Revision aufgehoben: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Kinderaussagen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 50/51
- Datum
- 30.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat bei für einen Schuldspruch ausschlaggebenden Kinderaussagen eine besonders sorgfältige Aufklärungspflicht; er muss Umstände ermitteln und darlegen, die die Glaubwürdigkeit der kindlichen Angaben stützen oder erschüttern.
Reichen die eigenen Wahrnehmungen des Gerichts an den Zeuginnen nicht aus und stehen schriftliche Beurteilungen oder nebenläufige Aussagen der Gefahr der Beeinflussung gegenüber, sind ergänzende Prüfungen oder Darlegungen erforderlich; sonst ist die Verwertung der Aussagen nicht überprüfbar.
Kann die Verurteilung teilweise auf der Verknüpfung mehrerer gleichartiger Vorwürfe beruhen, muss das Gericht vermeiden, dass die Beurteilung eines Vorfalls die Würdigung eines anderen unzulässig beeinflusst; fehlende Trennung kann die Entscheidung aufheben.
Aus einem Selbstmordversuch des Beschuldigten darf kein Schuldbewusstsein geschlossen werden, soweit sich nicht feststellen lässt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Versuches Kenntnis von der Strafverfolgung hatte.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Oktober 1950
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1950, soweit der Angeklagte verurteilt und das Verfahren eingestellt worden ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte fuhr im August 1949 auf seinem Fahrrad, nur mit Hemd und seiner schwarzen Turnhose bekleidet, durch ████. Er überholte dabei die 9 Jahre alte Schülerin ██ ███ und verwickelte sie in ein kurzes Gespräch. Er fuhr längere Zeit neben dem Kinde. Hierbei hing ein Teil seines Hodens aus dem Hosenbein heraus. Das Kind schaute sofort weg und lief nach Hause.
Am 20. September 1949 gegen 17.45 Uhr fuhr der Angeklagte, nur mit der schwarzen Turnhose und einer Joppe bekleidet, auf seinem Fahrrad durch ████. In der ███████████████ überholte er drei etwa 10 Jahre alte Mädchen. Er fuhr längere Zeit an den Kindern vorbei. Auch hier hing wieder ein Teil seines Hodens aus dem Hosenbein heraus. Die Rosemarie B., die etwas vorauseilte, sah zuerst, dass ein Teil des Hodens aus der Turnhose heraushing, und machte die beiden anderen darauf aufmerksam. Daraufhin liefen sie dem langsam weiterfahrenden Angeklagten nach und an ihm vorbei, blieben stehen und schauten zurück, um sich von der Wahrheit der Angaben der Rosemarie B. zu überzeugen. Sie sahen einen Teil des Hodens aus der Hose heraushängen.
Das Landgericht hat in beiden Fällen angenommen, dass der Angeklagte in vollistischer Absicht gehandelt habe.
Es hat im ersten Fall des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im zweiten Fall hat es den Angeklagten wegen drei rechtlich zusammentreffender versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Sie führt nicht ausdrücklich aus, in welchem Umfang sie das Urteil angreift. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie das Urteil auch im Fall vom August 1949 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen wissen will.
Die Revision stützt ihre verfahrensrechtliche Rüge hauptsächlich auf eine Verletzung des § 267 StPO. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Vorfalls vom 20. September 1949 ist ihr auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu entnehmen, wenn auch nicht ausdrücklich § 244 Abs. 2 StPO als verletzt angeführt wird.
Zum Vorfall vom 20. September 1949:
1.) Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist begründet.
In der Hauptverhandlung wurde als Tatzeugin nur die am ██████ 1939 geborene Schülerin ██ ███ vernommen. Sie sagte auch zu einem anderen Fall aus, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Das Gericht führt dort aus, das Kind stehe nach den Beurteilungen seiner Lehrerin in seiner geistigen Begabung unter dem Durchschnitt. Seine Beobachtungs- und Wiedererkennungfähigkeit sei daher nicht so absolut zuverlässig, dass darauf allein eine Verurteilung aufgebaut werden könnte. Für den Vorfall vom 20. September 1949 reichten dem Gericht die Aussagen des Kindes zu einer Verurteilung aus, weil sie mit den Bekundungen der Schwestern B. übereinstimmten, die diese vor der Polizei gemacht hatten. Die Schwestern B. sind nach Australien ausgewandert. Über ihre früheren Aussagen konnte nur die vernehmende Polizeibeamtin gehört werden. Diese konnte sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern und nur erklären, dass sie die ihr vorgehaltene Niederschrift nach bestem Wissen und Gewissen geprüft habe. Das Gericht hat von der Vereidigung der Zeugin nach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen; es kann daher dahinstehen, ob und wie im Einblick hierauf ihre Aussage im Urteil verwertet werden durfte (BGHSt 1, 8 (11, 12)), da eine Rüge hierwegen nicht erhoben ist.
