Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 505/56
Datum
22.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde mit einer Reihe von Verfahrensrügen (u. a. Abtreten nach §247 StPO, Zeugenvorladungen, Zulassung der Nebenkläger, Gutachterablehnung) und der Strafzumessung an. Der Bundesgerichtshof weist die Revision als unbegründet zurück. Er hält die beanstandeten Maßnahmen für rechtmäßig bzw. nicht entscheidungserheblich und bestätigt die Strafzumessung wegen mehrfacher Taten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung zum Abtreten des Angeklagten nach §247 StPO setzt nicht das Einverständnis des Angeklagten voraus; sie ist zulässig, wenn zu befürchten ist, dass dessen Anwesenheit die Wahrheitsfindung beeinträchtigt.

2

Die Vernehmung von Zeugen oder Beamten in einem Verfahrensabschnitt, für den der Angeklagte abgetreten war, ist ohne Zustimmung des Angeklagten zulässig, wenn der Ausschluss ordnungsgemäß angeordnet wurde.

3

Die Zulassung von Nebenklägern ist nicht schon deswegen zu beanstanden, weil das Strafklagerecht nach der Hauptverhandlung (z. B. durch Verjährung) erloschen sein mag.

4

Beweisanträge, die auf die Darlegung kindlicher frühere Notlügen abzielen, können abgelehnt werden, wenn solche Vorkommnisse für die Beurteilung der heutigen, vereidigten Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erheblich sind.

5

Die Strafzumessung darf bei mehreren eigenständigen Taten erhöht werden, weil die wiederholte Begehung auf eine gesteigerte Neigung zu Straftaten und damit auf höhere Schuld schließen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 16. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Oskar ██ aus ███████, dort geboren am █████████ 1908, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heehner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 17. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Verfahrensrügen:

1) Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Beschluss, den Angeklagten während der Vernehmung der Kriemhilde KC █ abtreten zu lassen, nicht begründet hat. Sie behauptet also nicht, dass es an den sachlichen Voraussetzungen hierfür gefehlt habe. Es kann nach Lage des Falles auch für keinen Verfahrensbeteiligten zweifelhaft gewesen sein, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer abtreten ließ, weil zu befürchten war, dass Kriemhilde KC in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde. Das Urteil beruht deshalb nicht auf dem gerügten Mangel (BGHSt 1, 346, 350; BGH JR 1955, 386).

Die Revision meint, die Sitzungsniederschrift sei widersprüchlich, soweit sie sich auf die Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers zu der Maßnahme nach § 247 Abs. 1 StPO bezieht. Indessen deutet der Satz „Hierauf wurde mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten vom Gericht beschlossen und verkündet“ darauf hin, dass der Angeklagte und sein Verteidiger ihren ursprünglichen Widerspruch gegen eine Anordnung nach § 247 Abs. 1 StPO ausdrücklich zurückgenommen haben. Selbst wenn das nicht zutreffen sollte, wäre dies bedeutungslos, da eine Maßnahme nach § 247 StPO das Einverständnis des Angeklagten oder seines Verteidigers nicht voraussetzt.

2) Die Revision behauptet, der Tatrichter habe die Kriminalbeamtin ███ in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, ohne vorher nach § 247 StPO verfahren zu sein. Nach der Sitzungsniederschrift ist die Kriminalobersekretärin Ki[REDACTED] „nochmals in Gegenüberstellung mit der Zeugin Kriemhilde KC dergestalt zur Sache vernommen“ worden. Insoweit fiel also ihre Vernehmung in den Verfahrensabschnitt, für den die Strafkammer den Angeklagten hatte abtreten lassen (vgl. BGH 1 StR 390/56 vom 23. November 1956). Der Zustimmung des Angeklagten bedurfte es hierzu nicht.

3) Soweit die Revision Beanstandungen im Zusammenhang mit der Zulassung der Nebenkläger erhebt, ist sie offensichtlich unbegründet (RGSt 43, 260, 262; RG JW 1935, 2496 Nr. 11). Dass nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung das Strafklagerecht wegen Verjährung erloschen war, ist bedeutungslos (RGSt 51, 129). Von den Nebenklägern hat der Angeklagte nur insoweit zu tragen, als er verurteilt ist.

4) Die Revision rügt die Verletzung des § 219 StPO. Der Verteidiger hatte die Ladung von Zeugen zur Hauptverhandlung zum Beweise dafür beantragt, dass Kriemhilde ███ im Alter von etwa 11 Jahren zweimal ihre Mutter belogen habe. Der Vorsitzende lehnte den Antrag ab, „weil die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen als wahr behandelt werden können“. Das beanstandet die Revision mit Recht unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 1, 521 ff. Indessen führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung des Urteils. Auf den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers, einen psychologischen und █████████████ ████████████████ zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kriemhilde zu hören, ist folgender Gerichtsbeschluss ergangen:

„Der Beweisantrag der Verteidigung und des Angeklagten wird abgelehnt, weil das Gericht, einschließlich der beiden Schöffen, die selbst Familienväter sind, selbst die erforderliche Sachkunde besitzen, um beurteilen zu können, ob nach dem bisherigen Beweisergebnis die Zeugin Kriemhilde ███, die sich bereits in einem schon eidesfähigen Alter befindet, unglaubwürdig oder glaubwürdig erscheint.“ (§ 244 Abs. IV Satz 1 StPO.)

Aus diesem Beschluss ergab sich für den Verteidiger, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Kriemhilde KC allein nach dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung beurteilen wollte, ohne die Tatsachen zu berücksichtigen, die der Vorsitzende als wahr unterstellt hatte. Deshalb war es Sache des Verteidigers, den früheren Beweisantrag zu wiederholen, wenn er sich hiervon einen Erfolg versprach.

Die Rüge greift auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht durch. Nach dem Vortrag des Verteidigers soll Kriemhilde ██ im Alter von 11 Jahren ihre Mutter zweimal angelogen haben, und zwar ersichtlich aus Furcht vor Strafe. Solche Notlügen sind bei Kindern in diesem Alter nicht selten. Sie können für die Beurteilung einer Zeugin, die zudem bei ihrer Vernehmung nahezu 17 Jahre alt war und vereidigt wurde, nicht ins Gewicht fallen.

5) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Die Ablehnung des unter I 4 mitgeteilten Antrages entspricht dem Gesetz (vgl. BGHSt 3, 52). Es sind in der Hauptverhandlung, wie das Urteil ergibt, bei Kriemhilde ██ keinerlei Eigentümlichkeiten aufgetreten, die zuverlässig zu beurteilen nur mit Hilfe eines Sachverständigen möglich gewesen wäre.

Sachbeschwerde:

Die Revision greift ausdrücklich nur die Begründung des Strafausspruchs an. Sie bezeichnet es als fehlerhaft, die Strafe deshalb zu erhöhen, weil der Angeklagte sich in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Angeklagte hat dadurch, dass er sich zweimal an Kriemhilde ████████ verging, eine starke Neigung zu Sittlichkeitsverbrechen gezeigt. Dem muss die Strafe entsprechen.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzDr. Hübner
WernerDr. Hengsberger
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen — Themis