Revision teilweise stattgegeben: II 3–5 als tateinheitlicher mittelbarer Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/93
- Datum
- 26.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mittelbarer Täterschaft, bei der eine Person Dritte als gutgläubige Werkzeuge veranlasst, mehrere Betrugshandlungen vorzunehmen, sind diese auf einem einheitlichen Auftrag beruhenden Tatbestandsverwirklichungen in der Person der mittelbaren Täterin zur Tateinheit zusammenzufassen.
Auch wenn die einzelnen Vertragsabschlüsse sachlich selbständige Handlungen sind, ist die mittelbare Täterin rechtlich so zu behandeln, als habe sie diese Handlungen eigenhändig begangen.
Ergibt die Feststellung von Tateinheit die Unrichtigkeit von Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe, hat das Revisionsgericht die betreffenden Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für das Vorliegen von Tateinheit ist eine strafrechtlich erhebliche Überschneidung erforderlich; die vorausgegangene Täuschung von Zeugen begründet nicht automatisch Tateinheit mit später gegenüber anderen Geschädigten begangenen Betrugsakten.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 18. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 505/93 vom 26. August 1993 in der Strafsache gegen ███ Dimitra, geboren am ██████ 1955 in ██ ███████ ████ ██, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1993 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die a) Angeklagte schuldig ist des Betrugs in davon in einem Fall in Tatvier Fällen, einheit mit einem weiteren Betrug (II 1 in einem Fall in Tateinheit der Urteilsgründe), einheit mit zwei weiteren Fällen des Betrugs (II 3 bis 5 der Urteilsgründe) im Strafausspruch mit den Feststellungen b) aufgehoben aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 3, 4 und 5 der Urteilsgründe; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "In den Fällen II 3–5 der Gründe hat sich die Angeklagte nicht wegen drei selbständiger Straftaten, sondern des in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich nach den Feststellungen darauf, die Zeugen Fischer und Harnisch damit zu beauftragen, die zur Erstellung der Präsentationsmappe erforderlichen Aufträge an Drittfirmen zu erteilen. Dieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis die drei betrügerischen Vertragsabschlüsse durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Zeugen ermöglicht. Deshalb sind die drei Vertragsabschlüsse in der Person der Angeklagten zur Tateinheit zusammengefasst (so BGH bei Dallinger MDR 1976, 14 für den Fall der mittelbaren Täterschaft; vgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1968, 551 und BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 1 StR 585/84). Zwar bilden die Vertragsabschlüsse für sich genommen selbständige Handlungen. Die Angeklagte ist als mittelbare Täterin rechtlich auch so zu behandeln, als habe sie diese Handlungen eigenhändig verwirklicht. Doch beruhen
sie letztlich auf einem Auftrag der Angeklagten; durch ihn werden für ihre Person die mehreren Tatbestandsverwirklichungen nach § 263 StGB zur Tateinheit verbunden.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Dies nötigt zur Aufhebung der drei Einzelstrafen für die Fälle II 3–5 der Gründe und der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben."
Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend: Die Tat z. N. der Geschädigten ███████ und ██████ einerseits und die Tat z. N. der Geschädigten █████, █████████ GmbH und ██████ Druck- und Verlagshaus andererseits stehen entgegen der Auffassung der Revision nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da sich kein strafrechtlich erheblicher Teil beider Taten überschneidet. Die Tauschung der Zeugen ███████ und ████████ ist noch nicht Beginn der Ausführungshandlung des Betrugs, den die Angeklagte dadurch begangen hat, dass diese Zeugen aufgrund der an ihnen verübten Täuschung ihrerseits die genannten übrigen Geschädigten zu einem späteren Zeitpunkt als gutgläubige Werkzeuge der Angeklagten getäuscht haben.
In den Fällen, in denen der Senat die Schuldsprüche bestätigt hat (II 1, 2 und 6 der Urteilsgründe), konnten auch die Strafaussprüche bestehen bleiben. Der Senat kann aus-
schließen, dass sie von der rechtlich unzutreffenden Bewertung der Fälle II 3 bis 5 der Urteilsgründe beeinflusst sind.
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