Bestechlichkeit bei Ermessensentscheidungen: Vorteil beeinflusst Amtspflichtwidrigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/59
- Datum
- 02.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) setzt einen durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Vermögensnachteil voraus; fehlt es an tragfähigen Feststellungen zur sachlichen Unbegründetheit einer veranlassten Zahlung, trägt das Urteil den Schuldspruch nicht.
Für den Vorsatz bei Untreue genügt es nicht ohne Weiteres, eine Forderung lediglich für „zu hoch“ zu halten; erforderlich sind Feststellungen dazu, dass der Täter einen Vermögensnachteil als solchen erkennt und ihn zumindest billigend in Kauf nimmt.
Bei Ermessensentscheidungen verletzt ein Amtsträger seine Amtspflicht bereits dann, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluss eines gewährten oder in Aussicht gestellten persönlichen Vorteils vornimmt; die objektive Vertretbarkeit der Entscheidung ist für den Tatbestand der Bestechlichkeit/Bestechung grundsätzlich unerheblich.
Bestechlichkeit/Bestechung ist mit dem Sichversprechenlassen bzw. Anbieten eines als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Amtshandlung erkennbaren Vorteils vollendet; die tatsächliche Vornahme der Amtshandlung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, kann aber für die Strafzumessung bedeutsam sein.
Ein eigenes pflichtgemäßes Ermessen kann auch demjenigen zukommen, der Entscheidungen einer anderen Stelle lediglich vorbereitet; auch vorbereitende Stellungnahmen können daher taugliche Anknüpfungspunkte für Bestechungsdelikte sein.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 12. April 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ ███ Christian, geboren am 1919 in [REDACTED], 2.) den ████████ ████ █████ B., geboren am ████ in [REDACTED],
wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███, als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. April 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1.) auf die Revision des Angeklagten K. a) soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue im Zusammenhang mit der Bewilligung des von dem Mitangeklagten ██████ geforderten Honorars verurteilt ist, b) im Strafausspruch wegen schwerer Bestechlichkeit, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
2.) auf die Revision des Angeklagten B. a) im Schuldspruch, soweit er wegen Untreue verurteilt ist, b) im Strafausspruch wegen Bestechung, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass der Angeklagte J. C. von dem Vorwurf der Untreue in einem weiteren Fall (Abschluss des Ansiedlungsvertrages) freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse auferlegt werden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen zweier Vergehen der Untreue, eines Verbrechens der schweren und zweier Vergehen der einfachen Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen von 200,— und 100,— DM verurteilt. Gegen den Angeklagten ███████ hat sie unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue und Bestechung auf eine Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und Geldstrafen von 5.000,— und 1.000,— DM erkannt.
Gegen J. war das Hauptverfahren eröffnet worden wegen fortgesetzter in drei Einzeltaten begangener Untreue; das Landgericht hat ihn nur in zwei Fällen für schuldig befunden und diese als rechtlich selbständige Taten gewürdigt; im dritten Fall war das Gericht von seiner Schuld nicht überzeugt, hat ihn jedoch nicht freigesprochen.
Beide Angeklagte haben das Urteil in vollem Umfang angegriffen; aus der Begründung der Rechtsmittel ergibt sich jedoch, dass sie die Aufhebung des Urteils nur insoweit erstreben, als sie verurteilt sind.
A. Revision des Angeklagten J. C.
I. Verfahrensrecht
1.) Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung unzulässigerweise auf Protokolle früherer Vernehmungen des Angeklagten verwiesen, anstatt den Inhalt der Aussagen im Urteil selbst wiederzugeben, ist nicht richtig.
Die Strafkammer führt zwar (UA S. 23) an, der Angeklagte gebe zu, „die in Blatt 117 und 127 protokollierten Angaben gemacht zu haben“; den wesentlichen Inhalt der „protokollierten Angaben“ hat sie aber in dem unmittelbar vorangehenden Satz des Urteils wiedergegeben. Dort ist ausgeführt, der Angeklagte habe „während der Haftzeit wiederholt, auch vor dem Richter, erklärt, dass er die Zusage (einer Zahlung von 3.000,— DM) am 17. November 1955 anlässlich der Besprechung der Honorarforderung ██████ erhalten habe, und zwar ausdrücklich dafür, dass er die Honorarforderung beim Gemeinderat durchsetze“.
