Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Heimliches Eindringen als strafverschärfend trotz Spezialitätsgrundsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 505/99
Datum
11.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Strittig war, ob die Strafkammer das heimliche, unbefugte Eindringen in das Haus des Opfers als strafverschärfend berücksichtigen durfte, ohne gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz zu verstoßen. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung ersichtlich war, und stellte fest, dass die Auslieferungsbewilligung mangels Beschränkung die gesamte Tat erfasst (§264 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils infolge fehlender Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Bei der Strafzumessung können unbefugte, heimliche und in unlauterer Absicht erfolgte Eindringhandlungen in das Wohnhaus des Opfers als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden, weil hierdurch die besonders geschützte Intimsphäre betroffen ist.

3

Der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz steht der Berücksichtigung tatbestandlicher Umstände im Rahmen der Strafzumessung nicht entgegen, wenn die Auslieferungsbewilligung mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat erfasst.

4

Eine Auslieferungsbewilligung ohne nähere Beschränkung umfasst die zur Tat gehörenden Handlungen und lässt deren Berücksichtigung im Strafverfahren zu (vgl. §264 Abs.1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 6. Mai 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt, heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten Opfers – und damit in dessen als Intimsphäre besonders geschützten Bereich – eingedrungen war. Die Ansicht der Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung erfasst mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 72 Rdn. 20).

SchaferGranderathSchluckebier
MaulBoetticher
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