Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Strafaussprech wegen fehlerhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/82
- Datum
- 05.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafaussprech ist aufzuheben, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen zur Zahl der vollendeten und versuchten Taten fehlerhaft sind und dies die Strafzumessung beeinflussen kann.
Für die Abgrenzung zwischen Vollendung und Versuch sind die konkreten Tatsachenfeststellungen zur Ausführungshandlung und ihrem Erfolg maßgeblich; pauschale Würdigungen genügen nicht.
Erheben sich Widersprüche in den Feststellungen über die Schuldfähigkeit oder andere entscheidungserhebliche Umstände, sind diese neu festzustellen, wenn sie die Strafe oder deren Begründung berühren.
Die Revision ist insoweit stattzugeben, als sie entscheidungserhebliche Fehler der Tatsachenfeststellung rügt; nicht gerügte oder unbegründete Rügen bleiben im Umfang verworfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 505/82
in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und nach § 349 Abs. 2, 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1982 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1982 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
Der Strafaussprach jedoch hat keinen Bestand.
Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe die Zeugin Petra █ „in fünf Fällen“ zum außerehelichen Beischlaf genötigt (UA S. 18). Dies trifft nicht zu; nach den Feststellungen sind hinsichtlich dieser Zeugin nur zwei Einzelakte der fortgesetzten Vergewaltigung zur Vollendung gelangt. Zwei weitere sind im Versuch stecken geblieben, weil „die Vielzahl der sexuellen Handlungen“, insbesondere die Häufigkeit des „Geschlechtsverkehrs bzw. des versuchten Geschlechtsverkehrs“ (UA S. 20, 22), berücksichtigt wurde. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sich dieser Strafzumessungsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Auf die weiteren Widersprüche in den Feststellungen, insbesondere zur Frage der geminderten Schuldfähigkeit (UA S. 16/18, 20), braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden, weil sie insgesamt der Aufhebung unterliegen und somit neu zu treffen sind.
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