Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/88
- Datum
- 15.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein auf dem Gedanken der Generalprävention bzw. der Abschreckung bestimmter Deliktsgruppen beruhen; ein genereller Ausschluss von Bewährung für Deliktsgruppen ist unzulässig.
Bei der Versagung der Bewährung nach § 56 StGB sind besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB konkret darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.
Lassen die Urteilsausführungen nicht ausschließen, dass rechtsfehlerhafte Erwägungen (z. B. pauschale Abschreckungsüberlegungen) die Versagung beeinflusst haben, ist die Entscheidung in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist offensichtlich unbegründet, wenn Schuldspruch und Strafhöhe keine erkennbaren Rechtsfehler aufweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 18. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ██████████████████ ██████ ███████ geboren am [REDACTED] in [REDACTED] wegen Förderung der Prostitution
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. März 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ein Gleiches gilt für die Höhe der verhängten Strafe. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt hat zu dieser Frage ausgeführt:
"Dagegen hält die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat eine Bewährung versagt, *weil weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten besondere Umstände* ersichtlich seien (UA S. 23) und eine Strafvollstreckung auch deshalb erforderlich sei, weil dies die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt: Das Gericht hält es für erforderlich, daß gerade im Bereich der Prostitution der Öffentlichkeit und dem betroffenen Personenkreis klar gemacht wird, daß Verstöße gegen die freie Eigenbestimmung von Menschen unnachsichtig mit Freiheitsentzug geahndet werden. Dies ist erforderlich, um potentielle Täter abzuschrecken und sie nicht zur Annahme zu verleiten, daß sie, falls sie zum erstenmal derartiger Straftaten überführt werden, eine Chance hätten, eine zu erkennende Strafe nicht verbüßen zu müssen" (UA S. 23).
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Gedanke der Generalprävention im Sinne der Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein könnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt zwar eine Rolle; die Möglichkeit der Strafaussetzung darf aber keinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen generell ausgeschlossen werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 56 Rdn. 8a, S. 371 a.E. m.w.Nachw.). Da sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen nicht ausschließen läßt, daß auf dieser (rechtsfehlerhaften) Erwägung die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht, muß die Frage der Bewährung neu entschieden werden."
Dem tritt der Senat bei. Soweit das Landgericht auch darauf abgehoben hat, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, fehlen dazu nähere Ausführungen.
Ulsamer Kuhn Maul v. Gerlach
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