Revision: Betrug – Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/84
- Datum
- 11.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen oder Widersprüchlichkeit der Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz) macht eine rechtsfehlerfreie Entscheidung nicht möglich und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei einem Betrug durch Erschleichung von Versicherungsverträgen oder Deckungszusagen hat das Tatgericht darzulegen, ob ein vom Täter herbeigeführtes „höheres Risiko“ als eingetretener Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands zu werten ist.
Der Nachweis des Schädigungsvorsatzes erfordert Klarheit, ob die Vermögensbeeinträchtigung allein durch Häufung von Vertragsabschlüssen oder durch vom Täter herbeigeführte Fehlbewertung der Risikobasis (täuschende Angaben) entstanden ist.
Widersprüchliche Bewertungen gleichartiger Einzeltaten (Vollendung bei einigen, Versuch bei anderen) bedürfen erläuternder Feststellungen; fehlen diese, ist die Entscheidung der Nachprüfung nicht zugänglich.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 11. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 50/84 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Erhard W. a. CD aus P, dort geboren am ███ ███████ 1942, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Februar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Betrugs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht bejaht für sämtliche Einzelakte der fortgesetzten Tat den Eintritt eines Vermögensschadens (UA S. 25). Dies und die Darlegungen zu der eingetretenen Vermögensgefährdung (UA S. 25, 26, 31) deuten darauf hin, dass die Strafkammer aufgrund der gesundheitlichen Vorschädigung des Angeklagten, seiner wirtschaftlichen Lage und des von ihm gefassten Gesamtvorsatzes (UA S. 3, 20) bei allen Einzelakten jeweils vollendeten Betrug schon durch Erschleichung der Unfallversicherungsverträge oder Deckungszusagen annehmen wollte. Dagegen spricht allerdings, dass der Tatrichter bei den Fällen, in denen es zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen nicht mehr kam, von versuchtem Betrug ausgegangen ist (UA S. 24, 27). Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Erwägung des Tatgerichts, die Versicherungen hätten „für die ihnen zustehenden Prämien Verträge eingekauft, die mit einem höheren Risiko behaftet waren, als dies üblicherweise der Fall ist“ (UA S. 26), wird nicht näher verdeutlicht. Es bleibt offen, ob dieses „höhere Risiko“ der Schaden im Sinne des Tatbestands ist und ob der Schädigungsvorsatz des Angeklagten sich auf das „höhere Risiko“ – so wie es das Tatgericht verstanden hat – bezog. Die Feststellungen beantworten auch die Frage nicht, ob nach Ansicht der Strafkammer das „höhere Risiko“ allein durch mehrere Vertragsabschlüsse bewirkt wurde oder dadurch, dass die Versicherungen auf Grund von Täuschungen des Angeklagten von einer unzutreffenden „Wertungsbasis“ (vgl. UA S. 25) ausgegangen sind.
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