Revision verworfen: Zulässigkeit offener Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 506/63
- Datum
- 04.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die offene Tonbandaufnahme von Äußerungen in der Hauptverhandlung ist nicht von vornherein unzulässig; sehen die Verfahrensbeteiligten das Gerät und widersprechen nicht, kann konkludentes Einverständnis angenommen werden.
Eine Tonbandaufnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn konkret dargelegt und bewiesen wird, dass sie die Erforschung der Wahrheit oder die Rechte der Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt.
Die bloße Möglichkeit, dass technische Aufzeichnungen die Aufmerksamkeit der Richter mindern könnten, rechtfertigt nicht die generelle Unzulässigkeit solcher Aufzeichnungen; nur nachgewiesener Missbrauch begründet eine Verfahrensrüge.
Werden Tonbandaufzeichnungen ausschließlich als Gedächtnisstütze in der Urteilsberatung genutzt und nicht verwertet, liegt darin kein Verstoß gegen § 261 StPO.
Tonbandaufzeichnungen erfassen nur Klang und Wortlaut, nicht nonverbale Eindrücke; ihre Grenzen sind bei der Bewertung und Verwertung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ aus ████, den Hilfsarbeiter Heinrich █████, geboren ████ am ██ 1914 in ██ ██ ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Kämmerer der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 1963 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen teilweise in Tateinheit mit Blutschande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
Die Strafkammer hat die zeitweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführte Hauptverhandlung vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, auf ein Tonband aufgenommen, das ihr als Gedächtnisstütze bei der Urteilsberatung dienen sollte. Die Verfahrensbeteiligten wurden weder über den Zweck der Tonbandaufnahme unterrichtet noch ausdrücklich befragt, ob sie damit einverstanden seien. Sie konnten das offen auf dem Richtertisch stehende Aufnahmegerät und seine Ein- und Ausschaltung durch den Berichterstatter beobachten und erhoben trotz dieser Wahrnehmung keine Bedenken gegen die Aufnahme. Zur Beratung wurde das Gerät mit in das Beratungszimmer genommen; das Tonband wurde dort aber nicht abgespielt, weil das nicht notwendig war.
Beide Rechtsmittel sehen in der Tonbandaufnahme einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, die Revision des Angeklagten außerdem eine Verletzung des § 261 StPO. Diese Rügen sind unbegründet.
Das Tonband, das nur bei der Urteilsberatung des erkennenden Gerichts verwendet werden sollte, wurde nicht heimlich, sondern offen hergestellt; alle Verfahrensbeteiligten konnten die Ein- und Ausschaltung des Aufnahmegeräts sehen und sahen sie. Keiner widersprach, dass seine Äußerung in dieser Weise festgehalten wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass alle Verfahrensbeteiligten mit der Aufnahme ihrer Darlegungen auf das Tonband einverstanden waren, was der Vorsitzende allerdings zweckmäßigerweise nach einer ausdrücklichen Unterrichtung der betroffenen Personen über den Zweck der Tonbandaufnahme besonders hätte feststellen sollen. Deshalb erübrigt es sich auch darauf einzugehen, ob etwa das Persönlichkeitsrecht oder andere allgemeine rechtliche Gesichtspunkte es verwehren, in der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens die Äußerungen aller oder jedenfalls der nicht erklärungspflichtigen Beteiligten ohne deren Zustimmung auf ein Tonband aufzunehmen.
Gleichwohl kann die Aufnahme einer Hauptverhandlung oder von Ausschnitten daraus auf ein Tonband unzulässig sein, wenn dadurch die Erforschung der Wahrheit beeinträchtigt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem heute ausgesprochenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats in der ähnlich liegenden Sache 1 StR 510/63 verwiesen.
