Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übergewichtung der Generalprävention (Heroinhandel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 50/81
Datum
05.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handels mit Heroin verurteilt. Der BGH hält den Schuldspruch für zutreffend, bemängelt jedoch die Strafzumessung: Die verhängte Freiheitsstrafe erscheine im Verhältnis zur Tatmenge hoch, weil dem Gesichtspunkt der Generalprävention möglicherweise zu großes Gewicht beigemessen wurde. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist Generalprävention nur innerhalb des durch die Schuld bestimmten Rahmens zu berücksichtigen; Abschreckungszwecke dürfen nicht zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Strafe führen.

2

Ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht der Generalprävention ein zu hohes Gewicht beigemessen hat, so bedarf der Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Strafhöhe.

3

Die Revision kann gegen Schuldspruch und Strafausspruch getrennt beurteilt werden; fehlende Rechtsfehler im Tatbestand schließen eine Bestätigung des Schuldspruchs aus, ohne die Strafzumessung zu bewahren.

4

Bei Betäubungsmittelstraftaten ist die Menge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes ein zentrales Kriterium für die Bemessung der Strafschwere und der schuldangemessenen Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 50/81 in der Strafsache gegen █ den Arbeiter Mustafa ██ aus ███, geboren am ████ 1956 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1981 zu verweisen.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ca. 53 g Heroin an Verbraucher verkauft und weiter einem als Kaufinteressenten auftretenden Polizeibeamten die Lieferung von 100 g dieses Stoffes zugesagt; er hat außerdem eine geringe Menge Heroin unentgeltlich einer schon abhängigen Frau abgegeben und gelegentlich jeweils eine geringe Menge dieses Stoffes zum Eigenverbrauch erworben (UA S. 35). Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von ██████ Jahren verurteilt worden. Bei dieser im Verhältnis zur Menge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes hohen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention, den es im Rahmen seiner Strafzumessung hervorhebt (UA S. 18), ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei nicht genügend beachtet hat, dass der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung; zuletzt BGHSt 28, 318, 326).

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