Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung der Strafmilderung (§ 44 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/68
- Datum
- 01.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, dass das Strafgericht die nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung in die Strafzumessung einbezogen hat.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren allein den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückverweisen.
Offensichtlich unbegründete Revisionen sind zu verwerfen.
Bei der Strafzumessung muss das Urteil erkennbar Auskunft darüber geben, dass gesetzliche Milderungsgründe berücksichtigt wurden, andernfalls ist die Strafaussprache nicht verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 8. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/68 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Steinschleifer Angelo ██ aus ████, geboren █████████ 1942 in ██████████████ (Italien),
2. den Kaufmann Robert aus ███, geboren ████████████████ in ███ (USA),
wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 31. Oktober 1968 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Juli 1968 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Strafaussprache kann keinen Bestand haben; denn das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bei der Strafzumessung der durch § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffneten Möglichkeit zur Strafmilderung bewusst war (BGH in BGHSt § 267 Abs. 3 StPO Nr. 4).
Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Pikart Seibert Lockau Mayer Pfeiffer
hogez.
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