Treffer
BGH Urteil

BGH: Zulässigkeit der Anklagerücknahme und Neueinreichung zur Zuständigkeitsänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 505/83
Datum
06.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft nahm eine Anklage zurück und erhob sie erneut, nachdem sich eine Buchstabenkorrektur im Familiennamen auf die zuständige Strafkammer auswirkte. Das Landgericht stellte das Verfahren ein; der BGH hob dieses Urteil auf. Bis zur Hauptverhandlung ist die Anklagerücknahme nach §156 StPO zulässig, auch wenn sie der Wahl der zuständigen Kammer dient. Verzögerungen geben Anlass zur Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art.6 MRK).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens kann die Staatsanwaltschaft die Anklage nach §156 StPO zurücknehmen und sie erneut erheben; diese Entscheidung fällt in ihren Ermessen und ist grundsätzlich nicht willkürlich.

2

Die zulässige Rücknahme und erneute Erhebung der Anklage schließt nicht aus, dass dadurch die Sache vor einer anderen nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer verhandelt wird.

3

Eine im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung zur Zuständigkeitsbindung bei Namensberichtigung wirkt nicht der Verfügungsmacht der Staatsanwaltschaft entgegen, soweit diese rechtlich zulässig die Anklage zurücknimmt und neu einreicht.

4

Verfahrensverzögerungen durch prozessuale Umstellungen sind zu vermeiden; das Beschleunigungsgebot nach Art.6 Abs.1 MRK ist bei der Verfahrensführung besonders zu berücksichtigen.

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Athanasios ████ S.C., geboren 1956 in ██████████, wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln.

Leitsatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C—— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat das Verfahren durch Urteil eingestellt, weil nicht sie, sondern eine andere Strafkammer desselben Landgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafsache war nach Anklage zur 7. Strafkammer gelangt, weil diese für erstinstanzliche Sachen zuständig ist, wenn der Familienname des Beschuldigten mit J beginnt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens stellte sich heraus, dass bei richtiger Schreibweise der Anfangsbuchstabe J durch den Buchstaben I zu ersetzen war. Deshalb nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und erhob sie ohne sachliche Änderung erneut. Die Sache gelangte jetzt zur 4. Strafkammer, zu deren Zuständigkeit Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben I gehören.

Die 4. Strafkammer hält dieses Vorgehen für unzulässig. Mit der Anordnung der Zustellung der Anklage durch den Vorsitzenden der 7. Strafkammer sei diese nach dem Geschäftsverteilungsplan gesetzlicher Richter geworden und habe die Sache nicht mehr abgeben dürfen. Die Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, wonach bei Gebrauch eines falschen Namens eines Beschuldigten der richtige Name nur dann zur Änderung der Zuständigkeit führe, wenn er vor Anordnung der Zustellung der Anklage der Strafkammer mitgeteilt wird, gelte für diesen Fall der Berichtigung der Schreibweise entsprechend.

Da somit die 7. Strafkammer zuständig geworden sei, verstoße es gegen das Willkürverbot des Art. 101 GG, dass die Staatsanwaltschaft „im Zusammenspiel“ mit dem Vorsitzenden der 7. Strafkammer die Anklage zurückgenommen und mit dem alleinigen Ziel einer Änderung der Zuständigkeit erneut erhoben habe.

Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung, die Anklage zurückzunehmen, frei (§ 156 StPO). Sie kann von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, um vor einem anderen Gericht – oder, wie hier, erneut vor demselben Gericht – anzuklagen. Ob die Überlegungen, die sie hierbei anstellt, überprüfbar sind (vgl. BGHSt 14, 11, 17), kann dahinstehen; denn es war nicht willkürlich, die Sache vor die nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten zuständige Strafkammer zu bringen.

Hieran ändert die – möglicherweise entsprechend anwendbare – Regelung, die im Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Verwendung eines falschen Namens getroffen ist, nichts. Auch wenn die Sache nach dieser Bestimmung bei der 7. Strafkammer hätte verbleiben können, wird dadurch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch nicht ermessensfehlerhaft. Mag die im Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung sinnvoll und zweckmäßig sein, um von einem bestimmten Zeitpunkt an Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen, so ändert das doch nichts daran, dass die generelle Zuständigkeit anders ist. Sie dadurch zur Geltung zu bringen, dass der nach dem Verfahrensrecht zulässige Weg der Klagerücknahme und erneuter Anklage gewählt wird, kann nicht als Willkür (vgl. Kissel GVG § 16 Rdn. 33) bezeichnet werden.

Die auf Grund der bisherigen prozessualen Behandlung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gibt Anlass, auf das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 MRK) besonders hinzuweisen.

MaulHerdegenFoth
UlsamerGranderath
BGH: Zulässigkeit der Anklagerücknahme und Neueinreichung zur Zuständigkeitsänderung — Themis