Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufhebung Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Totschlag-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 50/82
Datum
20.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Mitangeklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§170d StGB) wird stattgegeben; ihr Schuldspruch ist aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wegen Totschlags bleibt ohne Erfolg und wird verworfen. Das LG hatte Vorsatz beim Totschlag festgestellt; hinsichtlich der Fürsorgepflicht fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur Gefährdungsdauer und zum Vorstellungswillen der Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung jugendstraf- und erwachsenengerichtlicher Verfahren nach § 103 Abs. 1 JGG ist zulässig, wenn sie zur Wahrheitsfindung oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist; ein Angeklagter kann daraus keinen Anspruch auf getrennte Verhandlung ableiten, weil dies für ihn günstiger wäre.

2

Ein Befangenheitsvorwurf gegen einen Sachverständigen ist in der Hauptverhandlung durch Ablehnung geltend zu machen; sonst ist er nicht revisionsgerecht verwertbar.

3

Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes genügt die Überzeugung, dass der Täter sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war und die Folgen billigend in Kauf nahm; nachträgliche Reue oder Rettungsversuche schließen Vorsatz nicht notwendigerweise aus.

4

Für die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) muss eine Gefährdung vorliegen, die zu einer dauerhaften und nachhaltigen Störung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Schutzbefohlenen führen kann; bloße Möglichkeitsschäden genügen nicht, und entscheidend ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Betreuung.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 8. Oktober 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 50/82

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Josef ███ aus ███████, geboren am █████████ 1957 in ██████, zur Zeit in Haft, die Hausfrau Roswitha ████████, geborene ███, aus ████████, geboren am ███ 1962 in ████,

wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten Josef ██████,

Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Roswitha ████████ wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. Oktober 1981, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Josef ██████ gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat Josef ███████ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, Roswitha ███████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Jugendstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten Josef ███████, der das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg. Die Revision der Angeklagten Roswitha ████████, die Verletzung materiellen Rechts rügt, dringt durch.

I.

1. Die vom Angeklagten Josef ███████ erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

a) Die Verbindung der gegen die beiden Angeklagten zunächst getrennt geführten Verfahren durch Beschluss des Landgerichts Passau vom 16. Juli 1981 (Bd. I Bl. 65 der Akten) wird von der Revision zu Unrecht beanstandet. Nach § 103 Abs. 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

Diese Voraussetzung war gegeben; der Angeklagte kann demgegenüber nicht geltend machen, eine getrennte Verhandlung hätte für ihn zu einem günstigeren Ergebnis geführt, weil die mitangeklagte Ehefrau als Zeugin erhöhter Wahrheitspflicht unterworfen gewesen wäre.

b) Die Beanstandung, die Staatsanwaltschaft habe in der Begründung ihres Begutachtungsauftrags die psychiatrische Sachverständige in unzulässiger Weise gegen den Angeklagten eingenommen, geht schon von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wendung findet sich nicht in dem Auftrag an die Sachverständige, sondern in dem – später zurückgenommenen – Antrag gemäß § 81 StPO (Bd. II Bl. 60 der Akten). In jedem Falle hätte eine etwaige Befangenheit der Sachverständigen, auf die die Beanstandung abzielt, durch eine entsprechende Ablehnung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.

c) Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. ███████ ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Auf den vorher gestellten Antrag des Verteidigers vom 26. Juni 1981, den Zeugen zur Hauptverhandlung, gegebenenfalls nach polizeilicher Vernehmung, zu laden, hat das Landgericht die polizeiliche Vernehmung angeordnet. Der Zeuge hat die Beweisbehauptung nicht bestätigt. Damit bestand, nachdem auch der Verteidiger seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hatte, keine Veranlassung mehr, den Zeugen zu laden.

d) Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht eröffnet worden, welche Tat ihm zur Last gelegt werde, enthält kein schlüssiges Revisionsvorbringen. Zudem steht die Behauptung im Widerspruch zum Vernehmungsprotokoll (Bd. II Bl. 9 der Akten). Aus dem Umstand, dass der vernehmende Beamte den Angeklagten erst im Verlaufe der Vernehmung auf das Sektionsprotokoll hingewiesen hat, ergibt sich die Unrichtigkeit der Vernehmungsniederschrift nicht.

e) Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, dem Obduzenten habe der von Dr. ███████ ausgestellte Totenschein nicht vorgelegen, ist jedenfalls unbegründet. Bei dem eindeutigen Ergebnis der Obduktion bestand für das Landgericht keine Veranlassung, dem als Sachverständigen vernommenen Obduzenten Dr. ███████ den auf den Angaben des Angeklagten beruhenden Totenschein des Dr. ███████ vorzuhalten.

