Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/52
- Datum
- 08.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme oder Beschränkung einer Revision durch den Verteidiger kann vom Angeklagten nicht durch nachträgliche Erweiterung wieder aufgehoben werden; eine nachträgliche Ausweitung ist unzulässig.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung (§244 Abs.2 StPO) ist nur begründet, wenn ersichtlich ist, dass die unterbliebene Vernehmung das Strafmaß oder die Maßregelentscheidung hätte beeinflussen können.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB setzt Feststellungen voraus, dass die Taten auf einem im Wesen des Täters liegenden Hang zu bestimmten Delikten beruhen und mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Rechtsverletzungen in der Zukunft zu erwarten sind.
Bei der Beurteilung nach §20a StGB dürfen und müssen Lebensgang, Art und Anlass früherer Taten sowie die Wirkungslosigkeit früherer Strafen in die Würdigung der Persönlichkeit einbezogen werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass Besserung nicht zu erwarten ist und die Maßnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung erforderlich ist; die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§32 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 2. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, den Vertreter Julius, geboren am ███ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 2. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Verteidiger hat in seiner Revisionsbegründung das ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Rechtsmittel beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Diese Beschränkung bedeutet eine teilweise Rücknahme der Revision; diese Rücknahme ist wirksam, weil der Angeklagte den Verteidiger in der Vollmacht vom 14. August 1951 ausdrücklich dazu ermächtigt hatte. Hernach hat der Angeklagte noch vor Ablauf der Frist in einer von ihm selbst zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung auch den Schuldspruch im Falle ████ angefochten. Darin liegt eine Erweiterung des schon beschränkten Rechtsmittels; sie ist unzulässig, weil eine Rechtsmittelrücknahme nicht widerrufen werden kann. Zulässig ist freilich die erstmals in der zweiten Revisionsbegründung vorgebrachte Verfahrensrüge, doch nur soweit sie sich auf den in der ersten Revisionsbegründung noch angefochtenen Teil des Urteils bezieht.
Soweit hiernach die Revision zulässig ist, kann sie doch keinen Erfolg haben.
a) Die von dem Angeklagten selbst erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vernehmung des Notars Strafmaß oder Sicherungsmaßnahme hätte beeinflussen können. Dass der Angeklagte im Falle ████ unter dem Einfluss des Paul ██████ gehandelt hat, hält das Urteil selbst für wahrscheinlich, unterstellt es also zu seinen Gunsten.
Die Verfahrensrüge hätte übrigens auch dann nicht durchdringen können, wenn der Revisionsangriff auf die Schuldfeststellung im Falle ████ zulässig gewesen wäre. Dasselbe trifft auch auf die Rüge zu, das Strafgesetz sei insoweit nicht richtig angewandt.
b) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher stützt das Landgericht auf den zweiten Absatz des § 20a StGB. In seinen Ausführungen zeigt sich kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler. Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben. Das Urteil bringt ferner deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass die vier Straftaten, über die es zu urteilen hatte, auf einem im Wesen des Angeklagten begründeten Hang zu Vermögensstraftaten beruhen, der Angeklagte, sobald die Versuchung an ihn herantritt, keinen ausreichenden Widerstand entgegensetzt und der ihn deshalb sehr wahrscheinlich auch in Zukunft zu ähnlichen Straftaten treiben wird. Bei dieser Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten durfte und musste das Landgericht auch seinen Lebensgang mitberücksichtigen, insbesondere die Art und den Anlass seiner früheren strafbaren Handlungen und die Wirkungslosigkeit seiner zahlreichen, zum Teil schweren Strafen. Der Angeklagte ist also mit Recht als Gewohnheitsverbrecher beurteilt. Das Landgericht sieht sodann in Taten von der Art, wie der Angeklagte sie jetzt begangen hat und mit Wahrscheinlichkeit wieder begehen wird, erhebliche Rechtsverletzungen und hält deshalb den Angeklagten für gefährlich. Auch diese Ansicht kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Urteil entspricht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen (BGHSt 1, 94, 99).
Was die Revision dagegen vorbringt, findet zum größten Teil keine Stütze in den Feststellungen des Tatrichters; namentlich enthält das Urteil keinerlei Feststellungen darüber, dass der Angeklagte zu seinen jetzt abgeurteilten Taten durch wirtschaftliche Not getrieben worden wäre. Das Urteil ergibt im Gegenteil, dass er 1945 nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager das Glück hatte, eine zweite Ehe mit einer ordentlichen Frau eingehen zu können, die selbst berufstätig war, so dass der Angeklagte bei regelmäßiger und fleißiger Arbeit, die ihm möglich gewesen wäre, sein Auskommen gehabt haben würde. Stattdessen hat er aber seinen verbrecherischen Neigungen nachgegeben. Dass er im Falle ███ von ██████ verführt wurde, steht der Annahme, dass auch diese Tat auf jenen Neigungen beruht, nicht entgegen. Der Revision mag zugegeben werden, dass der Angeklagte, wenn ihn auch das Urteil so bezeichnet, kein „Berufsverbrecher“ im eigentlichen Sinne ist. Er ist aber, und daran lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel, ein Hangverbrecher, von dem erhebliche Rechtsverletzungen drohen, und als solcher ein Gewohnheitsverbrecher, auf den § 20a StGB anwendbar ist.
c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung weist gleichfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich die Frage vorgelegt, ob der Angeklagte durch die Strafe gebessert werden könne. Es ist zu der Ansicht gelangt, dass dies nicht erwartet werden könne, und dass danach, da sich ein Berufsverbot bereits als unwirksam erwiesen habe, die Sicherungsverwahrung notwendig sei, um den Angeklagten an weiteren erheblichen Straftaten zu hindern. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht, wie das auch notwendig ist, die Frage, ob die Maßnahme erforderlich ist, auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung gestellt hat.
d) Zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war das Landgericht nach § 32 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt.
| Justizangestellter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |