Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewerbsmäßiger Kreditwucher – Entgeltbegriff und gesetzlicher Richter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 506/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers. Er rügte u.a. eine verfassungswidrige Überbesetzung der Strafkammer und beanstandete die Auslegung des § 302a StGB zum „Vermögensvorteil“. Der BGH verwarf die Revision: Ein im Geschäftsverteilungsplan genannter Richter war nur namentlich benannter Vertreter, sodass keine unzulässige Überbesetzung vorlag; zudem durfte der Vorsitzende die Mitwirkung der Richter nach § 69 GVG pflichtgemäß verteilen. Sachlich-rechtlich umfasst § 302a StGB das gesamte Darlehensentgelt (auch Disagio/Provision/Gewinnbeteiligung), und gewerbsmäßiges Handeln liegt bei auf Wiederholung und fortlaufende Einnahmen angelegter Vorgehensweise vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verfassungswidrige Überbesetzung eines Spruchkörpers liegt nicht vor, wenn ein im Geschäftsverteilungsplan aufgeführter Richter nach Sinn der Präsidialentscheidung und tatsächlicher Handhabung lediglich als namentlich benannter Vertreter zur Sicherung der Beschlussfähigkeit eingesetzt wird.

2

Ob ein Richter ständiges Mitglied eines Spruchkörpers oder nur Vertreter ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans, sondern nach dem vom Präsidium gewollten Regelungsgehalt und der tatsächlichen Durchführung.

3

Bei einer verfahrens- und verfassungsrechtlich zulässigen Überbesetzung kann der Vorsitzende die Mitwirkung der Richter innerhalb des Kollegiums gemäß § 69 GVG nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen; ein im Voraus starr festgelegter innerer Geschäftsverteilungsplan ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

4

Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Kreditwuchers erfasst als „Vermögensvorteil“ das gesamte Entgelt für Darlehen oder Stundung, unabhängig davon, ob es als Zinsen, Disagio, Provision oder Gewinnbeteiligung bezeichnet wird.

5

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; dem steht weder eine Bewertung als fortgesetzte Handlung noch eine Beschränkung auf wenige wirtschaftlich zusammenwirkende Geschädigte entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. April 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 506/64 URTEIL

in der Strafsache gegen einen Finanzkaufmann Thomas ███ aus ██ geboren ██████████ 1895 in ██ wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1965 in der Sitzung vom 5. Januar 1965 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. April 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu acht Monaten Gefängnis und 5 000 DM Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Revision rügt einen Verfahrensmangel i. S. des § 338 Nr. 1 StPO und findet ihn in erster Linie darin, daß die Strafkammer nach dem zur Zeit der Entscheidung geltigen Geschäftsverteilungsplan mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden und fünf weiteren Richtern als Beisitzern besetzt gewesen sei. Darin liege in der Tat ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn alle fünf Beisitzer als ordentliche und ständige Mitglieder der Kammer anzusehen wären; denn die Kammer könnte dann in zwei personell verschiedenen Spruchkörpern Recht sprechen. Das wäre, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (NJW 1964, 1020 und 1667), eine verfassungsrechtlich nicht mehr zulässige Überbesetzung der Strafkammer.

Indessen ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des Vorsitzenden der Kammer, daß der im Geschäftsverteilungsplan aufgeführte Landgerichtsrat ████ der Kammer in Wahrheit nicht als Mitglied, sondern nur als Vertreter zugeteilt war. Zu Sitzungen der Kammer wurde er nach Rücksprache des Vorsitzenden mit den Vorsitzenden einer anderen Strafkammer, deren ständiges Mitglied Landgerichtsrat ████████ war, jeweils nur dann herangezogen, wenn die Kammer wegen Verhinderung eines Teils ihrer Mitglieder nicht mehr beschlußfähig gewesen wäre.

Anlaß zu dieser Regelung war, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1964 nicht nur zwei Mitglieder der Kammer dem Schwurgericht als Beisitzer angehörten, sondern daß außerdem auch der Vorsitzende der Kammer mit dem Vorsitz des Schwurgerichts betraut war. Infolgedessen waren während der Schwurgerichtstagung ohne die Zuteilung des Landgerichtsrats ████ nur zwei Richter für Sitzungen der Strafkammer übrig, die Kammer also nicht mehr beschlußfähig gewesen.

Das Präsidium war selbstverständlich nicht gehindert, für diesen Fall Vorsorge zu treffen und durch Bestimmung eines benannten Vertreters sicherzustellen, daß die Strafkammer auch während der Schwurgerichtstagung beschlußfähig blieb. Dazu bestand hier umso mehr Anlaß, als die Strafkammer zugleich Jugendkammer war und das Präsidium daher allen Grund hatte, einen Richter als Vertreter in dieser Kammer mitwirken zu lassen, der alle Voraussetzungen für diese besondere Aufgabe mitbrachte. Das Präsidium hatte auch ohne einen solchen besonderen Anlaß den Vertretungsfall so regeln können, daß es einen namentlich genannten Richter als Vertreter einsetzte. Zu bemängeln ist freilich, daß die Vertretereigenschaft des Landgerichtsrats ███ im Geschäftsverteilungsplan nicht deutlich kenntlich gemacht und infolgedessen der Anschein erweckt wurde, als gehöre er der Strafkammer als ständiges Mitglied an, das auch dann zu Sitzungen herangezogen werden könne, wenn dies nicht zur Behebung einer sonst vorhandenen Beschlußunfähigkeit der Kammer erforderlich war.

