ weiter in eine Wiese und drückte ihn hier mit dem Gesicht nach unten in einen Wassergraben. █████ ██████████
2.) a) Die auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht nicht des Mordes nach § 211 StGB schuldig erachtet habe. Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte des Mordes schuldig gemacht habe, geprüft. Es ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Mordes mit dem Merkmale der Tötung aus einem niedrigen Beweggrunde verwirklicht habe. Den niedrigen Beweggrund hat es in dem den Angeklagten mitbeherrschenden Streben gesehen, in der Person des ██ █ den lästigen Gläubiger loszuwerden. Das Landgericht hat jedoch den inneren Tatbestand des Mordes nicht als einwandfrei nachgewiesen erachtet. Dem Streben, den Gläubiger und seine Schuld loszuwerden, komme nicht die Stellung des alleinigen oder auch nur überragenden Beweggrundes zu. Der Angeklagte sei in fremden Dingen und gegenüber fremden Personen unempfindlich, gegenüber der eigenen Person aber überempfindlich. Es bestehe daher kein Zweifel, dass er am Abend der Tat und unmittelbar vor ihr unter dem Eindruck gestanden habe, sein Vater könne von der Sache mit der Armbanduhr erfahren und ihn dann, wie üblich, schwer züchtigen. Es sei daher durchaus nicht unwahrscheinlich, dass er in erster Linie hieran gedacht habe und zur Tat geschritten sei, um der Züchtigung aus dem Wege zu gehen.
Deshalb sei es nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Angeklagte sich im Augenblick der Tat der besonderen Tatumstände des niedrigen Beweggrundes bewusst gewesen sei und sie in seinen Willen aufgenommen habe.
Zu diesen Erwägungen des Landgerichts können sich Bedenken erheben; doch sind sie nicht derart, dass sie den Bestand des Urteils gefährden.
Es ist möglich, dass die Furcht des Angeklagten vor schwerer Züchtigung alle übrigen Gedanken so überwogen hat, dass selbst die Achtung vor einem fremden Menschenleben hinter ihr zurücktrat, zumal da er erst bei der Rückkehr von seinem elterlichen Anwesen an den Tatort den Vorsatz zur Tat gefasst hat.
Wer hiernach die Absicht des Angeklagten, sich seines Gläubigers und seiner Schuld zu entledigen, nicht der leitende oder wenigstens überwiegende Beweggrund zur Tat, fehlt es schon an einem äußeren Merkmal des Mordes (BGH 1 StR 121/51 v. 12. Juni 1951; OGHSt 1, 321, 327, 328).
Den Erwägungen, mit denen das Landgericht den Tatbestand einer grausamen, heimtückischen oder aus Habgier verübten Tötung verneint hat, ist kein Rechtsfehler zu entnehmen.
b) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das Landgericht im Anschluss an das Urteil des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 30. August 1950 (NJW 1951, 162) den § 20 RJGG als nicht mehr gültig angesehen und deshalb den Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht auf den Angeklagten angewendet habe.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
§ 20 des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6. November 1943 hat seinen Vorläufer in der Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher vom 4. Oktober 1939 (RGBI. I S. 2000), nach der gegen einen über sechzehn Jahre alten Jugendlichen die gegen Erwachsene angedrohten Strafen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung verhängt werden konnten, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten war und die bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich machte.
In Rechtsprechung und Schrifttum war es streitig, ob die Verordnung auch für den frühkriminellen Jugendlichen anwendbar war, der zur Zeit der Tat die durchschnittliche geistige und sittliche Reife einer über achtzehn Jahre alten Person noch nicht erreicht hat, aber in seiner Persönlichkeitsentwicklung schon fertig ist (vgl. den Bericht Exners anlässlich einer Tagung der Arbeitsgmeinschaft der deutschen Strafrechtslehrer am 6. und 7. September 1940 in Weimar, veröffentlicht in ZStW Bd. LX, 3353 Kimmerlein in Pfundtner-Neubert, Einführung zur Jugendstrafrechtsverordnung vom 6. November 1943 und in DJ 1943, 529, 537, 538). Das Reichsjugendgerichtsgesetz entschied diese Zweifel dahin, dass es unter gleichzeitiger Beseitigung der Mindestaltersgrenze von sechzehn Jahren neben den eigentlichen Fall der Frühreife (§ 20 Abs. 1) den Fall stellte, dass der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zwar einem Erwachsenen nicht gleichgestellt werden kann, aber ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist (§ 20 Abs. 2). Für die Bestrafung des Jugendlichen nach dem Erwachsenenstrafrecht wurde als weitere Voraussetzung aufgestellt, dass der Schutz des Volkes diese Behandlung fordern müsse.
