Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung: Verwerfung von Verfahrensrügen und Bestätigung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 506/74
Datum
03.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt; seine Revision rügt unter anderem die Schöffenbesetzung, die Unterlassung bestimmter Sachverständigen und die Beweiswürdigung. Der BGH weist die Rügen zurück. Die Freistellung der Schöffin und die Besetzung waren nicht zu beanstanden, die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts und die Beweiswürdigung ist tragfähig. Die Annahme niedriger Beweggründe bleibt ebenfalls bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Befreiung eines Schöffen nach § 35 GVG obliegt der zuständigen Strafkammer; ein Freistellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer den vorgebrachten Befreiungsgrund als begründet ansieht.

2

Welche Fachrichtung eines Sachverständigen heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem erkennbaren Erkenntnisbedarf und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine bloße Möglichkeit, ein anderes Fach könne überlegene Kenntnisse haben, begründet keine Pflicht zur Ergänzung des Beweiserhebungsverfahrens.

3

Die richterliche Beweiswürdigung kann sich einzelner Teile eines Sachverständigengutachtens nicht annehmen; es genügt, wenn die wesentlichen Ausführungen des Gutachters der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde liegen.

4

Fehlen derartiger Tatsachenfeststellungen, die ein Einverständnis des Verletzten nahelegen, schließt die Annahme eines sadistisch-sexuellen Tatmotivs und damit die Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht aus; das Gericht darf hiervon auch gegenläufige Gutachtensmeinungen für sich ablehnen, sofern die tatsächlichen Feststellungen dies tragen.

5

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit und der Berücksichtigung von Alkoholabbauwerten besteht kein starrer Maßstab, stets den theoretisch höchsten Abbauwert zugrunde zu legen; abweichende konkrete Berechnungen führen nicht automatisch zum Ausschluss der Verantwortlichkeit, wenn die Gesamtwürdigung dies nicht ergibt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 506/74

in der Strafsache gegen den Angestellten Adolf M. ██ aus ████████████, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. Als Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 35 Nr. 2, 53, 77 GVG wird gerügt, dass das Schwurgericht in der Person des Schöffen Hesse nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Statt seiner habe die Schöffin Heudorfer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirken müssen.

Frau Heudorfer sei zwar auf ihren Antrag durch Beschluss der für die Bearbeitung der Schöffensachen zuständigen Strafkammer des Landgerichts vom 30. November 1973 „gem. §§ 35 II, 53, 77 GVG“ vom Geschworenenamt befreit und danach durch den an bereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen Hesse ersetzt worden. Der Freistellungsbeschluss sei jedoch rechtswidrig. § 35 Nr. 2 GVG gewähre das Ablehnungsrecht ausschließlich in Bezug auf die Übernahme des Schöffenamts insgesamt, also nur für die ganze 2-jährige Wahlperiode. Frau Heudorfer, die für die Wahlperiode 1973/74 einberufen war und an den Sitzungen der 5. Tagung des Schwurgerichts im Jahre 1973 teilgenommen hatte, habe indessen den Freistellungsantrag unter Hinweis auf die Erfüllung von Schöffenpflichten „im vorausgegangenen Geschäftsjahr“ nur für das Jahr 1974, also für das zweite Geschäftsjahr ihrer laufenden Amtszeit, gestellt. Diesem Antrag hätte nicht entsprochen werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit überhaupt Entscheidungen, die gemäß § 35 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GVG ergehen, mit der Revision angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 – 5 StR 384/69; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 53 Anm. 4; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 53 GVG Anm. 3).

Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 35 Nr. 2 GVG im Sinne des Revisionsvortrags auszulegen ist oder nicht (vgl. hierzu einerseits Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III 1960 § 35 GVG Rdn. 3, andererseits BGHSt 9, 203, 206 sowie Art. 2 Nr. 4 des StVRG vom 7. Juni 1962 – BT-Drucks. VI/3478, mitgeteilt von Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. GVG § 35 Anm. 7). Denn die für die Bearbeitung von Schöffensachen zuständige Strafkammer hat den Antrag der Schöffin Heudorfer auf Befreiung vom Schöffenamt ohne Einschränkung als begründet angesehen und danach ersichtlich auch den von der Schöffin vorgetragenen Ablehnungsgrund des § 35 Nr. 2 GVG – besondere Erschwerung der Familienfürsorge – gebilligt und zur Entscheidungsgrundlage erhoben. Zumindest insoweit kann der Freistellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Dass jedenfalls eine auf § 35 Nr. 5 GVG gestützte Ablehnung auch auf generelle Befreiung von der weiteren Ausübung des übernommenen und bereits teilweise ausgeübten Schöffenamts für den Rest der Wahlperiode gerichtet werden kann, ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BGHSt 9, 206).

2. Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Aus den näheren Umständen der Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer bestanden, und insbesondere auch aus der Art der festgestellten Misshandlungen und Verletzungen habe sich dem Schwurgericht die Annahme aufdrängen müssen, dass es sich um ein sadistisch-masochistisches Verhältnis handelte. Deshalb sei das Schwurgericht verpflichtet gewesen, die Tat nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen der Sexualpathologie, sondern mit Hilfe eines Sexualpsychologen zu würdigen. Ein solcher Sachverständiger hätte darüber Aufklärung geben können, ob dem Partner eines Verhältnisses der bezeichneten Art bei einer sadistischen Handlung die Tötung des anderen Teils billigend in Kauf nimmt oder ob er nicht nur Misshandlungen mit Einverständnis des Verletzten begehen will.

Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Es begegnet schon aus formellen Gründen Bedenken, weil das Beweisthema nicht exakt bezeichnet ist. Jedenfalls aber durfte das Schwurgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass der in der Hauptverhandlung als Sachverständiger vernommene Sexualpathologe Prof. Redhardt die zur Beurteilung des vorliegenden Falles erforderliche Sachkunde besaß; dass ein Sexualpsychologe gerade auf dem Gebiet sexueller Abartigkeiten, wie sie Sadismus und Masochismus darstellen, überlegene Kenntnisse ausweisen könnte, brauchte das Gericht nicht anzunehmen. Im Übrigen schlossen die festgestellten Tathandlungen die Annahme eines möglichen Einverständnisses der Verletzten vollkommen aus.

3. Die Ablehnung des Beweisantrags, Prof. Dr. Spiegelberg und dessen Assistenzarzt Volk zum Beweis dafür zu vernehmen, dass der Angeklagte im Dezember 1972 zumindest in angetrunkenem Zustand an einer geistigen Erkrankung, mutmaßlich aus dem schizophrenen Formenkreis, gelitten habe, greift die Revision nicht unmittelbar, sondern nur in Verbindung mit der Beweiswürdigung an, der sie vorwirft, sie habe sich teilweise an die Ablehnungsbegründung nicht gehalten. Den Ausführungen von Prof. Redhardt, durch dessen Gutachten nach Ansicht des Schwurgerichts das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen miterwiesen sei, folge das Urteil nämlich nicht in allen Punkten. Inwiefern hierin eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO liegen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Tatrichter sich das Gutachten eines Sachverständigen nicht insgesamt zu eigen macht, schließt nicht aus, dass die wesentlichen Ausführungen des Gutachters der richterlichen Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden. Hier kommt hinzu, dass das Schwurgericht sich den insoweit übereinstimmenden Bekundungen zweier Gutachter angeschlossen hat (UA S. 14).

Sachbeschwerde

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.

Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Schwurgericht in dem sexuellen Antrieb des Angeklagten ein nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswertes und auf tiefster Stufe stehendes Tötungsmotiv gesehen und damit das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht hat. Zwar hat der Sachverständige Prof. Redhardt es für möglich gehalten, dass sich der Angeklagte der „sadistischen Komponente“ seines Handelns nicht bewusst war. In diesem Punkte teilt das Schwurgericht aber die Auffassung des Sachverständigen nicht. Diese Abweichung bedurfte auch nach den Feststellungen, die eindeutige und sehr massive sexuelle Bezüge der Tat ergeben (UA S. 11/12), während das Gericht andererseits vom Fehlen geistiger Mängel ausgehen konnte (UA S. 9), keiner besonders eingehenden Begründung.

Die Ausführungen des Urteils zu § 51 Abs. 1 StGB sind nicht besonders übersichtlich und insgesamt etwas knapp, lassen aber ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 StGB ist unangreifbar ausgeschlossen worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Revision die zur Ermittlung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten herangezogenen Abbauwerte als zu niedrig beanstandet. Abgesehen davon, dass Gerichte und Sachverständige keineswegs gehalten sind, stets den theoretisch höchsten Abbauwert von 0,28 – 0,29 ‰ zugrunde zu legen, hätte selbst die von der Revision vorgenommene Ersatzberechnung nach dem festgestellten Sachverhalt niemals zu einem Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geführt.

Schließlich kann auch rechtlich nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht davon abgesehen hat, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Bei der Schwere der durch ganz außerordentliche Brutalität gekennzeichneten Tat konnte sich der Tatrichter auch darauf beschränken, die wesentlichen Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten – Affekterregbarkeit auf Grund jahrelangen Alkoholmissbrauchs, schon in der Ehe aufgetretener Hang zu Gewalttätigkeiten – im Urteil mitzuteilen (UA S. 15). Weitere Ausführungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten wären zur Abrundung des Bildes wünschenswert gewesen, waren aber nach Sachlage nicht erforderlich.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauHerdegen
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