Der vollständigen Wiedergabe der Aussagen bedurfte es nicht. Dass der Inhalt der früheren Angaben in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei, behauptet die Revision nicht.
2.) Die weiteren als Verletzung der §§ 267, 338 Nr. 7 StPO bezeichneten Rügen beschränken sich auf die Behauptung, das Urteil sei mangelhaft begründet, die Feststellungen seien lückenhaft und widersprüchlich. Darauf ist im Rahmen der Sachprüfung einzugehen.
II. Sachliches Recht
1.) Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit der Bewilligung des von dem Mitangeklagten ██████ geforderten Honorars nicht zu tragen.
a) Ein Schuldspruch wegen Untreue würde voraussetzen, dass der Gemeinde Tuningen durch pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten ein Nachteil zugefügt wurde. Ein solcher Nachteil könnte nur dann zu bejahen sein, wenn die Honorarforderung, für deren Anerkennung sich der Angeklagte bei dem Gemeinderat eingesetzt hat, sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Dazu lässt das Urteil klare Feststellungen vermissen.
Die Strafkammer erwähnt zwar wiederholt, J. C. habe die Forderung für zu hoch gehalten; bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 29) bezeichnet auch sie selbst beiläufig die Honorarforderung als „übersetzt“ und in anderem Zusammenhang – bei der Beweiswürdigung zu der dem Angeklagten ███████ vorgeworfenen aktiven Bestechung (UA S. 27) – erwähnt sie, die Honorarforderung sei, „gemessen an der Vertragssumme“, nicht begründet gewesen.
Da keine festen Gebührensätze bestehen, die Höhe des Honorars daher der freien Vereinbarung unterlag und der ██████ erteilte Auftrag auch über die reine Maklertätigkeit hinausging, hätte die Strafkammer, um die Feststellung treffen zu können, dass das geforderte Honorar nicht begründet war, angeben müssen, welches Honorar nach ihrer Ansicht gerechtfertigt gewesen wäre. Zur Nachprüfung ihres Ergebnisses hätte sie auch darlegen müssen, auf Grund welcher Überlegungen und Berechnungen sie zu diesem Ergebnis gelangt war. Die Möglichkeit, „dass die Strafkammer nicht alle für die Berechnung maßgebenden Gesichtspunkte geprüft hat, drängt sich schon deshalb auf, weil sie – wie sich aus einem UA S. 20 erwähnten Vorhalt ergibt – von einem Vertragswert von 350.000,— DM ausgegangen zu sein scheint, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass bei den ersten Verhandlungen zwischen J. C. und ██████ – bevor der Auftrag erteilt war – ein Betrag von 500.000,— DM genannt wurde (UA S. 7), und dass der schließlich abgeschlossene Vertrag Sonderabreden (über Schulderlass) enthielt, die möglicherweise eine Wertänderung ergeben. Da ███ von ██████ bei dem gleichen Vertragswert das gleiche Honorar ████████ hat und auch der Angeklagte selbst für die Vermittlung des Ankaufs des Gutes Grafenmatt des Vertragswertes bezahlt hat, war das von ██████ von der Gemeinde Tuningen geforderte Honorar jedenfalls nicht offensichtlich unberechtigt; wenn die Strafkammer es für übersetzt hielt, musste sie diese Ansicht nachprüfbar begründen.
b) Auch in subjektiver Hinsicht sind die Feststellungen unzureichend. Insbesondere fehlt ein Hinweis darauf, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, er füge der Gemeinde mit der Empfehlung, das geforderte Honorar zu bewilligen, einen Nachteil zu. Die Feststellung, dass er die Forderung für „zu hoch“ angesehen habe, genügt nach den besonderen Umständen des Falles nicht.