Hier bedarf es keiner Entscheidung, ob Abs. 2 des § 20 RJGG noch als geltendes Recht anzusehen ist. Denn aus der Persönlichkeitswertung des Angeklagten durch die Schule und des Landgerichts ergibt sich, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Gesamtentwicklung nicht einem über achtzehn Jahre alten Menschen gleichzustellen war.
Nach den Urteilsgründen bietet der Angeklagte jedoch das Bild eines zwar geistig und sittlich unreifen, aber charakterlich abartigen jugendlichen Schwerverbrechers.
Er war schon in der Schule das Sorgenkind der Lehrer und des Pfarrers und ein moralisch unter dem Durchschnitt stehender, fauler, frecher, widerspenstiger, Lügenhafter, Belehrungen unzugänglicher Schüler. Das Landgericht bezeichnet ihn als einen primitiven, antriebsreichen, gemütlosen Menschen, der wie in der Schule, so auch im Leben wenig oder nichts getaugt habe, von seiner verbrecherischen Tat und dem Leid seiner eigenen Mutter unberührt bleibe, weitgehend von Hassgefühlen beherrscht werde und kaum behebbare schädliche Neigungen zeige.
Es hebt die große Feigheit seines Verbrechens an dem ihm körperlich weit unterlegenen, kleinen, verwachsenen ██ hervor und seine sich in der Beraubung des für tot Gehaltenen zeigende Verkommenheit.
Es fragt sich demnach, ob Abs. 2 des § 20 RJGG noch als gültig zu betrachten ist.
Die Frage ist in Übereinstimmung mit OGHSt 2, 73, 78, 79 und Bayer. ObLG NJW 1951, 162 zu verneinen. Wie beide Gerichte mit Recht hervorheben, hat der nationalsozialistische Gesetzgeber mit der Einfügung des § 20 Abs. 2 in das Reichsjugendgerichtsgesetz den elementaren Grundsatz des Strafrechts verlassen, dass die Strafe der Schuld des Täters entsprechen muss. Er hat unter Missachtung der Bedenken, die von deutschen Strafrechtslehrern gegen die ausdehnende Auslegung des § 1 der VO vom 4. Oktober 1939 vorgebracht worden waren (vgl. den Bericht Bockelmanns über die Aussprache zu dem Bericht Exners bei der Tagung vom September 1940, veröffentlicht in ZStW Bd. LX, 351), und im Gegensatz zu der Entwicklung, die das Jugendstrafrecht auch in Bezug auf die Behandlung der sog. Halberwachsenen im Ausland genommen hat (vgl. z. B. das Schweizerische StGB vom 21. Dezember 1937), die Behandlung des abartigen jugendlichen Schwerverbrechers fast ausschließlich aus dem Gesichtspunkte des Sicherungsgedankens betrachtet und damit nicht nur den Grundsatz von Schuld und Sühne, sondern auch den der Rechtsgleichheit verletzt, während der Erwachsene grundsätzlich nach dem Maß seiner Schuld bestraft wird, sollte, schon von Vollendung des vierzehnten Lebensjahres an der Jugendliche – noch dazu nur wegen seiner charakterlichen Abartigkeit, für die er nicht verantwortlich ist, verfallen. in einer schärferen Bestrafung in einem Maße geschehen, dass die das Wesen des Jugendstrafrechts ausmachende Berücksichtigung der Unreife des jugendlichen Täters gänzlich beseitigt wurde. Eine solche einseitige Überbetonung des Sicherungszwecks auf Kosten des Schuldgedankens und der Gerechtigkeit widerspricht so sehr den wichtigsten Grundsätzen der Strafrechtsordnung, dass jedenfalls der Abs. 2 des § 20 RJGG nicht mehr als gültig anzusehen ist.
3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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