Da dies jedoch, wie die dienstlichen Äußerungen zur Überzeugung des Senats ergeben, weder tatsächlich in irgendeinem Falle geschehen ist, noch auch nach dem Sinn, der der Zuteilung des Landgerichtsrats ████████ der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung beigelegt wurde, überhaupt hätte geschehen dürfen, war Landgerichtsrat ████ nicht als Mitglied der Kammer anzusehen, sondern nur als namentlich benannter Vertreter; aus diesem Grunde ist keine verfassungswidrige Überbesetzung der Kammer gegeben. Der Senat hat auch sonst anerkannt, daß es für die Frage, ob ein Richter ständiges Mitglied einer Kammer oder nur Vertreter ist, nicht auf den Wortsinn des Geschäftsverteilungsplans, sondern darauf ankommt, welchen Sinn das Präsidium dem Plan beilegen wollte und wie er infolgedessen tatsächlich gehandhabt wurde (BGHSt 20, 61).

Der Senat ist auch weiterhin der Meinung, daß die Frage, ob in dem erörterten Sinne ein Richter Mitglied einer Kammer ist oder nur als Vertreter gelten kann, grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nur einheitlich beantwortet werden kann. Es geht insbesondere nicht an, einen Richter unter dem Gesichtspunkt, ob er den Vorsitzenden vertreten darf, nicht als ständiges Mitglied der Kammer, sondern nur als Vertreter anzusehen, ihn aber für die Frage, ob eine Kammer verfahrens- und verfassungsrechtlich überbesetzt sei, als ständiges Mitglied zu behandeln.

2. Einen weiteren Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sieht die Revision darin, daß es für die überbesetzte Kammer an einer internen Geschäftsverteilung gefehlt und der Vorsitzende infolgedessen nach seinem sachlichen Ermessen die bei der einzelnen Sache jeweils mitwirkenden Richter bestimmt habe.

Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Er hat es vielmehr ebenso wie die anderen Senate des BGH im Anschluß an die Praxis des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 115, 157) stets für zulässig gehalten, daß der Vorsitzende auch im Falle einer – verfahrens- und verfassungsrechtlich noch zulässigen – Überbesetzung des Spruchkörpers die Geschäfte innerhalb des Kollegiums gem. § 69 GVG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen verteilt, ohne dabei an einen im voraus festgelegten innerkollegialen Verteilungsplan gebunden zu sein. Daran ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung festzuhalten.

Gerade bei der großen Strafkammer ist offenkundig, daß eine durch einen starren Plan festgelegte Verteilung der anfallenden Sachen unter die mehreren Mitglieder des Kollegiums auch ohne die in jedem Falle eine solche Regelung fraglich machenden Umstände wie Erkrankungen, Beurlaubungen und andere Fälle außergewöhnlicher Behinderung schon durch die nächste Sache von größerer Verhandlungsdauer umgestoßen würde. Eine auch nur einigermaßen gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit der einzelnen Richter angepaßte Verteilung des Geschäftsanfalls und zugleich seine Bewältigung in angemessener Zeit ist nur erreichbar, wenn dem Vorsitzenden die Möglichkeit bleibt, den verschiedenen, im einzelnen unvorhersehbaren Zufällen und Wechselfällen, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten, mit sachgerechten Ermessensentscheidungen zu begegnen. Der Senat kann auch nicht anerkennen, daß sich der gesetzliche Richter in dem Sinne, daß sich tunlichst ohne jede zwischengeschaltete Ermessensentscheidung ergebe, welcher Richter mit der Entscheidung einer Rechtssache zu befassen sei, schon aus dem recht verstandenen Gedanken der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere aus dem Gedanken der Rechtssicherheit ergebe. Es ist vor allem zu bedenken, daß das Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht die einzige Folge ist, die sich aus dem Verlangen nach Rechtssicherheit als einem Element der Rechtsstaatlichkeit ergibt. Das Bedürfnis nach reibungslosem Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens (vgl. BVerfGE 2, 360, 403), nach rascher Justiz sowie bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen Sache ist nicht minder den rechtsstaatlichen Grundsätzen verhaftet. Diese Anliegen würden notleiden, wenn der Grundsatz des gesetzlichen Richters so zu verstehen wäre, daß das von § 69 GVG dem Vorsitzenden zugestandene pflichtmäßige Ermessen etwa einem von der Geschäftsstelle bedienten und damit auch beeinflussbaren Automatismus weichen sollte, der sich überdies kaum mit der vom Grundgesetz betonten Bedeutung des richterlichen Amtes vertragen würde.

