Revision verworfen — Teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 507/67
- Datum
- 12.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann bei hinreichenden Feststellungen das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, einschließlich Änderung des Schuldspruchs.
Bei der Beurteilung, ob zwei Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bilden, sind äußere Erscheinung, verbundener Dachstuhl und innere Durchgänge maßgeblich; unterschiedlicher wirtschaftlicher Verwendungszweck ist nicht entscheidend.
Die Würdigung von Verdunklungshandlungen kann ergeben, dass diese überwiegend Eigenschutz dienen; wenn einzelne Handlungen ausschließlich dem Angeklagten nützen, darf der Tatrichter daraus auf Eigenschutzziel schließen.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht auf zwingende Schlussfolgerungen beschränkt; es genügt, dass die getroffenen Schlussfolgerungen möglich sind; die Revision muss Denkfehler oder widersprüchliche Feststellungen substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 2. Oktober 1967
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Sitzung vom 12. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter: Dr. Schellhorn, Lohsdau,
auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Oktober 1967,
an dem teilgenommen haben:
███ der Vorsitzende, ███ als Beisitzer, ███ als Beisitzerin, ██ als Staatsanwalt, ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Oktober 1967 wird verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird teilweise verworfen, teilweise wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Oktober 1967 aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen schwerer Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt Verfahrensrügen; sie hat keinen Erfolg. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem sie die Verletzung sachlichen und prozessualen Rechts zum Nachteil des Angeklagten rügt, führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zum Ausspruch der gesetzlichen Mindeststrafe.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, das Schwurgericht habe den in Antrag bezeichneten Zeugen ██ nicht vernommen. Wie die Revision selbst vorträgt, waren die Anträge auf Vernehmung der Zeugen ██ und ██ in der Hauptverhandlung durch Beschluss abgelehnt worden. Die Strafkammer brauchte daher diese Hilfsanträge erst in den Urteilsgründen zu bescheiden.
2. Die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsantrag auf Vernehmung der Lehrerin ███ nicht ausdrücklich beschieden, ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen (starker Regen und Wind) anderweitig festgestellt.
3. Die Revision behauptet, das Landgericht habe die polizeiliche Vernehmung der Mutter des Angeklagten inhaltlich verwertet, obwohl sie ihr Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert hatte. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen §§ 244, 252 StPO. Im Ergebnis ist jedoch das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen erzählte Frau ██ den Zeugen ██ und ███, sie sei durch einen ███████ oder ein ähnliches Geräusch wach geworden. Wie dem Beweisantrag der Verteidigung zu entnehmen ist, hat sie in ähnlicher Weise auch bei der Polizei ausgesagt. Die folgenden Ausführungen des Urteils zeigen, dass das Landgericht nicht ihre polizeiliche Aussage, sondern allein die als glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten über den Inhalt der Bekundung verwertet hat, wie sie in dem Beweisantrag zum Ausdruck kommt. Daran war der Tatrichter nicht gehindert.
4. Die Rüge der Revision, die Erörterungen über das Verhalten des Angeklagten während des Selbstvorwurfes seien nicht Gegenstand der Beratung gewesen, geht offensichtlich fehl. Aus der auf den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe beschränkten Urteilsverkündung (§ 268 Abs. 2 StPO) kann nicht auf Einzelheiten der Beratung geschlossen werden.
5. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass Kaplan ██ über sein Recht, das Zeugnis gemäß § 53 Abs. 1 StPO zu verweigern, nicht belehrt worden ist. Eine solche Belehrungspflicht besteht gegenüber den in § 53 StPO genannten Berufen nicht.
6. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen ███ im Urteil wiedergegeben, als sie in der Sitzung festgehalten worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach dem Vortrag der Revision hat der Kriminalbeamte ██ den Ermittlungsbericht vom 31. Mai 1966 nachträglich geändert. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Urkundenfälschung. Er vermisst eine Aufklärung dieses Vorgangs. Die Rüge scheitert schon daran, dass die Revision nicht vorträgt, dass der Strafkammer diese Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Dem Landgericht bot sich also eine weitere Aufklärung nicht auf. Welche Bedeutung ihr der Beschwerdeführer beimisst, kann der Revision nicht entnommen werden.
