Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bewährungsentscheidung bei Einbeziehung Vorstrafen (Meineid)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 507/85
Datum
10.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch (Bewährung) nach Verurteilung wegen Meineids ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht prüfpflichtig gewesen sei hinsichtlich eines minder schweren Falls (§154 Abs.2 StGB) und der Prognose (§56 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat beide Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt und die Aussetzung zur Bewährung rechtlich tragfähig begründet. Eine wörtliche Zitierung des §56 Abs.3 StGB ist kein Rechtsfehler, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang die zur Prognose führenden Erwägungen ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsfolgenausspruch ist zu verwerfen, wenn die Strafkammer im Urteil hinreichend darlegt, dass sie den minder schweren Fall und die prognostischen Gesichtspunkte geprüft hat.

2

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB beruht auf einer umfassenden Gesamtwürdigung, die nicht zu beanstanden ist, wenn die Urteilsgründe die maßgeblichen Erwägungen tragen.

3

Die bloße Wiedergabe des Wortlauts von §56 Abs.3 StGB in den Urteilsgründen begründet keinen Rechtsfehler, sofern aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, dass der Tatrichter keine gegenläufigen Besonderheiten festgestellt hat.

4

Die Gewichtung mildernder Umstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein abweichendes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn keine erfassbaren Erwägungsmängel in der Begründung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 8. Mai 1985

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 507/85 in der Strafsache gegen Ismail K. ██████ aus G████, geboren am ████ 1955 in ████ (Türkei), wegen Meineids

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 8. Mai 1985 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Vortrag der Revision, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die hier einbezogene Verurteilung der Annahme eines minder schweren Falles nach § 154 Abs. 2 StGB und einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB entgegenstehe, trifft nicht zu. Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer die einbezogene Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat, die im Urteil näher mitgeteilt ist, in diesem Zusammenhang übersehen hat. Bei der Erörterung des minder schweren Falles und auch sonst im Rahmen der

Strafzumessung ist das Landgericht darauf ausdrücklich eingegangen. Die Prognoseentscheidung wird von den mitgeteilten Gründen getragen. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung, die auf einer umfassenden Gesamtabwägung des Tatrichters gemäß § 56 Abs. 2 StGB beruht, ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den nicht „so deutlichen Ausnahmecharakter“ der mildernden Umstände, die der Tatrichter als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gewertet hat, lässt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl. u. a. Beschlüsse vom 27. August 1985 – 1 StR 347/85 – und vom 6. September 1985 – 3 StR 185/85). Schließlich bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass sich die Strafkammer ohne weitere Erörterung mit der Anführung des Wortlauts des § 56 Abs. 3 StGB begnügt hat. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist regelmäßig nicht

erforderlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ohne weiteres, dass der Tatrichter angesichts der Milderungsgründe von besonderem Gewicht keine Besonderheiten gesehen hat, die eine Strafaussetzung als für das allgemeine Rechtsbewusstsein unverständlich erscheinen lassen könnten.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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