Treffer
BGH Beschluss

BGH: Bedrohung geht in versuchte Nötigung auf – Schuldspruch teilweilig aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 507/91
Datum
01.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil u. a. wegen Vergewaltigung und Bedrohung ein. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass der Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt, weil die Drohung als Mittel der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 3, § 22 StGB) in den spezielleren Tatbestand aufgeht. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Drohung, die lediglich als Mittel zur Begehung einer versuchten Nötigung eingesetzt wird, ist in den spezielleren Tatbestand der versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 3, § 22 StGB) einzubeziehen und verhindert daneben einen selbstständigen Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB).

2

Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO einen vom Tatrichter tateinheitlich festgestellten, rechtlich überflüssigen Schuldspruch ersatzlos entfallen lassen.

3

Bei der Revision kann das Revisionsgericht ausschließen, dass ein aufgezeigter Rechtsfehler die Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, wenn die Strafkammer den Strafrahmen zutreffend ermittelt und angewandt hat.

4

Ergibt die revisionelle Nachprüfung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 23. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 507/91 in der Strafsache gegen Manfred Josef R. aus ████, geboren am 1. September 1962 in [REDACTED]

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1991 im Fall 4 der Urteilsgründe dahin abgedndert, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Da im Fall 4 der Urteilsgründe die Drohung des Angeklagten, der Tochter der Geschädigten sexuelle Gewalt anzutun, das Mittel der versuchten Nötigung war, geht der Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB in dem spezielleren Tatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 3, 22 StGB auf (BGH b. Holtz MDR 1979, 281 m. w. N.).

Den ersatzlosen Wegfall eines vom Tatrichter als tateinheitlich verwirklicht angesehenen rechtlichen Gesichtspunkts kann der Senat gem. § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen (BGHSt 10, 404, 405; BGH NJW 1964, 210, 212).

Der Senat kann ausschließen, dass sich der aufgezeigte Fehler bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Strafe, die die Strafkammer zutreffend aus dem zweimal gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 240 StGB entnommen hat, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmBrüningBeyer
FothWahl
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