Revisionen wegen Meineids und Anstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/55
- Datum
- 20.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine uneidliche Falschaussage durch einen später im selben Rechtszug geleisteten Meineid 'aufgezehrt', fehlt es an einer vorausgehenden strafbaren Handlung, weshalb eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht eintritt.
Ein Revisionssenat ist an die Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen gebunden, soweit diese die auszulegenden Rechtsfragen betreffen.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden; Angriffe, die diese Tatsachenfeststellungen betreffen, sind in der Revision unzulässig.
Die Strafmilderung des § 157 StGB findet auf den Anstifter grundsätzlich keine Anwendung.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 2. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Zimmermann Max ███, geboren am ███ 1932 in ███ (Gemeinde ███), dort wohnhaft, 2. den Hilfsarbeiter Max █████ aus █████, geboren am █████ 1916, wegen Meineids u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Heusinger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. November 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten ████████ sagte der Angeklagte █████ am 13. Juni und 13. Oktober 1952 uneidlich vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts Amberg in mehreren Punkten vorsätzlich falsch aus und beschwor seine Aussagen bei seiner Vernehmung vor dem Prozessgericht am 20. Februar 1953.
Der Angeklagte ████████ hatte ihn durch Überredung, durch Hingabe von 150 DM und durch Bezahlung einer Zeche vorsätzlich dazu bestimmt, unter anderem der Wahrheit zuwider anzugeben, er habe mit der Ehefrau des ████████ Geschlechtsverkehr gehabt. Das Landgericht hat █████ nach Erwachsenenstrafrecht wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände, jedoch unter Versagung einer Strafmilderung nach § 157 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt; der Angeklagte ████████ ist wegen Anstiftung zum Meineid unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren verurteilt worden.
Beide Beschwerdeführer sind nach § 161 StGB für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten in vollem Umfang Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten █████
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Was zunächst den Schuldspruch angeht, so entspricht die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids der in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Oktober 1955 (GSSt 1/55) niedergelegten Rechtsansicht, wonach die vorangehenden uneidlichen Falschaussagen vom 13. Juni und 13. Oktober 1952 durch die Verurteilung wegen des in demselben Rechtszug am 20. Februar 1953 geleisteten Meineids aufgezehrt werden.
Auch zum Strafaussprach bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Der erkennende Senat hat bisher zur Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB in Fällen, in denen dem Meineid eine uneidliche Falschaussage über denselben Gegenstand im nämlichen Verfahren vorangegangen war, die Meinung vertreten, dass es darauf ankomme, ob der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich über Leistung oder Nichtleistung des Eides schlüssig zu werden hatte, also vor Abnahme des Eides, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen der vorangegangenen uneidlichen Falschaussage befürchtete. Er hat bei Bejahung dieser Voraussetzung den § 157 StGB für anwendbar erachtet. Der Große Senat für Strafsachen hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass die Aufzehrung des Strafverfahrensstandes der uneidlichen Falschaussage durch den nachfolgenden Meineid zur Folge habe, dass es an einer dem Meineid vorausgehenden strafbaren Handlung, deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung hätte erwachsen können, fehle.
An diese Rechtsansicht ist der erkennende Senat gebunden. Infolgedessen kommt, wie auch das Landgericht annimmt, eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Frage.
Gegen den Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Strafzumessung. Insbesondere ist ohne Rechtsirrtum Erwachsenenstrafrecht angewendet worden.
II. Revision des Angeklagten ████████
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die wesentlichste Rüge des Beschwerdeführers, aus der eine Verletzung der §§ 267, 244 Abs. 2 StPO, §§ 48, 154 StGB hergeleitet wird, besteht in der Behauptung, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass ████████ dem █████ gesagt habe, er habe mit dessen Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Demgegenüber ist auf die Urteilsgründe hinzuweisen, in denen das Landgericht dies ausdrücklich feststellt. Damit ist der Revisionsbegründung im Wesentlichen der Boden entzogen. Soweit sie gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angeführt wird, ist sie unzulässig, da das Revisionsgericht an diese gebunden ist.
Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meineid. Zwar wird bei der abschließenden rechtlichen Würdigung nur davon gesprochen, ████████ habe den █████ „durch Überredung sowie durch die Hingabe von 150 DM vorsätzlich dazu bestimmt, vor Gericht der Wahrheit zuwider anzugeben, dass er mit seiner (des ████████) Frau Geschlechtsverkehr gehabt habe“; er habe den █████ „dazu vorsätzlich falsch schwören“ lassen. Der bei der Tatsachilderung festgestellte Sachverhalt ergibt aber, dass ████████ mit █████ zum Termin vom 20. Februar 1953, in dem die Beeidigung des █████ erfolgen sollte, nach Amberg fuhr und ihm einen Schnaps spendierte, „damit er in Stimmung komme“, worauf sich beide zum Gericht begaben. Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass ████████ den █████ nach der Überzeugung des Tatrichters nicht nur zur falschen Aussage, sondern auch zum falschen Eid angestiftet hat.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht den Anforderungen des § 247 Abs. 3 StPO. Die Strafmilderung des § 157 StGB findet auf den Anstifter grundsätzlich keine Anwendung (BGHSt 1, 22; 3, 283; 3, 320). Das Landgericht hat auch nicht erschwerend angenommen, dass ████████ gehandelt habe, „um selbst einen von ihm begangenen Ehebruch ableugnen zu können“, sondern es hat diesen gedachten Fall lediglich vergleichsweise erwähnt.
Beide Revisionen sind danach zu verwerfen.
| Martin | Dr. Heusinger | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |