Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung der Strafmilderung (§ 44 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 506/68
Datum
01.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision in einem Verfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs teilweise statt. Er hob das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch auf, da nicht erkennbar war, dass die Strafkammer die nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung bedacht hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, dass das Strafgericht die nach § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffnete Möglichkeit der Strafmilderung in die Strafzumessung einbezogen hat.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren allein den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückverweisen.

3

Offensichtlich unbegründete Revisionen sind zu verwerfen.

4

Bei der Strafzumessung muss das Urteil erkennbar Auskunft darüber geben, dass gesetzliche Milderungsgründe berücksichtigt wurden, andernfalls ist die Strafaussprache nicht verbindlich.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 8. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/68 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Steinschleifer Angelo ██ aus ████, geboren █████████ 1942 in ██████████████ (Italien),

2. den Kaufmann Robert aus ███, geboren ████████████████ in ███ (USA),

wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 31. Oktober 1968 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Juli 1968 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Strafaussprache kann keinen Bestand haben; denn das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer bei der Strafzumessung der durch § 44 Abs. 1 und 3 StGB eröffneten Möglichkeit zur Strafmilderung bewusst war (BGH in BGHSt § 267 Abs. 3 StPO Nr. 4).

Im Übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

Pikart Seibert Lockau Mayer Pfeiffer

hogez.

Justizhauptsekretär
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