Denn wer eine Forderung für zu hoch hält, muss – wenn die Höhe dieser Forderung erst ausgehandelt werden soll – noch nicht der Ansicht sein, dass sie rechtlich nicht vertretbar sei. Selbst wenn der Angeklagte aber die Honorarforderung als ungerechtfertigt hoch angesehen hat, steht damit sein Vorsatz, der Gemeinde einen Schaden zuzufügen, noch nicht außer Zweifel.
Denn nach den Urteilsfeststellungen hatte ██████ angedroht, seine Tätigkeit einzustellen, wenn das Honorar nicht in der geforderten Höhe bezahlt werde. Dadurch konnte der Angeklagte die bisherigen Pläne einer Industrieansiedlung gefährdet sehen. Hat er in der weiteren Mitwirkung ██████ einen so großen Vorteil für die Gemeinde gesehen, dass dadurch nach seiner Meinung der Nachteil eines übersetzten Honorars ausgeglichen worden wäre, und hat neben dem Versprechen der Zahlung von 3.000,— DM die Sorge, die Ansiedlungspläne könnten beim Ausscheiden ██████ scheitern, eine entscheidende Rolle für seine Stellungnahme vor dem Gemeinderat gespielt, so könnte bezweifelt werden, dass dem Angeklagten bewusst wurde, er füge der Gemeinde mit seinem Rat, das Honorar in der verlangten Höhe zu bewilligen, einen Schaden zu.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt allerdings folgende Überlegung nicht fern: Zwar forderte ██████ Honorar von 15.000,— DM als angemessen; er erklärte sich aber zugleich bereit, 3.000,— DM an ████ abzugeben, so dass ihm im Ergebnis nur 12.000,— DM verblieben. Darin könnte ein Anzeichen dafür gesehen werden, dass ein Honorar von höchstens 12.000,— DM sowohl sachlich angemessen war wie auch von ██████ als angemessen und vertretbar angesehen wurde. Das Landgericht hat diese Überlegung bisher nicht angestellt. Es wird Gelegenheit haben, diesen Umstand in der neuen Hauptverhandlung mit zu berücksichtigen.
2.) Der Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Da nach den Feststellungen des Landgerichts ██████ dem Angeklagten 3.000,— DM unter der ausdrücklichen Bedingung versprochen hat, dass dieser das geforderte Honorar in voller Höhe bei dem Gemeinderat durchsetze, ist der Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Geldgeschenks und der angesonnenen Amtshandlung offensichtlich; er war für beide Beteiligte erkennbar, und der Angeklagte hat ihn nach der Feststellung der Strafkammer auch erkannt. Schon mit der Bereitschaft, den versprochenen Betrag anzunehmen, hat er sich daher bestechlich gezeigt; dass er die Amtshandlung in dem von ██████ gewünschten Sinne vornahm, gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit.
Fraglich könnte nur sein, ob der Angeklagte sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, ob die ihm angesonnene Amtshandlung pflichtwidrig gewesen wäre. Das Landgericht hat dies offenbar deshalb bejaht, weil es die Honorarforderung für übersetzt ansah und auch J. C. sie für zu hoch hielt. Diese Begründung entbehrt, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer 1) ergibt, einer ausreichenden Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 74, 251, 255, 256; 77, 75, 78) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 11, 125, 129/150; 3, 143, 146; 5 StR 108/58 vom 4. Juni 1958; 3 StR 150/58 vom 8. Juli 1958) verletzt aber ein Beamter, der seine Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Amtshandlung unter dem Einfluss eines gewährten oder in Aussicht stehenden persönlichen Vorteils vornimmt; denn das Bewusstsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen.
Nach diesen Grundsätzen war die dem Beschwerdeführer von ██████ angesonnene Amtshandlung pflichtwidrig. Denn da die Höhe des Honorars der freien Vereinbarung unterlag, war es in das pflichtgemäße Ermessen des Angeklagten gestellt, ob er dem Gemeinderat empfehlen oder abraten sollte, die Forderung ██████ zu billigen. Zwar oblag die endgültige Entscheidung dem Gemeinderat; eigenes Ermessen kann jedoch auch derjenige ausüben, der die Entscheidungen einer anderen Stelle nur vorzubereiten hat (vgl. RGSt 68, 251, 255, 256; BGHSt 3, 143, 148; BGH NJW 1957, 1078, 1079).
Ob das von ██████ geforderte Honorar rechtlich vertretbar war und ob ██████ es für begründet hielt, ist demnach für den Tatbestand der Bestechlichkeit ohne Bedeutung; rechtlich erheblich ist allein, dass ██████ mit dem ausdrücklich als Gegenleistung für eine Amtshandlung bezeichneten Geldangebot es unternommen hat, auf die innere Entscheidungsfreiheit des Angeklagten einzuwirken. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer auch erkannt, dass ██████ mit dem Angebot auf seine Entscheidung Einfluss nehmen und damit von ihm eine Amtshandlung wünschte, die er nicht oder nicht nur nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern mindestens auch in der Aussicht auf einen persönlichen Vorteil treffen sollte. Eine solche Amtshandlung ist pflichtwidrig.
Da der Angeklagte trotzdem das Angebot angenommen hat, ist er der schweren Bestechlichkeit schuldig.
b) Dass der Angeklagte die ihm angesonnene Amtshandlung vorgenommen hat, ob und inwieweit er sich dabei von dem Geldangebot hat beeinflussen lassen und ob seine Stellungnahme vor dem Gemeinderat sachlich im Ergebnis zu beanstanden war, ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Denn der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit war vollendet, als der Angeklagte in der Erkenntnis, dass ██████ eine pflichtwidrige Handlung von ihm erwartete, sich einen Vorteil versprechen ließ. Doch können diese Fragen für die Bemessung der Strafe erheblich sein (vgl. BGH 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958 § 14 hinsichtlich der Vornahme der angesonnenen pflichtwidrigen Handlung).
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass das Honorar übersetzt gewesen sei und J. C. es auch für zu hoch gehalten hat. Sie sieht daher die Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Gemeinderat auch als sachwidrig an und wirft ihm mit der Verurteilung wegen Untreue vor, er habe der Gemeinde bewusst einen Nachteil zugefügt. Diese – bisher nicht ausreichend begründete – Annahme kann auch die Strafhöhe bei der Bestechlichkeit beeinflusst haben. Da insoweit die Feststellungen der Strafkammer aufzuheben sind (oben Ziffer 1), kann die für die Bestechlichkeit ausgesprochene Strafe nicht bestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird auch zu klären sein, ob das Angebot der 3.000,— DM der einzige Beweggrund für J. C. war, das geforderte Honorar beim Gemeinderat zu befürworten, oder ob auch die Drohung, seine Mitarbeit für die ████████ █████████████ dabei eine Rolle spielte. Dass diese Drohung ███ ausschlaggebend für J. C. war, ist allerdings unwahrscheinlich; denn wäre es J. C. hauptsächlich darauf angekommen, der Gemeinde die weitere Mitarbeit ██████ zu sichern, so hätte er das Angebot ██████, ihm 3.000,— DM zu zahlen, ausschlagen und dem Gemeinderat ein Honorar von 12.000,— DM vorschlagen können, mit dem sich ██████ im Ergebnis ja zufrieden gab.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen eines in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages begangenen Vergehens der einfachen Bestechlichkeit sind nicht begründet.
a) Es ist zwar richtig, dass das Urteil insofern einen Widerspruch enthält, als die Strafkammer zunächst (UA S. 13) meint, der Angeklagte habe schon vor Abschluss des Ansiedlungsvertrages den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit ███████████ erstrebt, dass sie aber später (UA S. 24/25) zu dem Ergebnis kommt, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass dies erst nach Vertragsschluss geschah. Dieser Widerspruch gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Denn ein Widerspruch in den Feststellungen ist nur dann ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt, wenn er sich aus dem Urteil selbst nicht klären lässt und das Revisionsgericht daher nicht erkennen kann, welchen Sachverhalt der Tatrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Hier ist aber aus dem Zusammenhang ersichtlich, dass die Strafkammer von der dem Angeklagten günstigeren Annahme ausging, dieser habe sich um eine Beteiligung an dem Betrieb ███████████ erst nach dem Abschluss des Ansiedlungsvertrages bemüht.
