BGH: "Nicht geringe Menge" bei Amphetamin ab 10 g Amphetamin‑Base
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 507/84
- Datum
- 11.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Amphetamin beginnt die Tatbestandscharakterisierung der ‚nicht geringen Menge‘ im Sinne des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 g Amphetamin‑Base.
Bei der Feststellung der Menge ist auf den Wirkstoffgehalt des vertriebenen Stoffs abzustellen; Zubereitungen sind entsprechend ihrem Amphetaminanteil umzuwerten.
Die Berücksichtigung, dass die veräußerte Amphetaminmenge ein Mehrfaches der als ‚nicht geringen Menge‘ festgelegten Mindestmenge übersteigt, verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn frühere BtM‑Verurteilungen und eine erneute Tat innerhalb einer Bewährungszeit die Annahme rechtfertigen, dass eine Aussetzung dem Schutz der Allgemeinheit entgegentände.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1983
Rubrum
Nachschlagewerk: ja ja zu I. u. II. der Urteilsgründe
BGHSt: § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
Bei Amphetamin-Zubereitungen beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 sowie im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base.
BGH, Urt. v. 11. April 1985 – 1 StR 507/84 – LG Nürnberg-Fürth
IM NAMEN ███ VOLKES
URTEIL
1 StR 507/84
in der Strafsache gegen den Kaufmann Uwe S ███ aus ██████, geboren ███████████ 1953 in ████████████ – Sachbezeichnung: Alfons █████ u. a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Strasser gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzt begangenen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen – der Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen – hat der Angeklagte im Rahmen seiner fortgesetzten Tat mit einer Gesamtmenge von etwa 130 g Amphetamin-Sulfat mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 55 g Amphetamin-Base Handel getrieben. Im Einzelnen handelte es sich um drei Lieferungen von Amphetamin-Sulfat, und zwar von 9,36 g in einer Konzentration von 44 %, von 30,7 g in einer Konzentration von 37 % und von 89,9 g in einer Konzentration von 44 %. Die Strafkammer geht davon aus, dass eine Mindestmenge von etwa 15 g reines Amphetamin eine „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG darstellt.
Im Übrigen berücksichtigt sie strafschärfend, dass die Menge an reinem Amphetamin, mit welcher der Angeklagte Handel trieb, um „ein Mehrfaches“ über dem Grenzwert einer nicht geringen Menge liegt.
II. Der Senat ist der Auffassung, dass 10 g reines Amphetamin (Amphetamin-Base) als eine „nicht geringe Menge“ im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG wie auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG anzusehen sind.
Zur Wirkung von Amphetamin (Anlage III Teil A zu § 1 Abs. 1 BtMG) und zur Frage der Gewöhnung hat der Senat Gutachten des Bundesgesundheitsamts und des Bundeskriminalamts eingeholt. Er entnimmt diesen Gutachten und anderen wissenschaftlichen Äußerungen Folgendes:
a) Im illegalen Handel wird Amphetamin in aller Regel in Form von Zubereitungen vertrieben, die den Wirkstoff anteilig enthalten. Das wasserlösliche, intravenös konsumierbare Amphetamin-Sulfat enthält 73 Gewichts-Prozent Wirkstoff (Amphetamin-Base). Im Stoff, wie er üblicherweise vertrieben wird, ist der Anteil des reinen Amphetamins niedriger, weil dieser Stoff Beimengungen enthält.
b) Ist bei einem Konsumenten eine Toleranzentwicklung noch nicht eingetreten, so stellen sich – je nach individueller Empfindlichkeit – charakteristische Amphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2,5 und 20 mg ein. Durch Dosen über 20 mg werden die Wirkungen intensiviert. Die hohe Dosis beginnt für den nicht Amphetamingewöhnten bei 50 mg. Toleranzentwicklung und der Wunsch, stärkere Effekte zu erleben, führen zu immer stärkeren Dosen. Insbesondere bei intravenöser Verabreichung kann es zu rapiden Dosissteigerungen kommen. Es können Einzeldosen von 160 mg Amphetamin bis zu zehnmal täglich oder auch Einzeldosen von 1000 mg in Abständen von wenigen Stunden injiziert werden. Bei oraler Einnahme kommt es zu Einzeldosen von 200 mg Amphetamin und mehr.
