Verwerfung des Einspruchs nach § 74 OWiG trotz Zurückverweisung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/85
- Datum
- 10.12.1985
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Amtsgericht darf den Einspruch eines unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG auch nach Aufhebung des ersten Sachurteils und Zurückverweisung verwerfen.
Werden in eng zusammenhängenden Vorschriften Regelungen geändert, kann der Gesetzgeber durch die Gesamtbetrachtung auch für im Wortlaut unveränderte Normen einen abweichenden Regelungswillen erkennen lassen.
Wird die Frage der Verwerfung in benachbarten Strafprozessnormen (z. B. §§ 329 Abs. 1, 412 StPO) anders geregelt, ohne § 74 Abs. 2 OWiG entsprechend anzupassen, spricht dies für eine bewusst abweichende Behandlung des Bußgeldverfahrens.
Nach § 74 Abs. 1 OWiG kann das Gericht trotz Ausbleibens des Betroffenen zur Sache verhandeln; ein etwaiger Ermessensfehlgebrauch bei Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 506/85 in der Bußgeldsache gegen Klaus ███ aus █████, dort geboren am ███████████ 1955, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth und Dr. Granderath am 10. Dezember 1985
Leitsatz
Das Amtsgericht darf den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war.
Gründe
1. Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Auf rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht auf dieselbe Geldbuße erkannt. Dieses Urteil ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Das Amtsgericht ordnete nunmehr das persönliche Erscheinen des Betroffenen an; als dieser unentschuldigt ausblieb, wurde sein Einspruch durch Urteil verworfen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die hiergegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel als unbegründet verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 1974 (MDR 1974, 599) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsansicht vertreten, der Einspruch des unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen dürfe nicht mehr durch Urteil verworfen werden, wenn das Amtsgericht bereits einmal zur Sache verhandelt habe, das Sachurteil durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart meint demgegenüber, dass diese Entscheidung durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrens (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) überholt sei; durch dieses Gesetz habe der Gesetzgeber bewusst für das Bußgeldverfahren eine andere Regelung als für vergleichbare Verfahrenslagen im Strafprozess getroffen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
„Darf das Amtsgericht den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war?“
2. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die Vorlegungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht sei bei der Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG an den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm nicht mehr gebunden, weil dieser durch die Änderung der §§ 329 Abs. 1 und 412 StPO überholt sei.
Der Senat folgt dem nicht. Auszugehen ist davon, dass das Oberlandesgericht Stuttgart bei der Auslegung einer Vorschrift, deren Wortlaut sich seither in dem von der Vorlegungsfrage betroffenen Punkt nicht geändert hat, von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Aus diesem Grunde sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart zur Vorlage verpflichtet. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen; ob die zwischenzeitliche Änderung anderer Vorschriften die Auslegung der der beabsichtigten Entscheidung zugrunde liegenden Norm beeinflusst, ist eine Frage des sachlichen Rechts, die zu klären Zweck des Vorlegungsverfahrens ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die anderweitigen Rechtsänderungen es nicht schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lassen, anders als beabsichtigt zu entscheiden. Das ist hier indes nicht der Fall.
3. Durch das 1. StVRG sind § 329 Abs. 1 und § 412 StPO in dem Sinne geändert worden (vgl. Art. 1 Nr. 87 Buchst. a und Art. 105 Buchst. a des 1. StVRG), dass die Berufung oder der Einspruch nach diesen Vorschriften nicht mehr verworfen werden darf, wenn das Tatgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Damit wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO (BGHSt 17, 188) Rechnung tragen.
Eine vergleichbare Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG, der sich gleichfalls mit der Frage befasst, wie zu verfahren ist, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nach Einspruch unentschuldigt ausbleibt, hat das 1. StVRG nicht vorgenommen; die Vorschrift wurde nur insoweit geändert, als in Satz 1 die Worte „ohne Beweisaufnahme“ gestrichen und dafür der Halbsatz „nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig“ eingefügt wurden (Art. 4 Nr. 8 Buchst. a des 1. StVRG).
Der Senat ist der Meinung, dass durch das 1. StVRG die strittige Frage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts geklärt worden ist. Zwar enthalten der neu gefasste Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG selbst und die Materialien zum 1. StVRG nichts zu der Frage, ob die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Aufhebung des ersten Sachurteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz einerseits und die Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO sowie die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl nach § 412 StPO andererseits aus gesetzgeberischer Sicht gleich geregelt werden sollen oder nicht. Dieses Schweigen lässt jedoch nicht den Schluss zu, die Frage sei unentschieden geblieben. Auch ohne Änderung des Gesetzeswortlauts kann der Gesetzgeber über eine bestimmte, rechtlich zu regelnde Frage eine Entscheidung treffen; das kann bei Änderung einzelner Vorschriften eines Gesetzes der Fall sein, wenn sich sein Bestätigungswille auch hinsichtlich im Wortlaut unverändert gebliebener Paragraphen aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt, so wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und geänderte und unveränderte Normen eng miteinander zusammenhängen (BVerfGE 11, 126, 131 f.; 18, 97, 104; 70, 126, 129 f.).
§ 329 Abs. 1 und § 412 StPO sowie § 74 Abs. 2 OWiG betreffen dasselbe Rechtsproblem insoweit, als eine Regelung darüber getroffen wird, wie beim Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen in Berufungsverfahren/Einspruchsverfahren weiter zu verfahren ist. Wenn der Gesetzgeber diese Frage in § 329 Abs. 1 und § 412 StPO neu regelt, während § 74 Abs. 2 OWiG bei Änderung in anderen Punkten – insoweit unverändert bleibt, lässt sich schon daraus der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe damit unterschiedliche Regelungen für Strafverfahren und Bußgeldverfahren treffen wollen, zumal dieses Ziel nur dadurch zu erreichen war, dass der Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG insoweit unverändert blieb.
Zum anderen sprechen für diese Auffassung auch sachliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten. Nach § 329 Abs. 1, § 412 StPO ist die Berufung/der Einspruch des Angeklagten, der der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, grundsätzlich zwingend zu verwerfen. Gerade daraus ergeben sich die vom Bundesgerichtshof in seiner oben angeführten Entscheidung aufgezeigten Spannungen in Fällen, in denen auf die Revision des Angeklagten das erste Sachurteil aufgehoben worden ist. Anders ist die Verfahrenslage nach Aufhebung eines Sachurteils im Rechtsbeschwerdeverfahren. Nach § 74 Abs. 2 OWiG kann das zu neuer Entscheidung berufene Gericht trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen nach § 74 Abs. 1 OWiG zur Sache verhandeln und ein Urteil erlassen (vgl. Göhler, OWiG 6. Aufl. § 74 Rn. 24). Ein diesbezüglicher Ermessensfehlgebrauch würde der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegen.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
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