Revision: Strafausspruch aufgehoben – fahrlässiger Falscheid und Belehrungsmängel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/53
- Datum
- 10.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht die Hauptverhandlungsniederschrift auf eindeutigen Vorhalten, kann auf weitergehende Ermittlung verzichtet werden, wenn auch bei zusätzlicher Aufklärung keine günstigere Beurteilung zu erwarten ist.
Ergeben die Verhandlungsakten Zweifel daran, ob über das Aussage- und Eidesverweigerungsrecht (§§55, 63 StPO) belehrt wurde, hat das Gericht dies zu prüfen; eine unterbliebene Belehrung ist ein Verfahrensmangel, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein kann.
Bei Falscheidesdelikten bemisst sich Fahrlässigkeit danach, ob der Beschuldigte bei gehöriger Gewissensanspannung und dem erforderlichen Mindestmaß an Aufmerksamkeit erkennen musste, dass seine Aussage die Zeugenpflicht gröblich verletzt.
Das Revisionsgericht ist verpflichtet, nachträglich eingetretenes neues materielles Recht (z. B. Änderungen des StGB) zu beachten; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen (§2 Abs.2 StGB, §354a StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 26. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ████, geb. ███ in ██████, Elisabeth Mi███, geboren am ███ ████ ██, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ███████, Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████, ██████████████ ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 26. Juni 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie in einem Strafverfahren gegen ihre Zimmervermieterin Frau ███ der Wahrheit zuwider beschworen hat, ihr amerikanischer Liebhaber sei an einem bestimmten Tage, an dem er betrunken zu Frau ███ gekommen war und in deren Wohnung übernachtet hatte, nicht in ihrem (der Angeklagten) Zimmer gewesen. In Wahrheit war er gegen 4 Uhr morgens in das Zimmer gekommen. Das Landgericht hat zu ihren Gunsten unterstellt, sie habe trotz ausdrücklicher Befragung nicht erkannt, dass sie diese Tatsache angeben musste; sie habe vielmehr möglicherweise geglaubt, nur Tatsachen bekunden zu müssen, aus denen sich eine Kenntnis der Frau ███ von ihrem Zusammensein mit dem Amerikaner ergebe.
Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass die Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung sich sagen musste, sie müsse auch den erst gegen Morgen stattfindenden Besuch in ihrem Zimmer angeben, zumal sie ausdrücklich gefragt wurde, ob der Amerikaner in jener Nacht überhaupt in ihrem Zimmer war.
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen und verfahrensrechtlichen Rechts.
1) Verfahrensrechtliche Rüge:
Die Angeklagte erblickt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass der vernehmende Richter, Amtsgericht [REDACTED], nicht ermittelt habe, ob die Angeklagte nach der Art ihrer Befragung wusste, worüber sie Auskunft geben musste, und ob sie über ihr Aussage- und Eidesweigerungsrecht belehrt worden ist. Zu einer weiteren Aufklärung über den Inhalt der Fragestellung an die Angeklagte bestand indessen keine Veranlassung. Die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift über die Zeugenaussage der Angeklagten ergibt eindeutig, dass ihr, nachdem sie bereits wahrheitswidrig bekundet hatte, in der fraglichen Nacht sei der Amerikaner nicht in ihr Zimmer gekommen, gerade wegen dieser Nacht ein Vorhalt gemacht wurde, den sie wiederum wahrheitswidrig beantwortete. Trotzdem hat das Landgericht zu ihren Gunsten angenommen, dass sie die Bedeutung der Frage nicht erkannt habe. Eine ihr noch günstigere Beurteilung hätte angesichts des klaren Wortlauts der Verhandlungsniederschrift auch durch weitere Ermittlungen nicht erreicht werden können.
Anders liegt es hinsichtlich der Frage, ob eine weitere Aufklärung über die Belehrung der Angeklagten hinsichtlich ihres Aussage- und Eidesweigerungsrechts nach §§ 55, 63 StPO erforderlich gewesen wäre. Dazu bestand in der Tat Anlass wegen der nichtssagenden Angaben der Angeklagten und dem Schweigen der Verhandlungsniederschrift hierüber. Die etwaige Unterlassung der Belehrung der Angeklagten würde aber an dem Schuldspruch nichts ändern; insoweit kann das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhen. Ob die Unterlassung der Belehrung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird das Landgericht bei seiner neuen Sachentscheidung zu prüfen haben.
2) Sachrüge:
Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt. Bei der Eindeutigkeit der Beweisfrage und den ausdrücklichen Hinweis durch den Vorhalt, ob der Amerikaner in jener Nacht in ihr Zimmer gekommen sei, konnte das Gericht ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewinnen, der Angeklagten habe, wenn sie auch nur das zu fordernde Mindestmaß von Aufmerksamkeit anwandte, nicht verborgen bleiben können, dass sie ihre Zeugenpflicht gröblich verletzte, wenn sie verschwieg, dass ihr Liebhaber in jener Nacht gegen 4 Uhr morgens in ihr Zimmer gekommen war, und stattdessen erklärte, er sei an diesem Tage überhaupt nicht in ihrem Zimmer gewesen.
b) Die weitere, dem Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge obliegende Nachprüfung zwingt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil § 23 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 von der Strafkammer noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Rechtsänderung ist gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachten.
| Mantel | Schalscha | Dr. | |||
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien |