Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/96
- Datum
- 05.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gesetzliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung liegt vor, wenn die Taten in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen und als einheitlicher Tatkomplex zu würdigen sind.
Ein beim Sexualdelikt begangener Mundverkehr kann ein eigenes Unrechtsgehalt aufweisen und nicht nur als bloßes Mittel der Tatqualifikation dienen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist gerechtfertigt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbegehungen, insbesondere bei wiederholtem Einsatz eines Kraftfahrzeugs, die Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Fahrzeugen folgt; eine erneut vollständige Zusammenfassung der bereits im Urteil dargestellten Umstände ist nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 11. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 505/96 Maals (als einzige) vom 5. November 1996 in der Strafsache gegen ████ geboren am ████ Frank 1968 in ██ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der ausführlichen Gegenerklärung des Rechtsanwalts ██████, der erst nach dem Tode des bis zur Revisionsbegründung in diesem Verfahren tätigen Verteidigers beauftragt worden war:
Zutreffend hat der Tatrichter Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung angenommen und der Durchführung des Mundverkehrs eigenen Unrechtsgehalt bescheinigt.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich die Umstände, die es gebieten, wegen Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Einer nochmaligen Zusammenfassung und Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5) bedurfte es in einem Urteil, in dem eine Vielzahl von Fällen schwerster Kriminalität jeweils unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs in dem erforderlichen engen Zusammenhang zu den Taten geschildert wurde, nicht mehr.
Unabhängig von dem Revisionsvorbringen ist festzuhalten, dass es den Revisionsführer nicht beschwert, wenn das Landgericht bei einem Schuldspruch wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und bei verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren, zweimal vier Jahren, zweimal sechs Jahren, fünf Jahren sechs Monaten, fünf Jahren sechs Monaten, einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) neben der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren nicht erörtert hat.
| Schafer | Granderath | Schomburg | |||
| Maul | Wahl |