Die Behauptung der Revision, daß Landgerichtsrat █████████ bei der Bestimmung der mitwirkenden Richter zu Unrecht übergangen worden sei, ist durch die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden über die Verhinderung dieses Richters durch anderweitige Inanspruchnahme widerlegt.

4. Auch die weiteren Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung vom 6. Juni 1964 sind unbegründet.

Die nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses bewucherte Person ist immer Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO (vgl. RGSt 58, 321, 325; RG DR 1936, 1152; 1937, 175). Die Revision beanstandet deshalb zu Unrecht, daß die Strafkammer auf Grund der genannten Vorschrift von der Vereidigung der Eheleute ██████████████ abgesehen hat.

Daß das Landgericht in den drei von der Revision angeführten Fällen sich damit begnügt hat, eine Urkunde nur im Auszug zu verlesen oder den Inhalt von Schriftstücken durch Erörterung mit den Beteiligten festzustellen, statt Urkundenbeweis durch Verlesung der Schriftstücke zu erheben, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1, 94, 96).

Die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ist von der Revision nicht dargetan. Dem angefochtenen Urteil kann insbesondere nicht entnommen werden, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung von einem abweichenden Wortlaut der Urkunden ausgegangen ist oder ihren Inhalt nicht in vollem Umfange berücksichtigt hat. Daß die Urteilsgründe ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben nicht ausdrücklich erwähnen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, daß das Landgericht dieses Schreiben bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassen und damit gegen § 261 StPO verstoßen hat.

5. Die im Schriftsatz des zweiten Verteidigers des Angeklagten vom 7. September 1964 angebrachte angebliche Verfahrensrüge ist als solche verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO) und damit unzulässig.

II. Sachrüge

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmäßigen Kreditwuchers wird von den Feststellungen getragen. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge geht zum größten Teil offensichtlich fehl. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß § 302a StGB nicht von Zinsen, sondern allgemein von Vermögensvorteilen in Bezug auf ein Darlehen oder die Stundung einer Geldforderung spricht. Gemeint ist dabei an das gesamte Entgelt, das für das Darlehen oder die Stundung geleistet werden soll, mag es nun im einzelnen als Verzinsung, Disagio, Provision oder (vorweggenommene) Gewinnbeteiligung bezeichnet sein. Eine solche Aufteilung der zu erbringenden Leistung pflegt zur Verschleierung wucherischer Geschäfte zu dienen, ist also für derartige Geschäfte im Gegenteil geradezu typisch. Daß der Angeklagte Dienstleistungen besonderer Art erbracht hätte, welche eine nicht auf das Darlehen oder die Stundung zu beziehende besondere und zusätzliche Vergütung rechtfertigten, hat die Revision selbst nicht behauptet. Die normalerweise mit dem Gewerbe eines Kreditgebers verbundenen Geschäftsunkosten werden stets mit dem für das Darlehen oder die Stundung gewährten Vermögensvorteil abgegolten.

Zu Recht hat die Strafkammer deshalb auch den Zinsfuß in der Weise errechnet, daß sie von dem tatsächlich geleisteten oder gestundeten Betrage ausging; doch hat sie im Interesse einer vollständigen Übersicht auch nicht versäumt, daneben gegebenenfalls den Zinssatz im Verhältnis zum Nennbetrag der Wechsel festzustellen.

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 302a StGB) begegnet ebenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Wenn die Revision meint, der Angeklagte habe sich keine fortlaufende Einnahmequelle erschließen wollen, sondern allenfalls im Auge gehabt, einen Verlust durch Wechselproteste zu vermeiden und in späterer Zeit bei einer Befreiung der Eheleute ████████ aus ihrer bedrängten Lage und einem großen Erfolg des Films einen einmaligen Gewinn durch Einlösung aller Wechsel einzustreichen, so verkennt sie die Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen hegte der Angeklagte nämlich die Erwartung, nach Beginn der Laufzeit des Films einerseits die bereits bestehenden Ansprüche nach und nach verwirklichen zu können, andererseits aber auch durch neue Prolongationen weitere überhöhte Zinsansprüche zu erlangen und so eine laufende Beteiligung am Ertrag des Films zu erzielen. Damit handelte er gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 384).

Dem steht auch der Umstand, daß die Tat des Angeklagten als fortgesetzte Handlung zu bewerten ist und nur gegen zwei – noch dazu wirtschaftlich zusammenarbeitende – Personen begangen wurde, nicht entgegen (RGSt 57, 367; Olshausen, 11. Aufl., StGB § 260 Anm. 1). Endlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit dem Beginn seines strafbaren Verhaltens im Dezember 1959 die Erschließung einer beständigen Einnahmequelle im Auge gehabt, mit aus der Tatsache gewonnen hat, daß der Angeklagte bereits in der zurückliegenden Zeit seit Jahren – oben nachweisbare Ausbreitung einer Notlage und deshalb straflos – weit überhöhte Zinsleistungen von den Eheleuten ██ beansprucht hatte.

Da auch die Nachprüfung der Strafzumessung keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

pr. Geier

SeibertFischer
WillmsMai
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