2. Ebenso muss die Sachrüge erfolglos bleiben.

Das Landgericht hat den Tötungsvorsatz des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte sich im Augenblick der Tat der Gefährlichkeit der dem Kind zugefügten Schläge bewusst war und dass er die Folgen solcher Schläge billigend in Kauf nahm (UA S. 10, 13). Die neurotische Fehlentwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten und die nach der Tat von ihm unternommenen Wiederbelebungsversuche schließen vorsätzliches Handeln nicht aus.

Die Verneinung eines minderschweren Falles nach § 213 2. Alternative StGB kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Zuspitzung der Konfliktsituation am Tatmorgen und der dadurch veranlasste affektive Spannungszustand beim Angeklagten sind vom Landgericht bei der Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berücksichtigt worden. Gegen die Entscheidung, auf dieser Grundlage die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und nicht einen minder schweren Fall des Totschlags anzunehmen, können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.

II.

Die von der Angeklagten Roswitha ████████ erhobene Sachrüge hat Erfolg. Der Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zwar kann darin, dass die Angeklagte die eheliche Wohnung verließ und das Kind bei ihrem Ehemann zurückließ, obwohl sie von seinen Grobheiten und Unbeherrschtheiten gegenüber dem Kind wusste und mit derartigem (groben und unbeherrschtem) Verhalten ihres Mannes auch in ihrer Abwesenheit rechnete (UA S. 8, 9), eine gröbliche Verletzung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gesehen werden. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann genügen, wenn sich aus ihr die Gefahr einer Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung des Schutzbefohlenen ergibt (vgl. Bericht Sonderausschuss Strafrechtsreform, Bundestagsdrucksache VI, 3521 S. 16). Unter einer solchen Gefahr versteht das Gesetz aber nicht schon jede Möglichkeit, dass das Kind Schaden erleiden könnte (vgl. KG JR 1975, 297). Vielmehr muss zu befürchten sein, dass der normale Ablauf des körperlichen oder geistig-seelischen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört wird (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 20. Aufl., § 170d Rdn. 7, 8; vgl. BGHSt 3, 256, 258). Diese Frage wäre möglicherweise zu bejahen, wenn die Betreuung des Kindes auf längere Zeit dem Angeklagten hätte bleiben sollen; unzulängliche grobe Betreuung durch ihn hätte die Gefahr einer Schädigung jedenfalls der körperlichen Entwicklung des Säuglings nahegelegt; insoweit hebt das Landgericht zutreffend hervor, dass diese Gefahr umso größer geworden wäre, je länger das Kind in der Obhut des Ehemannes bleiben sollte (UA S. 15). Doch hat der Tatrichter nicht feststellen können, wie lange die Angeklagte das Kind ihrem Ehemann überlassen wollte (UA S. 8). Die gesamten Umstände sprechen eher gegen eine lange Dauer dieses Zustands (UA S. 9). Schon aus diesem Grunde bestehen Bedenken gegen das landgerichtliche Urteil.

Zudem genügt es für die Annahme einer vorsätzlichen Fürsorgepflichtverletzung nach § 170d StGB nicht, dass die Angeklagte mit einzelnen Grobheiten und Unbeherrschtheiten ihres Ehemannes gegen das Kind in ihrer Abwesenheit rechnete (UA S. 8, 15). Erforderlich wäre vielmehr weiter, dass sie eine Gefährdung jedenfalls der körperlichen Entwicklung des Kindes vorhersah und diese billigend in Kauf nahm; das würde hier insbesondere voraussetzen, dass sie das Kind mit dem Willen verließ, es für einen längeren Zeitraum der „Betreuung“ ihres Ehemannes zu überlassen.

2. In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich durch ihr Verhalten anderer Straftaten, insbesondere einer durch Unterlassen begangenen fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Herdegen RiBGH Kuhn kann nicht unterschreiben, weil er erkrankt ist.

Herdegen Maul Schikora RiBGH Dr. ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen
Revision teils erfolgreich: Aufhebung Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht; Totschlag-Verurteilung bestätigt — Themis