b) Die Ansicht der Revision, der Abschluss des Gesellschaftsvertrages habe für den Angeklagten keinen Vorteil bedeutet, weil er nach dem Vertragsinhalt als Gegenleistung für die Beteiligung seine Fähigkeiten und seine Arbeitskraft einzusetzen hatte, geht fehl. Auch wer einem Beamten eine angemessen besoldete Nebenbeschäftigung verschafft, bietet ihm einen Vorteil im Sinne der §§ 331, 332, 333 StGB an (RGSt 77, 75, 78; RG HRR 1939 Nr. 1492; RG DR 1943, 77 Nr. 9); denn sie ermöglicht ihm, seine insoweit ungenutzte Arbeitskraft gewinnbringend zu gebrauchen. Der Wert von Leistung und Gegenleistung spielt dabei keine Rolle.
c) Die Strafkammer hat auch das Bewusstsein des Angeklagten vom Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung ausreichend festgestellt. Dass das Urteil nicht erwähnt, ob ███ diesen Zusammenhang erkannt hat oder doch nach Auffassung des Angeklagten erkennen konnte, ob also ein für den Angeklagten erkennbares ausdrückliches Einvernehmen darüber bestand, dass der zuzuwendende Vorteil Gegenleistung einer amtlichen Handlung sein sollte, ist unschädlich. Denn nach den Feststellungen ist der Angeklagte von sich aus über ███ an ███████████ mit der Bitte um gesellschaftliche Beteiligung herangetreten. Darin lag in versteckter Form das Fordern eines Vorteils. Bei der Bestechlichkeit in der Begehungsform des Forderns eines Vorteils genügt aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHSt 10, 257, 241/243), dass der Beamte die Forderung mit dem – sei es auch nur bedingten – Willen stellt, der andere Beteiligte werde sich des Zusammenhangs mit der Amtshandlung bewusst werden. Das hat die Strafkammer festgestellt; denn sie sagt, „dass ███ die Gesellschaftsbeteiligung als Ausfluss einer Anstandspflicht des Fabrikanten ███████████ dementsprechend als eine Art Belohnung der Dienste angesehen hat, die er dem ███████████ geleistet hatte“.
4.) Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bei der Anerkennung von Reisekostenrechnungen und deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Feststellung, dass ██ ██████ Reisen, für die er Kostenrechnungen vorlegte, nicht im Interesse der Gemeinde ausgeführt hat, ist dargetan, dass durch die Anerkennung und Ersatzleistung der Gemeinde ein Nachteil zugefügt wurde und dass der Angeklagte damit pflichtwidrig handelte. Da er nach der Überzeugung der Strafkammer sich auch bewusst war, dass die Gemeinde mit den Kosten nicht hätte belastet werden dürfen, ist sein Vorsatz, pflichtwidrig zu handeln, festgestellt. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Angeklagte auch im Bewusstsein und mit dem Willen, der Gemeinde einen Nachteil zuzufügen, gehandelt habe; sein darauf gerichteter Vorsatz ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache.
5.) Dass der Angeklagte sich bei den Verhandlungen über den Ankauf von Maschinen, die für die Gemeinde bestimmt waren, eine Provision von 1.900,— DM versprechen ließ, hat das Landgericht rechtlich zutreffend als Bestechlichkeit gewürdigt. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer dabei die oben zu Ziffer 2) aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung nicht berücksichtigt und daher auch nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten etwa als schwere Bestechlichkeit zu werten sei.
Ebenso beschwert ihn nicht, dass das Landgericht – wie auch bei der schweren Bestechlichkeit – die Anwendbarkeit des § 53 StGB übersehen zu haben scheint.