c) Amphetaminmissbrauch führt zu psychischer, nach überwiegender Meinung aber nicht zu körperlicher Abhängigkeit. Durch ihn können jedoch nicht nur psychische, sondern auch physische Folgeschäden entstehen, die sehr schwerwiegend sind (Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 330; vgl. auch Halbach Dtsch Arztebl 1981, 2398, 2400). Dazu zählen z. B. ein „überwachter“ Zustand, ängstliche Getriebenheit, Aggressivität, Depressionen, illusionäre Verkennungen, Störungen des Urteilsvermögens, Depersonalisationserscheinungen, Hyperthermie, Gehirnschädigungen, Kreislaufkollaps oder Herzversagen. „Amphetamin-Psychosen“ treten nicht nur als Folge eines chronischen Missbrauchs, sondern auch als akutes Vergiftungssymptom auf. Die Gefahr einer Wiederaufnahme der Missbrauchsgewohnheiten nach einer Entzugsperiode ist hoch. Als psychisches Stimulans erweist sich Amphetamin häufig als Schrittmacher für eine Polytoxikomanie: Es kommt dann zu einem Circulus vitiosus von Amphetamin- und Narcoticum-Missbrauch (Möller, Pharmakologie 5. Aufl. S. 446). Persönlichkeitsveränderungen gehen mit beruflichem und sozialem Abstieg einher (Huber aaO).
2. Das in Amphetamin liegende Abhängigkeits- und Gefährdungspotential wie auch der Anreiz, zur Erzielung euphorischer Wirkungen die Dosis fortgesetzt zu steigern, lassen diesen Stoff keinesfalls als weniger gefährlich erscheinen als Cannabisprodukte, bei denen die „nicht geringe Menge“ mit 7,5 g Tetrahydrocannabinol beginnt (BGH MDR 1984, 954 = NStZ 1984, 556 = BGHSt 33, 8). Der Konsum von Haschisch bewirkt allerdings eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte Drogen. Bei Heroin drohen wesentlich schwerere Suchtfolgen. Wegen der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffquantitäten hat der Senat entschieden, dass „das Tatbestandsmerkmal ‘nicht geringe Menge’ in § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu bejahen ist, wenn der Täter ein Heroingemisch einführt, das mindestens 1,5 g Heroinhydrochlorid enthält“ (BGHSt 32, 162). Bei Amphetaminkonsum sind Todesfälle selten. Verstärkt ist die Suchtgefährlichkeit auch bei Kokain. Mindestens 5 g Kokainhydrochlorid sind nach der Rechtsprechung eine „nicht geringe Menge“ (BGH, Urt. vom 1. Februar 1985 – 2 StR 685/84, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Angesichts der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit von Amphetamin meint der Senat – unter Berücksichtigung erheblicher Schwankungen und Unterschiede in den Verbrauchergewohnheiten und Missbrauchsfolgen und der für Heroin, Cannabisprodukte und Kokain angenommenen Mindestmengen wie auch der für die Festsetzungen maßgeblichen Erwägungen –, dass mindestens 10 g reines Amphetamin (Amphetamin-Base) das Merkmal der „nicht geringen Menge“ erfüllen. Zu diesem Ergebnis sind auch die toxikologischen Sachverständigen der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts auf ihrem Symposium am 21. und 22. Mai 1984 gekommen (vgl. Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163, 164).
III. Hiernach weist der angefochtene Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Es verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB), dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die Amphetaminmenge, mit der er Handel trieb, liege um ein Mehrfaches über dem Mindestwert der „nicht geringen Menge“. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung hebt die Strafkammer darauf ab, dass der Angeklagte bereits viermal wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft werden musste und die erneute Tat innerhalb einer Bewährungszeit beging.
| Herdegen | Schikora | Schimansky | |||
| Kuhn | Granderath |