II. Sachlich-rechtlich
Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend sein müssen; es genügt, dass sie möglich sind. Denkfehler und Widersprüche deckt die Revision nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Es besteht allerdings kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass sich alle Brandstifter um die Löschung des Brandes bemühen. Hiervon ist das Landgericht aber auch nicht ausgegangen. Es erklärt die Erregung des unbekannten jungen Mannes, sich an den Löscharbeiten zu beteiligen, mit einer Reihe von Gründen, die nach Überzeugung der Strafkammer den Tatverdacht gegen ihn ausschließen.
2. Die Würdigung der Begünstigungshandlungen ist entgegen der Meinung der Revision denkgesetzlich möglich. Die Verdunklungshandlungen des Angeklagten lassen sich nach Auffassung der Strafkammer teilweise sowohl als Eigen- wie als Fremdbegünstigung erklären; da aber eine dieser Handlungen (die Behauptung, seine Mutter habe ihn geweckt) nur ihn begünstigt hat, ist der Tatrichter überzeugt, dass er auch mit den anderen der Verdunklung dienenden Handlungen sich selbst und nicht seine Mutter begünstigen wollte.
3. Da die Feststellungen weitere tatsächliche Erörterungen überflüssig machen, kann der Senat unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen dahin ändern, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt wird. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält er angesichts der im Urteil angeführten Milderungsgründe die gesetzliche Mindeststrafe für angemessen.
Die Entscheidung des Landgerichts, dass der sog. Ochsenstall, den der Angeklagte in Brand setzte, mit dem Wohnhaus nicht ein einheitliches Gebäude gebildet habe, ist rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ergeben die Feststellungen, dass das Wohngebäude und der Ochsenstall ein einheitliches Gebäude bilden. Nach dem Urteil war das Dachgebälk des Ochsenstalls mit dem des Wohnhauses verbunden; die Verbindungskonstruktion war mit Blech überdacht. Aus dem Vorhandensein eines gemeinsamen Dachstuhls kann allerdings entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft nicht entnommen werden, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt. Wohl aber darf dieser für die äußere Erscheinung wesentliche Umstand nicht außer Betracht bleiben, wie das Landgericht zu Unrecht mit Rücksicht auf die Baugeschichte annimmt. Dass die Verbindung der Dachstühle erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt wurde, spielt für die Einheitlichkeit des Gebäudes zur Tatzeit keine Rolle. Es fällt ins Gewicht, dass beide Baulichkeiten in einem Winkel zueinander standen; in den Fällen des Bundesgerichtshofs war nicht dieser Umstand maßgebend, sondern die Tatsache, dass beide Gebäude nur zu einem kleinen Teil eine gemeinsame Wand hatten. Die innere Binrichtung ist festgestellt, als eine Tür und zwei weitere Mauerdurchbrüche vom Ochsenstall in das Wohngebäude führten. Daraus ergibt sich vollends die Einheitlichkeit des Gebäudes. Der unterschiedliche wirtschaftliche Verwendungszweck beider Teile ist – entgegen der Meinung des Landgerichts – nicht maßgeblich. Nach der rechtlich unangreifbaren Auffassung des Landgerichts zielten die Verdunklungsmaßnahmen darauf ab, speziell den Angeklagten einer Bestrafung zu entziehen. Dass sie nicht der Begünstigung eines anderen Familienangehörigen dienen sollten, dessen Täterschaft der Angeklagte und seine Mutter kannten oder vermuteten, ergibt sich nach der Überzeugung des Tatrichters aus der Art der Verdunklungshandlungen. Hierin liegt kein Denkfehler. Das Landgericht schließt eine fahrlässige Verursachung des Brandes aus, weil zur Zeit des Brandausbruchs niemand auf dem Dachboden suchen hatte. Hierin liegt kein Denkfehler. Die Revision verkennt, dass das Landgericht hier von einem möglichen fahrlässigen Verursachen des Brandes spricht, also nicht von einem Täter, der den Dachboden zum Zweck der Brandstiftung aufgesucht hatte. Das steht im vorliegenden Fall außer Frage. Die Entscheidung BGHSt 18, 5 steht nicht entgegen. Dort ging es darum, ob der Täter einen wesentlichen Teil eines Gebäudes in Brand setzte und sich dessen bewusst war. Das steht im vorliegenden Fall außer Frage. Da die Feststellungen weitere tatsächliche Erörterungen überflüssig machen, kann der Senat unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen dahin ändern, dass der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt wird. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält er angesichts der im Urteil angeführten Milderungsgründe die gesetzliche Mindeststrafe für angemessen.