6.) Die Strafzumessung ist, soweit nach den bisherigen Ausführungen der Strafausspruch nicht aufzuheben ist, rechtsfehlerfrei und bietet keinen Anlass zu Erörterungen.
B. Revision des Angeklagten ███████
I. Verfahrensrügen
1.) Dass die Strafkammer dem Beweisantrag des Mitangeklagten J. C., ein Gutachten über die Höhe der Gewerbesteuer eines gleichartigen und gleichwertigen Betriebes einzuholen, nicht gefolgt ist, kann der Beschwerdeführer nicht rügen, weil er sich diesem Antrag nicht angeschlossen, sich ihn daher nicht zu eigen gemacht hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht gerügt.
Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen, die Strafkammer hätte wegen der Höhe der Honorarforderung weitere Untersuchungen anstellen müssen (S. 10 der RevBegr.), eine Verletzung der Aufklärungspflicht behaupten will, entbehrt diese Rüge der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, weil sie keine Beweismittel nennt (BGHSt 2, 168).
An dem gleichen Mangel leidet die Rüge, die Strafkammer hätte genauer prüfen müssen, ob die von dem Angeklagten bei seinen Reisen ausgeführten Geschäfte nicht die Gemeinde Tuningen betrafen (S. 15 der RevBegr.).
2.) Mit der Rüge, dem Angeklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an die Zeugen ████████████ und █████████████ Fragen zu stellen, er oder sein Verteidiger hätten von der kommissarischen Vernehmung dieser Zeugen verständigt werden müssen, kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da er und sein Verteidiger der Verlesung der Aussagen dieser Zeugen nicht widersprochen haben (BGHSt 1, 284).
II. Sachliches Recht
1.) Die Verurteilung wegen Untreue hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zur inneren Tatseite bejaht die Strafkammer zwar den Vorsatz des Angeklagten, der Gemeinde Nachteile zuzufügen; doch fehlt jede Feststellung darüber, dass dem Angeklagten die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei. Zwar weiß derjenige, der seinem Treugeber vorsätzlich einen Vermögensnachteil zufügt, in der Regel auch, dass er damit pflichtwidrig handelt (BGH 5 StR 313/57 vom 17. Dezember 1957); Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er das Bestehen eines Treueverhältnisses kennt. Dazu sagt das Urteil nichts.
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei sich der Pflichtwidrigkeit seiner Unterlassung bewusst gewesen, ergibt sich auch nicht zwingend aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite. Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung (UA S. 26) zwar ausgeführt, dass ██████ den Auftrag übernommen habe, „die Interessen der Gemeinde Tuningen bei den Vertragsverhandlungen zu vertreten“, und hat wohl daraus eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB gefolgert. Woraus die Strafkammer diese Pflicht zur „Interessenvertretung“ ableitet, ist aus dem Urteil aber nicht klar ersichtlich.
██████ war zwar am 25. Oktober 1955 „zur Vertretung der Gemeinde Tuningen in Sachen der Industrieansiedlung“ bevollmächtigt worden (UA S. 6); ob dieser Vollmacht der Auftrag zugrunde lag, über die bloße Maklertätigkeit hinaus die Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, steht nach dem Urteilszusammenhang nicht außer jedem Zweifel; denn nach den unmittelbar anschließenden Ausführungen der Strafkammer hat J. C. am 8. November 1955 dem Angeklagten ██████ bestätigt, den Auftrag erteilt zu haben, „mit einer für die Industrieansiedlung geeigneten Firma Verhandlungen aufzunehmen“. Dieser Wortlaut lässt die Deutung zu, dass nur ein Maklerauftrag im Sinne des § 652 BGB erteilt wurde; jedenfalls enthält diese Auftragsbestätigung nicht den ausdrücklichen Hinweis, dass dem Angeklagten die Pflicht auferlegt war, über die Aufgaben eines Maklers hinaus die Interessen der Gemeinde gegenüber etwaigen Vertragsgegnern zu wahren. Bei der offenen Geschäftsungewandtheit der Mitglieder des Gemeinderats Tuningen erscheint es danach nicht ausgeschlossen, dass Vollmacht oder Auftragsbestätigung oder beide die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen nicht zuverlässig wiedergeben. Der wirkliche Inhalt des erteilten Auftrags geht aus den vom Landgericht erwähnten Beweismitteln jedenfalls nicht eindeutig hervor.
Dass ██████ bei den Verhandlungen und beim Vertragsabschluss als förmlich bestellter Vertreter der Gemeinde aufgetreten ist, zwingt nicht zu dem Schluss, ihm sei der Auftrag erteilt worden, im Interesse der Gemeinde die Vertragsbedingungen auszuhandeln; der Auftrag kann sich darauf beschränkt haben, die von J. C. vorgeschlagenen und vom Gemeinderat gebilligten Bedingungen durchzusetzen, zu formulieren und bei der Protokollierung mitzuwirken.
Den Wortlaut des Angebots vom 17. November 1955, in welchem die Höhe des Honorars festgesetzt wurde, hat die Strafkammer im Urteil nicht wiedergegeben; hat sie aus ihm auf das Bestehen einer Vermögensfürsorgepflicht ██████ gegenüber der Gemeinde geschlossen, so wäre zu prüfen, ob mit diesem „Angebot“ nur die früher getroffenen Vereinbarungen bestätigt und schriftlich festgehalten werden sollten, oder ob erst damit die besondere Verpflichtung ██████ zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde begründet werden sollte. In diesem letzten Falle könnte es von Bedeutung sein, ob ██ dem Angebot schon in dem Zeitpunkt zugestimmt hatte, in welchem er nach Ansicht der Strafkammer ██████ über die Forderungen ██████ hätte aufklären sollen.
Die Feststellungen zur äußeren Tatseite stehen danach zwar nicht in Widerspruch zu der Meinung der Strafkammer, dass ██████ die Vermögensinteressen der Gemeinde hätte wahrnehmen müssen; doch folgt aus ihnen nicht zwingend, dass dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer das Bestehen einer solchen Pflicht bewusst gewesen sei.
Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch genauere Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen treffen müssen.
2.) Der Schuldspruch wegen Bestechung ist nicht zu beanstanden.
Dass die Strafkammer nicht zweifelsfrei festgestellt hat, ob die Höhe des geforderten Honorars rechtlich vertretbar und damit die Stellungnahme J. C. vor dem Gemeinderat sachlich gerechtfertigt war, ist ohne Bedeutung für den Schuldspruch.
Der Strafkammer ist auch zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte selbst seine Forderung für berechtigt gehalten hat.
Denn nach den bei der Revision des Mitangeklagten J. C. aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung handelt ein Beamter, der Entscheidungen nach seinem Ermessen zu treffen hat, schon dann pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern der Rücksicht auf einen erwarteten oder gewährten persönlichen Vorteil Raum gibt. Wer also einem Beamten einen Vorteil verspricht in dem erkennbaren Sinne, der Empfänger solle sich hierdurch bestimmen lassen, sein Ermessen zugunsten des Versprechenden auszuüben, mutet dem Beamten eine pflichtwidrige Handlung zu (vgl. RGSt 77, 251, 255).
Das hat der Angeklagte getan. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er dem Mitangeklagten J. C. 3.000,— DM für den Fall angeboten, dass dieser das geforderte Honorar bei dem Gemeinderat durchsetze. Damit ist der Geldbetrag unmissverständlich für beide Beteiligte erkennbar als Entgelt für eine Amtshandlung angeboten worden. Der Angeklagte wusste, dass J. C. zu dieser bestimmten Amtshandlung nicht verpflichtet war, dass er dem Gemeinderat auch eine andere Entscheidung vorschlagen konnte; er wusste sogar, dass J. C. wegen der Höhe der Honorarforderungen Bedenken hatte. Mit dem Versprechen, ihm 3.000,— DM für eine bestimmte Stellungnahme zu zahlen, hat er für erkennbar seinen Willen gezeigt, dieser möge sich nicht oder nicht nur durch sachliche Erwägungen zu seinem Entschluss bestimmen lassen, sondern auch durch die Aussicht auf einen persönlichen Vorteil. Damit wollte er, dass J. C. pflichtwidrig handle.
Ob das Angebot des Beschwerdeführers für das spätere Verhalten J. C. ursächlich war und wie dieses Verhalten rechtlich zu beurteilen ist, braucht nicht erörtert zu werden. Mit dem Angebot auf Zahlung eines erkennbar als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung gedachten Geldbetrags war die Bestechung vollendet.
b) Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat die Amtshandlung, die ██████ von J. C. verlangte, als sachwidrig angesehen, weil sie das Honorar für übersetzt hielt. Sie hat in dieser Handlung also einen Unrechtsgehalt gesehen, der über den der Bestechlichkeit hinausging, und J. C. deshalb wegen Untreue verurteilt. Insoweit ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (siehe oben A II 1). Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer in dem besonderen Unrechtsgehalt der angesonnenen Amtshandlung einen straferschwerenden Umstand für ███████ gesehen hat. Sie hat zwar den Beschwerdeführer nicht wegen tateinheitlich mit Bestechung begangener Anstiftung zur Untreue für schuldig befunden; sie hat aber andererseits auch nicht festgestellt, dass ███████ in dem Glauben gehandelt habe, die dem Mitangeklagten J. C. angesonnene Amtshandlung sei sachlich nicht zu beanstanden. Dies kann die Strafbemessung beeinflusst haben.
3.) Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue vorbringt, sind im Wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung.
Dass der Mitangeklagte J. C. sich durch Anerkennung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Reisekostenrechnungen und deren Anweisung zur Auszahlung der Untreue schuldig gemacht hat, ist bei der Revision J. C. ausgeführt.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung der Strafkammer, die die dem Angeklagten vorgeworfene Anstiftungshandlung bezeichnet. Denn die Vorlage einer Rechnung ist eine deutliche Aufforderung zur Zahlung.
Nach der Überzeugung der Strafkammer wusste der Angeklagte ebenso wie J. C., dass die Kosten der Gemeinde nicht in Rechnung gestellt werden durften; aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass er auch erkannt hat, J. C. handle in diesem Bewusstsein. Damit hat er den Mitangeklagten J. C. zu der von diesem begangenen strafbaren Handlung angestiftet.
4.) Die Rügen der Revision gegen die Strafzumessung greifen nicht durch.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte nicht darauf abheben dürfen, dass es dem Angeklagten in erster Linie auf seinen eigenen Vorteil ankam; denn darauf komme es jedem Geschäftsmann in erster Linie an. Die beanstandete Wendung der Strafkammer ist aber nach dem Zusammenhang mit den unmittelbar folgenden Ausführungen dahin zu verstehen, dass dem Angeklagten nur seine eigenen Interessen wichtig, diejenigen seiner Auftraggeber aber gleichgültig waren. Diese Einstellung wird nicht von allen Geschäftsleuten geteilt und ist auch nicht zu billigen.
Ob die Strafkammer bei der Strafbemessung berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer schwerstkriegsbeschädigt ist, vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte im Urteil anzuführen. Die Angabe derjenigen Gründe, die für die Strafhöhe bestimmend waren, genügt. Dass der Angeklagte infolge seiner Kriegsbeschädigung in wirtschaftlicher Bedrängnis gewesen sei, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Überzeugung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe aus krasser Gewinnsucht gehandelt, steht daher nicht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer den Auftrag zum Verkauf des Anwesens der Fa. ███████████ erwähnt hat. Denn dieser stand nach der Überzeugung der Strafkammer im Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue.
Der Vergleich mit der bei den Mitangeklagten J. C. getroffenen Strafzumessung ist unbeachtlich; jeder Täter ist nach seiner Schuld zu bestrafen.
Da der Schuldspruch wegen Untreue und der Strafausspruch wegen Bestechung aufgehoben werden müssen, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
| Peetz | Dr. Martin | ||
| Geier | Dr. Willms |