Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Zurechnungsfähigkeit und Maßregel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/68
- Datum
- 26.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen Anhaltspunkte vor, dass geistige Schwäche und Alkoholisierung das Hemmungsvermögen so stark beeinträchtigt haben, dass der Täter seine Triebimpulse nicht mehr steuern konnte, ist zu prüfen, ob die Zurechnungsfähigkeit vollständig entfällt.
Die Feststellung, der Täter habe noch gewusst, was er tat, betrifft ausschließlich die Einsichtsfähigkeit; das Hemmungsvermögen ist unabhängig hiervon gesondert zu beurteilen.
Bei Feststellung nur verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) hat das Gericht die Voraussetzungen der einschlägigen Maßregel (§ 42b StGB) erneut und mit hinreichender Begründung zu prüfen.
Zur Annahme oder Zurückweisung einer Maßregel reicht die bloße Ansicht, eine längere Freiheitsstrafe könne abschreckend wirken und künftige Taten verhindern, nicht aus; es sind konkrete Feststellungen zur Gefährlichkeit und zur Notwendigkeit der Maßregel zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 505/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Martin ██ ██████████ GC, Kreis K[REDACTED] dort geboren am ██████ wegen Unzucht mit Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. November 1968 einstimmig gem. § 349 Abs. 4
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bereits wegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig. Nach der Auffassung des Landgerichtsarztes, dem sich das Landgericht offensichtlich angeschlossen hat, hat der geistesschwache Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu beherrschen.
Schon geringe Alkoholmengen könnten dazu führen, dass er sich nicht mehr beherrschen könne. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Angeklagte vor der Tat 5 bis 6 Halbe Bier getrunken. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen war, weil er, möglicherweise infolge seiner Geistesschwäche und der genossenen Alkoholmengen, nicht mehr in der Lage war, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu steuern (BGHSt 14, 30; BGH NJW 1962, 1779).
Die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte habe noch gewusst, was er tat, beziehen sich nur auf die Einsichtsfähigkeit, nicht auf das Hemmungsvermögen.
Kommt das Landgericht auch unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte wiederum nur zur Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB, wird es die Voraussetzungen des § 42b StGB nochmals zu überprüfen haben. Zur Ablehnung genügt es nicht, dass es denkbar ist, der Ange-
klagte werde sich durch eine längere Freiheitsstrafe vor weiteren Straftaten abschrecken lassen und sich künftig straffrei führen.
| StPO | Hübner | Zipfel | |||
| Pikart | Loesdau | Pfeiffer |