Dass die Tonbandaufnahme der Hauptverhandlung hier eine solche Gefahr ausgelöst haben könnte, hat keine der beiden Revisionen dargetan. Die Tochter des Angeklagten, das Opfer seiner Tat, die in der ersten Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hatte, hat in der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung ebenso wie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter als Zeugin ausgesagt. Inwiefern durch dieses Zeugnis die sachgemäße Erforschung der Wahrheit behindert worden sein soll, wie die Staatsanwaltschaft meint, ist unerfindlich. Das Gegenteil, eine Zeugnisverweigerung des Mädchens, hätte die Erkundung der Wahrheit erschweren können. Seine Aussage, die im großen und ganzen mit ihren der Anklage zugrundeliegenden Bekundungen im Vorverfahren übereinstimmt und die die Strafkammer als zutreffend angesehen hat, hat die Aufklärung des Sachverhalts erleichtert. Sie hat auch kein Recht des Angeklagten verletzt. Ob dessen Tochter aussagen oder das Zeugnis verweigern wollte, stand allein in ihrem Ermessen. Von welchen Gründen sie sich bei der Entscheidung leiten ließ, ist unerheblich. Selbst wenn etwa das Vorhandensein des Aufnahmegeräts die Tochter des Angeklagten zur Aussage bewogen haben sollte, würde das die Tonbandherstellung nicht unstatthaft gemacht haben. Wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung einließ, stimmt im Wesentlichen mit seinen Angaben im Vorverfahren überein, die er dort machte, ohne dass sie auf Band aufgenommen wurden. Weshalb er oder einer der anderen Verfahrensbeteiligten durch die Tonbandaufnahme bei seinen Äußerungen sich irgendwie in seiner Erklärungsfreiheit gehemmt oder sonst beeinträchtigt gefühlt haben könnte, ist nicht einzusehen. Weder einer der beiden Revisionen noch der Sitzungsniederschrift noch dem Urteil ist dafür ein wenn auch nur entfernter Anhaltspunkt zu entnehmen.
Unbegründet ist ferner die allgemeine Befürchtung der Revision des Angeklagten, die Gewissheit, sich durch Abspielen des Tonbands in der Beratung den Hergang der Hauptverhandlung noch einmal vergegenwärtigen zu können, habe die Gefahr zur Folge, dass Mitglieder des Gerichts der Hauptverhandlung nicht mehr dieselbe Aufmerksamkeit widmen, mit der sie ihr sonst folgen würden. Die Ausführungen der Revision haben in diesem Punkt keine selbständige Verfahrensrüge etwa in dem Sinne zum Inhalt, dass Mitglieder des erkennenden Gerichts der Verhandlung nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefolgt seien, weil die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auf Band aufgenommen worden seien. Die Revision des Angeklagten behauptet das nicht und tritt auch keinen Beweis dafür an. Sie möchte nur die Unzulässigkeit einer Bandaufnahme aus der Befürchtung herleiten, dass die Aufnahme von Äußerungen auf Band die Aufmerksamkeit von Mitgliedern des erkennenden Gerichts einmal zur Folge haben könnte. Die Zulässigkeit eines sonst nützlichen Verfahrens kann jedoch grundsätzlich nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass es im einzelnen Falle missbräuchlich verwendet wird. Nur der behauptete und bewiesene Missbrauch könnte eine Verfahrensrüge begründen.
Zum anderen vermag der Senat auch die allgemeine Besorgnis der Revision nicht zu teilen. Ein Tonband kann nur einen Teil dessen festhalten, was der aufmerksame Beobachter bemerkt: den Klang und den Wortlaut von Äußerungen. Dagegen kann es weder die Eindrücke, die die lebendige Verbindung zwischen Vernehmenden und Vernommenen vermittelt, noch alles das, was der Zuschauer mit dem Auge wahrnimmt, aufzeichnen und wiedergeben. Die Kenntnis dieser der Tonbandaufnahme gesetzten Grenzen und das Bewusstsein, dass seine Entscheidungen meist für den Angeklagten und oft nicht nur für ihn allein schicksalsbestimmende Bedeutung haben, werden den gewissenhaften Strafrichter in seiner Aufmerksamkeit während der Hauptverhandlung auch dann nicht erlahmen lassen, wenn diese auf ein Tonband aufgenommen wird. Im Allgemeinen wird die Verwendung eines solchen Hilfsmittels die umgekehrte Wirkung haben: sie befreit die Richter von dem Zwang, Aufzeichnungen zu machen, und ermöglicht ihnen, dem Ablauf der Hauptverhandlung mit freierem Blick zu folgen.
Die Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, hat die Strafkammer daher nicht dadurch verletzt, dass sie einen großen Teil der Hauptverhandlung auf ein Tonband aufgenommen hat. Ein Verstoß gegen § 261 StPO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil das Tonband bei der Urteilsberatung nicht verwertet worden ist.
Die von der Revision des Angeklagten erhobenen weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter | Seibert | Mai | |||
| Geier | Willms | Sanders |