Das Gericht konnte von den Kindern B. keinen persönlichen Eindruck gewinnen. Es musste daher alles tun, um sich auf andere Weise ein sicheres, für einen Schuldspruch ausreichendes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen zu verschaffen. Das war besonders notwendig, weil die Polizeibeamtin sich nicht mehr an Einzelheiten der früheren Vernehmung erinnerte und die schriftlichen Auskünfte der Schule über die Kinder ungünstig sind.
Auf sie kommt es für das Revisionsgericht zurück, da ein Verfahrensverstoß gerügt ist. Über Rosemarie B. führt die schriftliche Beurteilung u. a. aus: „Titelmäßig begabt. Leistungen mangelhaft. Auffassungs- und Wahrnehmungsvermögen leiden unter einer großen Zerfahrenheit. Ein willensschwaches, leicht beeinflussbares Kind. Im ganzen nimmt es das Kind nicht sehr genau.“ Die Frage, ob eine Beeinflussung der Aussagen wahrscheinlich sei, bejaht die Lehrerin.
Die Anna B. wird beurteilt: „Desgleichen mittelmäßig. Leistungen sehr mangelhaft. Am Kinde ist eine sehr große Zerfahrenheit festzustellen. Zeigt manchmal Willensschwäche. Lässt sich beeinflussen. Die Aussagen sind nicht immer wahrheitsgetreu, weil das Kind dazu neigt, etwas aufzubauschen.“ Auch bei ihr wird die Frage, ob Beeinflussung der Aussagen wahrscheinlich sei, bejaht. Das Gericht hat zwar die Lehrerin in der Hauptverhandlung gehört. Auf ihre Aussage geht das Urteil jedoch nicht ein. Es lässt nicht erkennen, was das Gericht versucht hat aufzuklären, worauf die Lehrerin ihr Urteil der mangelnden Wahrheitsliebe der Kinder gestützt, ob sie es aufrechterhalten oder mit welcher Begründung eingeschränkt hat. Das Revisionsgericht kann somit nicht prüfen, ob das Landgericht in diesen wesentlichen Punkten seiner bei der Prüfung von Kinderaussagen besonders ernsten Aufklärungspflicht genügt hat. Hieran bestehen schon deshalb Zweifel, weil es seine Überzeugung, die Angaben der Kinder seien richtig, nur damit begründet, dass sie Anzeige erstattet haben. Da die Verurteilung hiernach auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen kann, musste sie aufgehoben werden, um eine erschöpfende Prüfung zu ermöglichen.
2.) Es erübrigt sich daher auf die anderen Verfahrensrügen der Revision einzugehen, die im Wesentlichen nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angreifen.
Zum Vorfall vom August 1949:
1.) Die Revision ist zulässig (RGSt 73, 65).
Der Angeklagte erstrebt seine Freisprechung. Er sieht sich dadurch beschwert, dass das Landgericht seine Schuld ausdrücklich festgestellt hat.
2.) Die Revision ist auch begründet. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe in vollistischer Absicht gehandelt, u. a. auf die Gleichartigkeit seines Vorgehens in den beiden Fällen. Er habe die Aufmerksamkeit der Gudrun B. auf seinen entblößten Hoden lenken wollen. Das könne er nur getan haben, „weil er selbst eine geschlechtliche Befriedigung darin gefunden hat, die Kinder auf seinen entblößten Hoden aufmerksam zu machen und dadurch einen gewissen Eindruck auf sie zu machen.“ Das Landgericht betrachtet also das Verhalten des Angeklagten gegenüber den mehreren Kindern in seiner Gesamtheit. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es zu einer anderen Beurteilung auch dieses Vorgangs gekommen wäre, wenn es sich in dem die anderen Kinder betreffenden Fall nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt hätte. Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich somit auch auf den Vorfall von August 1949 ausgewirkt haben.
Das Urteil war somit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch dem Vorbringen der Revision nachzugehen haben, der Angeklagte habe zur Zeit des Selbstmordversuchs noch nicht gewusst, dass er wegen des Vorfalls im August 1949 verfolgt werde. Er sei hierzu erst nach seiner Einlieferung vernommen worden. Es sei daher fehlerhaft, dass das Landgericht aus dem Selbstmordversuch ein Schuldbewusstsein hergeleitet habe.
| Richter | Dr. Geier | ||
| Untel |